TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W176 2000605-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W176 2000605-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes 09.06.2010, Zl. 52.384/10/2009, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die belangte Behörde am 22.06.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und von den übrigen Verfahrensparteien, denen in der Folge die Verhandlungsschrift unter Hinweis auf § 29 Abs. 2a VwGVG übermittelt wurde, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26.06.2018 angeht, wird darin ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nicht gestellt. Da diese überdies - unzulässigerweise (vgl. § 1 Abs. 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung [BVwG-EVV]) -mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, kann auch dahinstehen, ob die Ausführungen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung zu qualifizieren sind.

Schlagworte

Denkmaleigenschaft, gekürzte Ausfertigung, Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2000605.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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