TE OGH 1984/9/6 8Ob33/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heribert S*****, vertreten durch Dr. Franz Hager und Dr. Dieter Hager, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagten Parteien 1) Franz C*****, 2) Firma L*****, und 3) W*****, alle vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems, wegen 480.000 S sA und Feststellung (60.000 S), infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 1983, GZ 15 R 129/83-60, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 30. März 1983, GZ 2 Cg 92/79-53, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, allenfalls auch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Titel des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von zuletzt 480.000 S sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für seine künftigen Unfallschäden gerichteten Feststellungsbegehren, das er mit 60.000 S bewertete.

Die Beklagten wendeten unter anderem eine Gegenforderung der Zweitbeklagten in der Höhe von 50.000 S aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht entschied, dass die Klagsforderung mit 430.000 S zu Recht und mit 50.000 S nicht zu Recht besteht und dass die eingewendete Gegenforderung von 50.000 S nicht zu Recht besteht. Es verurteilte daher die Beklagten zur Zahlung von 430.000 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 50.000 S sA gerichtete Leistungsmehrbegehren des Klägers ab. Seinem Feststellungsbegehren gab es vollinhaltlich Folge.

Dieses Urteil wurde nur von den Beklagten im Umfang der Stattgebung des Leistungsbegehrens mit einen Betrag von 244.999 S und des Feststellungsbegehrens in Ansehung von einem Drittel der künftigen Schäden des Klägers mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es in Ansehung des Feststellungsbegehrens bestätigte, in Ansehung des Leistungsbegehrens dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 355.000 S als zu Recht und mit 125.000 S als nicht zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte. Es verurteilte daher die Beklagten zur Zahlung von 355.000 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 125.000 S sA gerichtete Leistungsmehrbegehren des Klägers ab.

Aussprüche im Sinne des § 500 Abs 2 und Abs 3 ZPO enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger bekämpft sie im klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm ein weiterer Betrag von 125.000 S sA zugesprochen werde. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang des Zuspruchs eines Betrags von 40.000 S erkennbar aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Über die vorliegenden Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil ihre Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO).

Aussprüche im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der von der Stattgebung der Berufung betroffene Streitgegenstand nur in einem Geldbetrag besteht, der 15.000 S übersteigt und der in Geld bestehende von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands den Betrag von 60.000 S übersteigt und das Feststellungsbegehren des Klägers mit seinem Leistungsbegehren in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (vgl SZ 51/2; RZ 1978/95; 8 Ob 218/ 219/83, 8 Ob 11/94 ua).

Wohl aber ist im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht (insgesamt) entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt, weil nur aufgrund eines solchen Ausspruchs beurteilt werden kann, ob die Revison im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig ist oder nicht.

Bejahendenfalls ist ein weiterer Ausspruch nicht erforderlich.

Verneinendenfalls wird im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen sein, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs und auch durch Nachtragung einer allenfalls erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wären die bereits erstatteten Revisionen den Parteienvertretern zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

Textnummer

E122446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00033.840.0906.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten