TE Vfgh Beschluss 2018/6/27 KI1/2018

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
KAKuG §46
Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2006/2007 §4, §10
VfGG §46, §52

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen; Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung des Antragstellers aus bestimmten Leitungsfunktionen durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erfolgt

Spruch

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller ist schuldig, der Medizinischen Universität Wien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z2 B-VG und §46 Abs1 Z2 VfGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Oberlandesgericht Wien und dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Der Antragsteller wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13. März 1992 mit Wirksamkeit per 1. April 1992 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Anästhesiologie an der Universität Wien ernannt. Mit Schreiben vom 13. August 1992 wurde der Antragsteller vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin A der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Allgemeine Intensivmedizin in Wien bestellt; der Antragsteller erklärte weiters gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung seine Bereitschaft, bis zur Bestätigung der durchzuführenden Wahl des Klinikvorstandes die Leitung der Universitätsklinik für Anästhesie und Allgemeine Intensivmedizin zu übernehmen. Im Anschluss daran betraute der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 1992 mit der Leitung der Universitätsklinik für Anästhesie und Allgemeine Intensivmedizin. In der Klinikkonferenz vom 7. Dezember 1993 erfolgte die Wahl des Antragstellers zum Klinikvorstand der Universitätsklinik. Dies wurde durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 28. Februar 1994 bestätigt. Demnach hatte der Antragsteller das Amt des ordentlichen Universitätsprofessors, die Leitung der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin A sowie die administrative Funktion des Klinikvorstandes der Universitätsklinik inne.

Mit Schreiben des Rektors der Medizinischen Universität Wien vom 23. Februar 2007 wurde der Antragsteller als Leiter der Klinischen Abteilung gemäß §32 Abs1 UG iVm §10 des Organisationsplans 2007 bestätigt. Die Bestellung erfolgte ohne Befristung. Weiters wurde mit Schreiben des Rektors vom 26. Juli 2007 der Antragsteller als Leiter der Universitätsklinik gemäß §32 Abs1 UG iVm §10 Organisationsplan 2007 bestätigt. Die Bestellung erfolgte auf eine Dauer von drei Jahren.

1.2.    Dem Antragsteller wurde mit Schreiben des Rektors der Medizinischen Universität Wien vom 23. November 2007 Folgendes mitgeteilt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Sie werden hiermit sowohl als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie als auch als Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin der Medizinischen Universität Wien gemäß §4 Abs4 und §10 Abs7 des Organisationsplans der Medizinischen Universität Wien, veröffentlicht im 12. Stk. Mitteilungsblatt Nr 23, Studienjahr 2006/ 2007, wegen schwere[r] Pflichtverletzungen sowie infolge begründeten Vertrauensverlustes mit sofortiger Wirkung abberufen."

1.3.    Am 7. Dezember 2007 brachte der Antragsteller gegen die von ihm als Bescheid gewertete Abberufung vom 23. November 2007 Berufung ein und beantragte, dass die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen solle, dass die Bestellung des Antragstellers zum Leiter der Organisationseinheiten unverändert aufrecht sei. Für den Fall, dass es sich bei der Erledigung vom 23. November 2007 nicht um einen Bescheid handeln würde, stellte der Antragsteller einen Eventualantrag auf Feststellung des Fortbestandes der Verwendung als Leiter der Organisationseinheiten.

Darüber hinaus brachte der Antragsteller am 10. Dezember 2007 bei der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt eine Berufung ein, in der er den Antrag auf ersatzlose Behebung des von ihm als Bescheid gedeuteten Schreibens vom 23. November 2007 beantragte und in eventu den Antrag an die Berufungskommission auf bescheidmäßige Feststellung des Fortbestandes der Verwendung als Leiter der Organisationseinheiten stellte.

1.3.1.  Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 wies das Amt der Medizinischen Universität Wien im Wege einer Berufungsvorentscheidung die Berufung "mangels Vorliegens eines Bescheides" als unzulässig zurück und den Eventualantrag auf Feststellung des Fortbestandes der Verwendung als Leiter "wegen Unzuständigkeit" zurück. Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 einen Vorlageantrag und eine an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gerichtete Berufung gegen die mit Spruchpunkt II. verfügte Zurückweisung. Das Amt der Medizinischen Universität Wien legte diesen Schriftsatz der Berufungskommission vor.

