TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 99/01/0091

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des SA in W, geboren am 18. August 1980, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 1998, Zl. 206.787/0-IV/29/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997-AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste beschwerdeführende Partei dort Schutz vor Verfolgung finden könne.

Der angefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zum Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Auch der Hinweis der belangten Behörde auf ein in Art. 47 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes enthaltenes Vollstreckungsverbot löst die Frage des "Bleiberechtes" eines Asylwerbers während des gesamten Verfahrens (also inklusive eines eingerichteten gerichtlichen Überprüfungsverfahrens) nicht, weil sich diese Ausführungen aus dem Zusammenhang heraus nur so verstehen lassen, dass sie sich auf das Asylverfahren vor den ungarischen Asylbehörden beziehen, nicht aber auf das durch Klage ausgelöste anschließende gerichtliche Überprüfungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0374).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010091.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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