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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des S A in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2018, Zl. W259 2144439-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Der Revisionswerber erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 1171/2018-7, ablehnte und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zur Begründung für ihre Zulässigkeit wörtlich Folgendes vorgebracht (Fehler im Original):
"Gegen die angefochtene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, der Instanzenzug ist somit ausgeschöpft.
Gegen den angefochtenen Bescheid ist nach Abtretung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, zugestellt am 15.06.2018, das Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen. Die hier angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018, W259 2144439-1/21E, wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 20.02.2018 zugestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig."
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0137, mwN).
8 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053, mwN).
9 Die vorliegende Revision enthält zwar unter der Überschrift
"1. Zur Zulässigkeit der Revision:" gesonderte Ausführungen. Es wird jedoch darin nur dargetan, dass der Instanzenzug ausgeschöpft und die Revision rechtzeitig erhoben worden sei.
10 Eine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird, enthält die vorliegende Revision nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Revision mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist und sie der Zurückweisung unterliegt, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; 26.1.2018, Ra 2018/17/0010;
26.2.2018, Ra 2018/17/0030, 0031; 21.3.2018, Ra 2018/13/0020;
19.4.2018, Ra 2018/15/0032; 20.4.2018, Ra 2018/17/0091; 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; 25.5.2018, Ra 2018/10/0058).
11 Da sich die Revision nach dem Gesagten im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung eignet, war sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200359.L00Im RIS seit
20.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018