TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 98/01/0126

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Jänner 1998, Zl. 201.551/0-III/09/98, betreffend Zurückverweisung eines Asylantrages (mitbeteiligte Partei: GS, geboren am 3. Juli 1964, zuletzt in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 5. Jänner 1998 gestellte Asylantrag des Mitbeteiligten, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13. Jänner 1998 gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Berufung entschied der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. Jänner 1998 derart, dass der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit "gemäß § 66 Abs. 2 AVG" zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen werde.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht die Ansicht hervor, dass die Frage, ob der Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, damit nicht entschieden worden sei, sondern vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein werde. Die Zustellung dieses Bescheides an das Bundesasylamt erfolgte am 22. Jänner 1998, die Eintragung der Bescheiddaten in das AIS nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht vor dem 23. Jänner 1998.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. März 1998 eingebrachte Beschwerde, in der der Bundesminister für Inneres (u.a.) geltend macht, dass die belangte Behörde die Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 4 Abs. 1 AsylG selbst zu lösen habe und nicht ermächtigt sei, die Angelegenheit zur Klärung dieser Frage an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - rechtzeitige - Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, entschieden, dass § 32 Abs. 2 AsylG den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu einer kassatorischen Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ermächtige. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort ausführlich dargelegten Gründen war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 22. Dezember 1999

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010126.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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