1.3.2.  Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt entschied mit Bescheid vom 3. März 2008, die bei ihr eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrages auf Feststellung des Fortbestandes der Verwendung als Leiter der Universitätsklinik und als Leiter der Klinischen Abteilung wurde der Antragsteller an das Amt der Medizinischen Universität Wien verwiesen.

1.3.3.  Gegen die Entscheidung der Berufungskommission brachte der Antragsteller eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Die Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 18.794/2009 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch über eine strafrechtliche Anklage iSd. Art6 EMRK darstelle. Die Zurückweisung der Berufung des Antragstellers durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt sei im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die Zuständigkeit der Berufungskommission im Hinblick auf Universitätsprofessoren eine Einschränkung dahingehend erfahren würde, als auf Universitätsprofessoren u.a. die Bestimmungen des BDG 1979 über Verwendungsänderungen (§40 BDG 1979) keine Anwendung finden würden. Selbst wenn das Schreiben des Rektors vom 23. November 2007 als dienstrechtlicher Akt iSd. §40 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, wäre eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt jedenfalls ausgeschlossen.

1.3.4.  Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Berufung zurück und behob Spruchpunkt II. (Zurückweisung des an die Medizinische Universität Wien gerichteten Eventualantrages auf Feststellung des Fortbestandes der Leitung der Universitätsklinik und der Klinischen Abteilung) des Bescheides des Amtes der Medizinischen Universität Wien, weil ein auf Feststellung des Fortbestandes universitärer Leitungsfunktionen gerichteter Antrag nicht als an die Dienstbehörde gerichtet aufgefasst werden könne, sondern der für Fragen der organisationsrechtlichen Betrauung und Abberufung zuständigen Behörde zur Entscheidung zu überweisen gewesen wäre. Feststellungen bezüglich organisationsrechtlicher Rechtsakte würden keinesfalls durch die Dienstbehörde getroffen werden können. Es sei die Unzuständigkeit der Dienstbehörde festzustellen gewesen.

1.3.5.  Der Antragsteller erhob am 15. November 2012 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich seines noch offenen Eventualantrages auf Feststellung des Fortbestandes der Verwendung des Antragstellers als Leiter der Organisationseinheiten. Die Beschwerde wurde gemäß §5 Abs2 VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2014 der Säumnisbeschwerde nicht Folge.

1.3.6.  Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E1805/2014, mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage abgelehnt wurde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2016, Ro 2015/10/0003, zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der an die Medizinische Universität Wien gerichtete Eventualantrag so zu deuten sei, dass er für den Fall der Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gestellt werde. Die Berufung sei jedoch nicht mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung, sondern mangels Zuständigkeit einer Berufungsbehörde zurückgewiesen worden. Da der Eventualfall somit nicht eingetreten sei, sei der nur für diesen Fall gestellte Antrag nicht weiter in Behandlung zu ziehen gewesen.

1.4.    Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 stellte der Antragsteller an das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den (unbedingten) Antrag auf Feststellung, "dass die 'Abberufung' des Antragstellers laut dem Schreiben vom 23.11.2007 aus seinen Funktionen als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie der Medizinischen Universität Wien und als Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin der Medizinischen Universität Wien unwirksam ist und der Antragsteller somit diese Funktionen nach wie vor innehat."

1.4.1.  Mit Säumnisbeschwerde vom 17. Juli 2017 stellte der Antragsteller den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 21. Dezember 2016 in der Sache erkennen.

1.4.2.  Mit Erkenntnis vom 6. März 2018, ********************, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag vom 21. Dezember 2016 als unzulässig zurück. Nach Bejahung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die Abberufung als Leiter von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich nicht als hoheitlicher behördlicher Akt, sondern als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung der Universität zu qualifizieren sei. Ein Verwaltungs(gerichts)verfahren könne auch nicht über einen Feststellungsbescheid über die Unwirksamkeit der Abberufung und weiteren Innehabung der Leitungsfunktion erwirkt werden.

1.5.    Parallel begehrte der Antragsteller vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Klage vom 27. Oktober 2009 u.a. die gerichtliche Feststellung, "dass die mit Schreiben des Rektors der Beklagten vom 23.11.2007 ausgesprochene Abberufung des Klägers aus seiner Position als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie und als Leiter der Klinischen Abteilung für allgemein Anästhesie und Intensivmedizin an der Medizinischen Universität Wien rechtsunwirksam ist." Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass seine Abberufung unbegründet, von der falschen Behörde ausgesprochen und zudem verspätet erfolgt sei. Die Klage wurde vom Erstgericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 abgewiesen. Rechtlich bejahte das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges und gelangte in der Sache selbst zur Ansicht, dass die Abberufung des Antragstellers aus allen hier relevanten Leitungsfunktionen zu Recht erfolgt sei.

