RS Vfgh 2018/6/27 KI1/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
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82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
KAKuG §46
Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2006/2007 §4, §10
VfGG §46, §52

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen; Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung des Antragstellers aus bestimmten Leitungsfunktionen durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erfolgt

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem OLG Wien und dem Bundesverwaltungsgericht wegen Unzulässigkeit.

Der Antragsteller begehrte sowohl in seinem Antrag an das Rektorat der Medizinischen Universität Wien als auch in seiner Klage vor den ordentlichen Gerichten die Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seiner Position als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie und als Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin an der Medizinischen Universität Wien rechtsunwirksam sei.

Die Verneinung der Zuständigkeit, über das Feststellungsbegehren abzusprechen, erfolgte jedoch weder durch die ordentlichen Gerichte noch durch das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht:

Für die Zuständigkeit der Gerichte ist entscheidend, ob der organisations-rechtliche Akt der Abberufung des Antragstellers von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der klinischen Abteilung als Akt des öffentli-chen Rechts oder des Privatrechts anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung der Bestellung und Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit wird in §20 Abs5 bzw Abs5a UG nicht ausdrücklich geregelt.

Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat. Der Antragsteller verfügt über ein subjektives öffentliches Recht, nur bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen seiner Funktionen enthoben zu werden.

Ein Feststellungsbescheid ist nach stRspr beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann zulässig, wenn er entweder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckverfolgender Rechtsverteidigung ist. Ein solches rechtliches Interesse ist aber nur dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden.

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, stellt kein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit den Antrag auf Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Leitungsfunktionen unwirksam sei und er diese Funktionen nach wie vor innehabe, im Ergebnis mangels Zuständigkeit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.

Entscheidungstexte

  • KI1/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2018 KI1/2018

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Rechte subjektive öffentliche, Feststellungsbescheid, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:KI1.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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