Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. Alois Pavich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 132.000 S sA und Feststellung (50.000 S), Rekursstreitwert 152.000 S, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 1984, GZ 17 R 265/83-28, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 1983, GZ 3 Cg 710/82-24, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Text
Begründung:
Am 2. 8. 1980 ereignete sich gegen 1:00 Uhr nachts auf der Brenner-Autobahn auf Höhe des Orts Aller-Brenton ein Verkehrsunfall, an dem H***** B***** als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***** und der unbekannt gebliebene Lenker eines LKW-Zuges mit italienischem Kennzeichen beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des erstgenannten Kraftfahrzeugs. H***** B***** fuhr mit seinem Motorrad hinter dem LKW-Zug und kam zu Sturz, als der Lenker des LKW-Zugs ein Bremsmanöver durchführte. Dabei wurde die am Soziussitz des Motorrades mitfahrende Klägerin schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde zu 11 U 1265/80 des Strafbezirksgerichts Wien gegen H***** B***** ein Strafverfahren eingeleitet; er wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall von der Beklagten die Zahlung von 132.000 S sA (Schmerzengeld und Fahrspesen); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden, begrenzt mit der gesetzlichen bzw vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren der Klägerin ist der Höhe nach nicht mehr strittig; auch ihr Feststellungsinteresse ist nicht mehr umstritten.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren primär auf die Behauptung, dass die Klagsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie mit H***** B***** einen Beförderungsvertrag geschlossen habe, aus dem sich dessen Nebenverpflichtung ergeben habe, sie unversehrt an ihren Bestimmungsort zu bringen. Diese vertragliche Nebenverpflichtung habe H***** B***** dadurch verletzt, dass er den Verkehrsunfall schuldhaft durch Verletzung des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht, Unaufmerksamkeit, Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und verspätete Reaktion verschuldet, zumindest aber mitverschuldet habe. Darüber hinaus hafte H***** B***** für die Unfallsfolgen nach den Bestimmungen des EKHG und auch, falls diese anzuwenden sein sollten, nach den Vorschriften des italienischen Rechts. Die Beklagte habe als Haftpflichtversicherer des H***** B***** für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass zwischen der Klägerin und H***** B***** kein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden sei. H***** B***** treffe kein Verschulden an dem Unfall; dieser sei ausschließlich vom Lenker des italienischen LKW-Zugs verschuldet worden. Da sich der Unfall in Italien ereignet habe, seien die Schadenersatzansprüche der Klägerin nach italienischem Recht zu beurteilen; nach diesem seien die Klagsansprüche unbegründet.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 102.000 S sA an die Klägerin und gab dem Feststellungsbegehren statt; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 30.000 S sA gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die noch strittigen Fragen von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 2. 8. 1980 unternahmen die Klägerin und ihr damaliger Verlobter H***** B*****, den sie inzwischen geheiratet hat, eine gemeinsame Sommerreise mit dessen in Österreich zum Verkehr zugelassenen Motorrad nach Italien. Sowohl die Klägerin als auch ihr Mann sind österreichische Staatsangehörige mit dem Wohnsitz in Wien. Der am Unfall mitbeteiligte LKW-Zug war in Italien zugelassen.
Vor Fahrtantritt übergab die Klägerin ihrem Verlobten einen Betrag von 5.000 S zur Deckung der gemeinsamen Reisekosten, insbesondere zur Begleichung von Benzinkosten und Mautspesen. H***** B***** wendete seinerseits für den gemeinsamen Urlaub aus seinem Vermögen einen Betrag von 15.000 S auf.
Während der Fahrt am 2. 8. 1980 gegen 1:00 Uhr nachts kam es auf der Brenner-Autobahn in Italien auf Höhe des Orts Aller-Brenton dadurch zu einem Verkehrsunfall, dass ein vor H***** B***** fahrender italienischer LKW-Zug plötzlich abbremste. Um nicht auf den LKW-Zug hinten aufzufahren, bremste B***** das Motorrad so stark ab, dass es zwar nicht mehr mit dem LKW-Zug kollidierte, aber infolge des starken Brems- und Ausweichmanövers stürzte, wobei die Klägerin und der Fahrer auf die Fahrbahn fielen, während das Motorrad gegen den LKW-Zug schlitterte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass gemäß § 48 IPRG iVm Art 4 lit a des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht BGBl 1975/387 (in der Folge als StVA bezeichnet) im vorliegenden Fall österreichisches materielles Recht anzuwenden sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Motorradfahrer H***** B*****, für dessen schuldhaftes Verhalten sie einzustehen habe. H***** B***** habe insbesondere im Hinblick auf die Nachtzeit und die damit verbundene Sichtbehinderung einen zu geringen Abstand zum LKW-Zug und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Überdies bestehe eine Haftung nach dem EKHG; es sei kein Haftungsausschluss nach § 3 EKHG gegeben, weil dem Halter des versicherten Motorrades für die Beförderung ein nicht unerhebliches Entgelt zugekommen sei. Eine Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG komme bei dem festgestellten Unfallshergang nicht in Betracht. Im Übrigen habe sich die Beklagte auf eine solche Haftungsbefreiung weder berufen noch einen diesbezüglichen Beweis erbracht.