1.5.1.  Aus Anlass der vom Antragsteller dagegen erhobenen Berufung hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Oberlandesgericht Wien begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Abberufung des Antragstellers von seinen Funktionen einen hoheitlichen Akt und keine bürgerliche Rechtssache darstelle. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2.       Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberlandesgericht Wien damit, dass er sowohl im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgericht Wien) als auch vor einem Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) dasselbe Begehren, nämlich festzustellen, dass er bestimmte Leitungsfunktionen nach wie vor (über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus) innehabe, erhoben habe. Sowohl das ordentliche Gericht (Oberlandesgericht Wien) als auch das angerufene Verwaltungsgericht hätten die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, sie seien nicht zuständig. Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes sei es nicht erforderlich, dass die Prozessparteien in den zugrunde liegenden Verfahren den Instanzenzug ausgeschöpft hätten.

3.       Das Oberlandesgericht Wien und das Bundesverwaltungsgericht legten die Gerichtsakten vor und sahen von der Erstattung einer Äußerung ab. Das am Verfahren beteiligte Rektorat der Medizinischen Universität Wien gab eine Äußerung ab und begehrte, den Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

II.      Rechtslage

1.       Die im Zeitpunkt der Abberufung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 134/2008, lauteten samt Überschriften – auszugsweise – wie folgt:

"I. Teil

Organisationsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

[…]

Rechtsform

§4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

[…]

Rechtsaufsicht

§9. Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

[…]

2. Abschnitt

Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitäten

Satzung

§19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

[(2) - (3) …]

Leitung und innere Organisation

§20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

[(2) - (3) …]

(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.

(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

[…]

Rektorat

§22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

[1. - 4. …]

5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;

[6. - 17. …]

[…]

Rektorin oder Rektor

§23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;

2. [...]

3. Leitung des Amts der Universität;

4. […]

5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;

[6. - 10. …]

[…]

3. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten

[…]

Gliederung des Klinischen Bereichs

§31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung 'Universitätsklinik'.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung 'Klinisches Institut'.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in 'Klinische Abteilungen' gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß §7a Abs1 Krankenanstaltengesetz.

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

§32. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§7 Abs4 und §7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

[…]

VIII. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

[…]

4. Abschnitt

Überleitung des Personals

Beamtinnen und Beamte des Bundes

§125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein 'Amt der Universität ...' eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das 'Amt der Universität ...' ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das 'Amt der Universität ...' ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des 'Amts der Universität ...' das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl Nr 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des 'Amts der Universität ...' entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.

[(2) - [3) …]

(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. "

1.1.    §22 Abs1 UG idF des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl I 81/2009, lautet:

"Rektorat

§22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

[1. - 4. …]

5. Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;

[6. - 17. …]"

1.2.    Zudem wurde mit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 in §20 UG ein neuer Abs5a eingefügt:

"(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden."

1.3.    Mit derselben Novelle wurde in §32 UG ein neuer Abs1a eingefügt. §32 Abs1a UG idF BGBl I 81/2009 lautet:

"(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§7 Abs4 und §7a KAKuG) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2.       Die für die Abberufung maßgeblichen Bestimmungen des Organisationsplans der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2006/2007 – ausgegeben am 31.1.2007 – 12. Stück (im Folgenden: Organisationsplan 2007), lauteten – auszugsweise – wie folgt:

"2. Abschnitt

Organisationseinheiten zur Erfüllung von Lehr- und Forschungsaufgaben im medizinisch-theoretischen Bereich der Medizinischen Universität Wien

[…]

Leitung

§4. (1) Zur/m LeiterIn einer Organisationseinheit im medizinisch-theoretischen Bereich der Medizinischen Universität Wien ist vom Rektorat gemäß §20 Abs5 UG 2002 auf Vorschlag der UniversitätsprofessorInnen der Organisationseinheit ein/e Universitätsprofessor/in zu bestellen. Der Vorschlag hat jedoch keine verbindliche Wirkung.

[(2) - (3) …]

(4) LeiterIn und stellvertretende LeiterIn einer Organisationseinheit können vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden.

