TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 99/01/0140

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0141 99/01/0142 99/01/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) der I G, geboren am 20. August 1966, 2.) des S G, geboren am 17. August 1989, 3.) des J G, geboren am 16. Dezember 1991, und 4.) des A G, geboren am 9. März 1994, alle in H, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 14. Oktober 1998, Zlen. 205.388/0-XII/36/98 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin wegen Zurückweisung eines Asylantrages), 205.389/0-XII/36/98, 205.390/0-XII/36/98 und 205.391/0-XII/36/98 (betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, je wegen Asylerstreckung), (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.515,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 14. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen und die Anträge ihrer minderjährigen Söhne, der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 leg. cit abgewiesen. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, dass diese über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne; die Abweisung der Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass deren Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, kein Asyl gewährt worden sei, sodass es an der für eine Asylerstreckung in § 10 Abs. 1 AsylG geforderten Voraussetzung fehle.

Über die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zur Frage, ob Asylwerber während

des - gesamten - Asylverfahrens "zum Aufenthalt berechtigt sind" (§ 4 Abs. 2 AsylG) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, sowie im Fehlen von Feststellungen zur Frage, ob von der Möglichkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das die Asylentscheidung überprüfende Gericht in einer Weise Gebrauch gemacht wird, dass von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0400, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der die Erstbeschwerdeführerin betreffende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung dieses Bescheides die Rechtssache der Erstbeschwerdeführerin in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Für die Fälle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer folgt hieraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihrer Anträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag ihrer Mutter zurückweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern in dem genannten Verfahren die ihnen durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zlen. 98/01/0585 bis 0589).

Auch die die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerdeführer haben gemeinsam den Ersatz des Schriftsatzaufwandes von S 12.500,-- zuzüglich Streitgenossenzuschlag von S 2.500,--, Umsatzsteuer von S 3.000,-- und Barauslagen von S 63,--, insgesamt somit einen Betrag von S 18.063,--, begehrt. Da sich ihre Beschwerde gegen vier Verwaltungsakte richtet, wären sie gemäß § 52 Abs. 1 VwGG berechtigt gewesen, für jeden angefochtenen Bescheid einen Betrag von S 12.500,--, insgesamt somit einen Aufwandersatz von S 50.000,-- anzusprechen. Allerdings wäre ihnen daneben weder ein Streitgenossenzuschlag noch der Ersatz von Umsatzsteuer oder Barauslagen zugestanden. Da jedoch der insgesamt begehrte Betrag von S 18.063,-- darunter liegt, waren sie so zu behandeln, als hätten sie für die Beschwerde gegen die vier angefochtenen Bescheide insgesamt einen Schriftsatzaufwand in dieser Höhe begehrt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtbarkeit3, Seite 687 zitierte hg. Judikatur). Mangels von Anhaltspunkten für eine andere Aufteilung ist davon auszugehen, dass jeder Beschwerdeführer ein Viertel dieses Betrages, somit S 4.515,75, begehrt hat.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010140.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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