Dieses Urteil blieb in seinem klagsabweisenden Teil unangefochten; es wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel der Beklagten Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang der Anfechtung unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt und dass gegen die getroffene Entscheidung ein Revisionsrekurs zulässig ist.
Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, auf den vorliegenden Fall sei italienisches Recht anzuwenden. Nach Art 4 lit a und lit b StVA sei nur dann innerstaatliches Recht nach der Zulassung unabhängig vom Unfallsort anzuwenden, wenn entweder nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt sei oder bei mehreren beteiligten Fahrzeugen alle im selben Staat zugelassen seien. Seien mehrere Fahrzeuge, die in verschiedene Staaten zugelassen seien, am Unfall beteiligt, so sei nach Art 3 StVA innerstaatliches Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Bei der Vorbereitung des Textes des StVA habe Einigkeit darüber geherrscht, dass grundsätzlich nicht die Zufälligkeit des Unfallsorts für die Frage des anzuwendenden Rechts heranzuziehen sei, sondern eine stärkere Nahebeziehung, wie im vorliegenden Fall die österreichische Staatsangehörigkeit von Lenker und Fahrgast und die Zulassung des Fahrzeugs in Österreich. Nur dort, wo die Heranziehung dieser Kriterien nicht möglich sei, hätte das Recht des Unfallsorts zur Anwendung kommen sollen. Damit sei auch dem Gedanken des § 48 Abs 1 IPRG so weit wie möglich Rechnung getragen worden. Dennoch müssten im vorliegenden Fall diese Überlegungen gegenüber dem klaren Wortlaut des Art 4 lit b StVA zurücktreten, der eine Interpretation im Sinne der Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht zulasse.
Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass durch die Annahme eines Beförderungsvertrags zwischen ihr und dem Lenker des Motorrades dennoch österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen habe. Die Beklagte werde als Haftpflichtversicherer im Sinne des § 63 Abs 1 KFG direkt in Anspruch genommen. Art und Umfang dieser Ansprüche ergebe sich aus Art 1 Abs 1 AKHB, wonach sich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen erstrecke, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben würden. Der Klägerin sei es daher verwehrt, unter Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lenker des Motorrades dessen Haftpflichtversicherer nach § 63 KFG in Anspruch zu nehmen.
Das Erstgericht werde daher nach entsprechenden Erhebungen die Ansprüche der Klägerin nach italienischem Schadenersatzrecht zu beurteilen haben.
Bezüglich der übrigen geltend gemachten Berufungsgründe sei die Beklagte auf diese Ausführungen zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch sachlich berechtigt.
Die Klägerin hat ihr Begehren primär auf die Behauptung gestützt, dass zwischen ihr und H***** B***** ein Beförderungsvertrag geschlossen worden sei, aus dessen schuldhafter Verletzung ihr dieser (und mit ihm die Beklagte als Haftpflichtversicherer) für die Unfallsfolgen hafte.
Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts übergab die Klägerin ihrem damaligen Verlobten vor Fahrtantritt (also in Österreich) 5.000 S als Beitrag zur Deckung der Reisekosten, insbesondere der Benzin- und Mautspesen. Hebt bei einer gemeinsamen Fahrt mehrerer Personen mit einem Kraftfahrzeug der Halter von den übrigen bestimmte Zuschüsse zu den Fahrtkosten ein, liegt ein Beförderungsvertrag vor (ZVR 1979/128 mit weiteren Hinweisen ua). Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall erfolgte Beteiligung der Klägerin an den Fahrtkosten besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Verlobten vor Fahrtantritt in Österreich ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Gegenstand eines Personenbeförderungsvertrags ist die entgeltliche Beförderung einer Person von einem Ort zum anderen. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus diesem Vertrag besteht darin, dass die zu befördernde Person unversehrt an ihren Bestimmungsort gebracht wird. Die Unterlassung einer Körperverletzung der beförderten Person ist also Vertragsinhalt (ZVR 1976/172; ZVR 1979/128 ua).