[…]

3. Abschnitt

Organisationseinheiten zur Erfüllung von Lehr- und Forschungsaufgaben sowie von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien

[…]

Organisatorische Gliederung

§7. (1) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Wien und des AKH ist aufeinander abgestimmt und beruht auf einem Einvernehmen mit der Stadt Wien als Träger des AKH. Davon betroffen sind auch jene in Abs4 genannten Einrichtungen der Medizinischen Universität Wien, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereiches erforderlich sind.

(2) Im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien bestehen folgende am AKH verortete Organisationseinheiten (englische Bezeichnung in Klammern):

[1. - 6. …]

7. Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie (Department of Anesthesia, General Intensive Care, and Pain Control)

[8. - 31. …]

(3) Die in Abs2 Z1-Z15 genannten Universitätskliniken und Klinischen Institute sind in die nachfolgend genannten Klinischen Abteilungen gemäß §31 Abs4 UG 2002 gegliedert. Hier hat gemäß §7a Abs1 KAKuG die Klinische Abteilung die Funktion einer Krankenabteilung oder gleich zu wertenden Einrichtung des AKH:

[1. - 6. …]

7. Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie

o Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin

o Spezielle Anästhesie und Schmerztherapie

o Herz-Thorax-Gefäßchirurgische Anästhesie und Intensivmedizin

[8. - 15. …]

[…]

Leitung

§10. (1) Zur/m LeiterIn einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien – ebenso wie zur/m LeiterIn einer Klinischen Abteilung gemäß §31 Abs4 UG 2002 – ist vom Rektorat gemäß §32 UG 2002 ein/e Universitätsprofessor/in mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation zu bestellen. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

[(2) - (6) …]

(7) Ein/e LeiterIn oder stellvertretende/r LeiterIn einer Universitätsklinik, eines Klinischen Instituts oder einer Klinischen Abteilung kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden."

3.       §46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl 1/1957 idF BGBl I 35/2004, lautete:

"§46. (1) Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (§7 a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.

(2) Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare unterliegen nicht §27 Abs4 und 5 sowie §28.

(3) Werden anlässlich wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter Anstaltspersonal oder Anstaltseinrichtungen in Anspruch genommen, kann der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle einer derartigen Kostentragung im Rahmen der Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand (§55) der Bund als Rechtsträger der Medizinischen Universität eine Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die Ermittlung dieser Vergütung sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Die Rechtsträger der in Betracht kommenden Krankenanstalten sind vor der Festsetzung dieser Grundsätze zu hören."

III.    Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig.

1.       Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 Z2 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre (vgl. VfSlg 20.133/2016; VfGH 24.2.2017, E1005/2016, KI4/2016).

2.       Der Antragsteller begehrte sowohl in seinem Antrag an das Rektorat der Medizinischen Universität Wien (und in der Folge in der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) als auch in seiner Klage vor den ordentlichen Gerichten die Feststellung, dass die mit Schreiben des Rektors vom 23. November 2007 ausgesprochene Abberufung des Antragstellers aus seiner Position als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie und als Leiter der Klinischen Abteilung für allgemein Anästhesie und Intensivmedizin an der Medizinischen Universität Wien rechtsunwirksam sei.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Wien die Klage des Antragstellers zurückgewiesen, weil die Abberufung des Antragstellers von seinen Funktionen einen hoheitlichen Akt und keine bürgerliche Rechtssache darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zurückweisung des Antrages einerseits damit, dass die Abberufung des Antragstellers nicht als hoheitlicher behördlicher Akt, sondern als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren sei. Ein Verwaltungs(gerichts)verfahren könne andererseits auch nicht über einen Feststellungsbescheid über die Unwirksamkeit der Abberufung und weiteren Innehabung der Leitungsfunktion erwirkt werden. Damit liegt die Voraussetzung für einen Kompetenzkonflikt, nämlich dass beide Gerichte ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, vor, weil diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges (aus welchen Gründen immer) schlechthin verneint (vgl. VfSlg 14.769/1997, ferner zuletzt VfSlg 19.929/2014).

3.       Anders als der Antragsteller vermeint, erfolgte die Verneinung der Zuständigkeit, über das Feststellungsbegehren abzusprechen, jedoch weder durch die ordentlichen Gerichte noch durch das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht:

3.1.    Gemäß §4 UG sind Universitäten, deren oberste Organe gemäß §20 Abs1 UG der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes unterliegen, wobei diese Aufsicht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht) umfasst (§9 UG). §19 UG bestimmt, dass jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst erlässt. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats zu beschließen. Das Rektorat hat gemäß §20 Abs4 UG nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Schließlich hat das Rektorat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden (§20 Abs4 letzter Satz UG).

