TE Vfgh Beschluss 1997/10/8 B2519/96

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 96/12/0085, 0255, 0269, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987 B818/86, 27.2.1990 B1113/89).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 9427/1982, VfGH 30.9.1991 B80/91).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2519.1996

Dokumentnummer

JFT_10028992_96B02519_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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