Die Bestimmungen des § 48 Abs 1 IPRG haben ebenso wie die Bestimmungen des StVA nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht² I 361 f, 374) und sind daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden. Derartige Schadenersatzansprüche sind vielmehr (im Sinne des § 1 IPRG) nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt (Koziol aaO 361 und die dort unter Anm 17 angeführte Literatur und Judikatur; Schwimann, Grundriß 105, 154). Dass im vorliegenden Fall der zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Verlobten vor Fahrtantritt abgeschlossene Beförderungsvertrag nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kann im Hinblick darauf, dass dieser Vertrag zwischen Österreichern in Österreich geschlossen wurde und keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass die Vertragschließenden eine andere als die österreichische Rechtsordnung als maßgebend angenommen hätten, im Sinne des § 35 Abs 1 zweiter Halbsatz IPRG nicht zweifelhaft sein. Es sind daher auch die aus der Verletzung dieses Vertrags abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerin nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Im Sinne des § 1295 Abs 1 ABGB setzt ein derartiger Schadenersatzanspruch der Klägerin ein Verschulden ihres Vertragspartners voraus, wobei es allerdings gemäß § 1298 ABGB diesem obliegt, nachzuweisen, dass er zur Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht in der Lage war.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass für einen derartigen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen H***** B***** nicht die Beklagte einzutreten hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat, obwohl sich der Unfall in Italien ereignete, im Sinne des § 63 Abs 1 KFG die Möglichkeit der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer (siehe dazu ZVR 1980/43). Die Frage, inwieweit der vom Haftpflichtigen zu ersetzende Schaden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt wird, unterliegt dem den Versicherungsvertrag beherrschenden Recht, im vorliegenden Fall also im Sinne des § 38 Abs 2 IPRG dem österreichischen Recht (siehe dazu auch ZVR 1977/75). Gemäß Art 1 Abs 1 AKHB umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeugs gemäß dem § 1 Abs 1 KFG Menschen verletzt werden.
Dass die Klägerin durch die Verwendung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt wurde, ist nicht zweifelhaft. Unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind aber nicht nur etwa jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB (VersRdSch 1954, 264). Wenn daher die Klägerin beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs verletzt wurde, so hat die Beklagte für die gegen ihren Versicherungsnehmer gerichteten berechtigten Schadenersatzforderungen unabhängig davon einzustehen, ob dieser zur Verletzten in einer vertraglichen Beziehung stand oder nicht. Dieser Umstand ist nur für die Beweislastverteilung (§ 1298 ABGB) von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass dem Klagebegehren (die Höhe der Leistungsansprüche ist ebenso wie das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht mehr strittig) jedenfalls dann Berechtigung zuerkannt werden muss, wenn die Beklagte nicht im Sinne des § 1298 ABGB nachweist, dass ihren Versicherungsnehmer H***** B***** kein Verschulden an der Verletzung der Klägerin trifft.
Ob ihr dieser Nachweis gelungen ist, kann allerdings aufgrund des bisherigen Sachstandes nicht beurteilt werden. Denn die Beklagte hat in ihrer Berufung die Feststellungen des Erstgerichts über den Unfallshergang bekämpft und das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, zu dieser Tatsachenrüge nicht Stellung genommen. Es musste daher in Stattgebung des Rekurses der Klägerin der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufgetragen werden. Das Berufungsgericht wird zur Tatsachenrüge der Beklagten Stellung zu nehmen haben. Erst dann wird beurteilt werden können, ob der Beklagten der ihr obliegende Beweis der Schuldlosigkeit ihres Versicherungsnehmers an der Verletzung der Klägerin gelungen ist oder nicht.
Auf die Frage, ob die Beklagte für allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen H***** B***** aus dem Gesichtspunkt einer diesen treffenden Gefährdungshaftung einzustehen hat, ist erst einzugehen, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Schadenersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag, auf die das Klagebegehren primär gestützt wurde, nicht in Betracht kommt.
Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
Textnummer
E122448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00021.840.0620.000Im RIS seit
20.08.2018Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018