3.1.1.  Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind (§31 Abs1 UG). Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung "Universitätsklinik" (§31 Abs2 UG). Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung "Klinisches Institut" (§31 Abs3 UG). Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in "Klinische Abteilungen" gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß dem Krankenanstaltengesetz (§31 Abs4 UG).

3.1.2.  §7 Abs2 und 3 Organisationsplan 2007 trifft eine dem UG entsprechende organisatorische Gliederung und nennt die Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie und die Klinische Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin als Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Wien.

3.1.3.  Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich – ebenso wie zur Leiterin oder zum Leiter einer Klinischen Abteilung gemäß §31 Abs4 UG – ist vom Rektorat gemäß §32 Abs1 UG iVm §10 Abs1 Organisationsplan 2007 eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation zu bestellen. Vor Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 war im UG die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß §10 Abs7 Organisationsplan 2007 kann eine Leiterin oder ein Leiter oder eine stellvertretende Leiterin oder ein stellvertretender Leiter einer Universitätsklinik, eines Klinischen Instituts oder einer Klinischen Abteilung vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. §4 Abs4 Organisationsplan 2007 enthält dem §10 Abs7 Organisationsplan 2007 entsprechende (generelle) Regelungen über die Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit. Das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 nahm in §22 Abs1 Z5 UG und §20 Abs5a UG die "Klarstellung" vor, dass das Rektorat von sich aus Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten von dieser Funktion abberufen kann. Die Erläut. zur RV 225 BlgNR 24. GP, 11, führen dazu wie folgt aus:

"Zu Z38 (§22 Abs1 Z5):

Gemäß §20 Abs5 des Universitätsgesetzes 2002 sind die Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst vom Rektorat zu bestellen. Die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit als contrarius actus ist jedoch im Universitätsgesetz 2002 bislang nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Grund wird nunmehr in §20 Abs5a des Universitätsgesetzes 2002 in der vorgeschlagenen Fassung die Abberufung normiert. Klargestellt wird, dass die Abberufung ebenso wie die Bestellung in die Kompetenz des Rektorates fällt."

§32 UG enthält die notwendigen Sonderbestimmungen für die Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, weil diese Leitungsfunktion auch die ärztliche bzw. zahnärztliche Letztverantwortung in der organisatorisch korrespondierenden Organisationseinheit der Krankenanstalt umfasst (vgl. Kopetzki, §32 UG, in: Perthold-Stoitzner [Hrsg.], Kommentar zum Universitätsgesetz 20023, 2016, Rz 1). Durch die Einfügung von §32 Abs1a UG durch BGBl I 81/2009 wurde "klargestellt […], dass das Rektorat von sich aus Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich – bei Vorliegen bestimmter Gründe – von dieser Funktion abberufen kann. Die Abberufungsgründe entsprechen jenen für die anderen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität." (RV 225 BlgNR 24. GP, 17).

3.2.    Die Zielsetzung des UG war es, die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten und ihnen Selbstverantwortung für den Aufbau der inneren Organisation zu geben. Autonomie bedeute den Erläut. zur RV 1134 BlgNR 21. GP, 68, zufolge auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation, sodass sich das UG nur auf wenige gesetzliche Vorgaben beschränke (vgl. VfSlg 18.794/2009). Es obliegt somit den Universitäten, im Rahmen der ihnen zukommenden Gestaltungsfreiheit ihre innere Organisation eigenständig zu regeln.

3.2.1.  Entsprechend dem – im I. Teil "Organisationsrecht" befindlichen – mit "Leitung und Organisation" betitelten §20 UG hat das Rektorat u.a. mit dem Organisationsplan die Organisationseinheiten einzurichten (§20 Abs4 UG). Nach §20 Abs5 UG ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und -professoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bzw. Abberufung zum Leiter einer Organisationseinheit stellt somit einen Akt des Organisationsrechts dar (vgl. Perthold-Stoitzner, §20 UG, in: Perthold-Stoitzner [Hrsg.], Kommentar zum Universitätsgesetz 20023, 2016, Rz 8). Das Schreiben des Rektors als Vorsitzender des Rektorats (§23 UG) vom 23. November 2007 ist demzufolge als organisationsrechtlicher Akt zu qualifizieren, der seine Rechtsgrundlage in §4 Abs4 iVm §10 Abs7 des Organisationsplans 2007 hatte (vgl. auch VwSlg. 17.896 A/2010).

3.3.    Für die Zuständigkeit der Gerichte ist entscheidend, ob der organisationsrechtliche Akt der Abberufung des Antragstellers von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der klinischen Abteilung als Akt des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung der Bestellung und Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit wird in §20 Abs5 bzw. 5a UG nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Grimm, Universitätskliniken, in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer [Hrsg.], Handbuch Medizinrecht, 2016, Kap. IV.7.5.3.; vgl. dazu allgemein Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel, 2012, 126 ff., 146 ff.).

3.3.1.  Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist bei Vorliegen einer "bürgerlichen Rechtssache" iSd §1 JN gegeben. Bereits in VfSlg 18.794/2009 hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche noch über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK darstellt. Interne Organisationsakte juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind keine Akte des Privatrechts (vgl. Kopetzki, §32 UG, Rz 6 mwN), weil keine Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus einem Verhältnis von Privaten untereinander ergeben, gegeben ist (vgl. zB VfSlg 15.839/2000, 17.038/2003). Die Ausübung der "internen Organisationsgewalt" einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kopetzki, Abberufung der Leiter von Organisationseinheiten an Medizinischen Universitäten, RdM 2008, 25 [27] mwN), sodass das Oberlandesgericht Wien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Recht verneint hat.

3.3.2.  Aus dem Umstand allein, dass die Abberufung des Antragstellers von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung als öffentlich-rechtlicher Akt zu qualifizieren ist, ergibt sich allerdings noch nicht, dass die Abberufung in Bescheidform zu erfolgen hat: Weder das UG noch der Organisationsplan 2007 sehen die Abberufung eines Leiters mittels Bescheid explizit vor (anders hingegen §21 Abs14 UG hinsichtlich der Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats durch die Bundesministerin oder den Bundesminister; vgl. dazu Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht, 151 ff.). Im UG ist lediglich für gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen (VfGH 13.6.2017, KI1/2017 mit Verweis auf VfSlg 19.929/2014 zu §60 UG, Studienzulassung und VfSlg 19.866/2014 zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlages – Bescheid der Schiedskommission).

3.3.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 18.191/2007 und VfSlg 19.309/2011 konstatiert hat, berühren Vorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter grundsätzlich nicht, soweit sich aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Art) nicht etwas anderes ergibt (VfSlg 8187/1977, 8210/1977, 8385/1978, 8774/1980, 10.571/1985, 10.621/1985, 11.750/1988, 13.939/1994, 17.178/2004, 18.941/2009). Wenn die Ausübung einer bestimmten staatlichen Funktion gleichzeitig Rechte vermittelt (so etwa bei einem Beamten die Dienstrechtssphäre berührt – vgl. zB VfSlg 8187/1977, 8774/1980), wird die Rechtssphäre der Person (die in anderer Beziehung Organwalter ist) betroffen (vgl. zB VfSlg 5433/1966); in dieser Hinsicht geht es nicht um die Wahrung der Vollzugskompetenz eines Organwalters (die grundsätzlich die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Person nicht berührt), sondern um die Wahrung von Rechten als Rechtsperson (VfSlg 10.621/1985).

Eine solche Rechtssphäre hat der Verfassungsgerichtshof etwa in jenen Fällen angenommen, in denen der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung bestimmter Verfahrensrechte im Verfahren zur Enthebung von der staatlichen Funktion oder durch Einräumung von bestimmten – an die Organfunktion geknüpften – wirtschaftlichen Vorteilen (VfSlg 12.331/1990 zum gesetzlich eingeräumten Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf Entlohnung) mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat (VfSlg 17.427/2004).

Aus diesen Gründen hat der Verfassungsgerichtshof auch die Abberufung von der Funktion eines Direktors der Arbeiterkammer als Eingriff in dessen Rechtssphäre gewertet, obwohl dadurch seine Stellung als Arbeitnehmer der Arbeiterkammer unberührt bleibt: Die Ausübung der Funktion des Direktors einer Arbeiterkammer vermittelt den Rechtsanspruch auf ein Gehalt einschließlich einer beträchtlichen, über einen bloßen Aufwandersatz hinausgehenden Verwendungszulage, die einen tatsächlichen Einkommensbestandteil bildet, sodass sie dem Funktionsinhaber in wirtschaftlicher Hinsicht Rechte in Verbindung mit der von ihm zu leistenden Arbeit vermittelt, deren Entfall von so gravierender Bedeutung ist, dass der Verlust des Amtes einen Eingriff in seine Rechtssphäre darstellt (VfSlg 18.191/2007).

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof den – mit einem Einkommensentgang verbundenen – Akt der Abberufung eines Rektors gemäß §23 Abs5 UG (vgl. VwSlg. 17.738 A/2009) bzw. eines Vizerektors gemäß §24 Abs4 UG (vgl. VwSlg. 19.044 A/2015) als Eingriff in dessen Rechtssphäre und diesen Abberufungsakt als Bescheid gewertet, weil die Abberufung an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe geknüpft sei und der mit der Abberufung aus der Funktion verbundene Einkommensentgang wegen der ex lege eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliege.

3.3.2.2. Im Klinischen Bereich einer medizinischen Universität ist die Leitungsbefugnis kraft Gesetzes mit der Erlaubnis zur privatrechtlichen Behandlung von Patienten in der Sonderklasse verknüpft: Gemäß §46 Abs1 KAKuG ist es den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren, ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden. Den Leitern wird somit eine privatrechtliche Nebenbeschäftigung kraft Gesetzes gestattet (vgl. VfSlg 14.373/1995). Der Verlust der Leitungsfunktion führt zwar zu keinem unmittelbaren Verlust des privatrechtlichen Honoraranspruches, weil der Honoraranspruch erst auf Grund der privatrechtlichen Vereinbarung entsteht. Durch eine Abberufung von seinen Leitungsfunktionen hat der Antragsteller jedoch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verloren, sodass durch die Abberufung die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers berührt wurde (vgl. idS Kopetzki, RdM 2008, 27; Stöger, Die Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten nach §20 Abs5 UG, zfhr 2013, 91 [103 f.]; aA Grimm, §32 UG, in Pfeil [Hrsg.], Personalrecht der Universitäten, 2010, Rz 19; ders., Universitätskliniken, Kap. IV.7.5.3.).

3.3.2.3. Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers somit als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat. Der Antragsteller verfügt über ein subjektives öffentliches Recht (§46 KAKuG), nur bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen (vgl. §4 Abs4 und §10 Abs7 Organisationsplan 2007) seiner Funktionen enthoben zu werden.

3.4.    Ein Feststellungsbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann zulässig, wenn er entweder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung ist (vgl. etwa VfSlg 11.764/1988 und 15.612/1999). Ein solches rechtliches Interesse ist aber nur dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden (zB VfSlg 11.764/1988, 17.788/2006, 18.828/2009).

3.4.1.  Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (zB VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099 mwN). Die Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, stellt kein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.

3.4.2.  Das Bundesverwaltungsgericht hat somit den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Abberufung aus seinen Leitungsfunktionen unwirksam sei und er diese Funktionen nach wie vor innehabe, im Ergebnis mangels Zuständigkeit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

IV.      Ergebnis

1.       Das Oberlandesgericht Wien und das Bundesverwaltungsgericht haben ihre Zuständigkeit in derselben Sache zu Recht verneint.

2.       Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor.

3.       Da sein Vorliegen aber eine Prozessvoraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellt, ist der Antrag in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4.       Die Kostenentscheidung stützt sich auf §52 VfGG. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei, die dem Verfahren von Amts wegen beigezogen wurde, auf Kostenersatz ist aus folgenden Erwägungen Folge zu geben: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (VfSlg 11.925/1988, 16.329/2001; VfGH 12.12.2012, K I-4/12), ist der Wortlaut des §52 zweiter Satz VfGG in dem Sinn auszulegen, dass der Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnete, in Verfahren zur Entscheidung eines im Sinne des §46 VfGG durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes der antragstellenden Partei den Ersatz der anderen Beteiligten erwachsenden Kosten nicht nur bei Zurückziehung, sondern – wie dies im gegebenen Fall zutrifft – auch bei Erfolglosigkeit ihres Antrages infolge Zurückweisung aufzuerlegen. Der Kostenersatzanspruch eines am Verfahren Beteiligten kann nämlich nicht davon abhängen, ob der Antrag, dessen (von seinem Willen unabhängige) Einbringung für ihn Kosten nach sich zog, aus dem einen oder dem anderen Grund erfolglos geblieben ist. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 436,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzko
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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