TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/28 G312 2164310-1

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Entscheidungsdatum

28.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1

Spruch

G312 2164310-1/2E

G312 2164311-1/2E

G312 2164307-1/2E

G312 2164309-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden der XXXX (BF1), geboren am XXXX, der XXXX (BF2), geboren am XXXX, des XXXX (BF3), geboren am XXXX, und der XXXX (BF4), geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit Tschechische Republik, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX betreffend Ausweisung zu Recht:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, zugestellt am 27.06.2017, wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 10.07.2017 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufheben und zur persönlichen Einvernahme eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.07.2017 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige der Republik Tschechien. Die BF1 hält sich seit 26.04.2011 durchgehend in Österreich auf. Seit 26.04.2011 verfügt die BF1 durchgehend über einen amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich.

Die BF1 stellte am 23.08.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 NAG. Mit Mitteilung des Magistrat XXXX vom 07.12.2016 wurde das BFA, RD XXXX, gemäß § 55 Abs. 3 NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung informiert.

Die BF1 war von 06.10.2011 bis 17.12.2012 geringfügig beschäftigt, im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 03.08.2015 war sie in Karenz - KBG Bezug, im Zeitraum vom 09.05.2016 bis 18.05.2016 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 01.05.2016 ist sie auf Basis eines Werkvertrages bei XXXX in XXXX mit einem monatlichen Bruttohonorar von 400 Euro beschäftigt. Im Zeitraum von 18.06.2012 bis 09.11.2012 und seit August 2015 bis Jänner 2017 bezog die BF Sozialhilfe in der Höhe von 752 monatlich. Seit 09.05.2016 ist die BF nach dem GSVG pflichtversichert. Vom 25.01.2017 bis 23.02.2017 war die BF als Arbeiterin bei der Pizzeria XXXX in XXXX beschäftigt. Am 29.11.2016 hat die BF den nigerianischen Staatsbürgr XXXX geheiratet und lebt mit ihm und ihren Kindern gemeinsam in XXXX.

Seit 27.02.2017 ist die BF1 im Bilingualen Kindergarten in XXXX als Kindergartenassistentin mit einem Bruttoentgelt von 1.469,00 Euro beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Anmeldung bei der XXXX Gebietskrankenkasse und der SVA sowie zu der seit 27.02.2017 laufenden Tätigkeit als Kindergartenassistentin beruhen auf den glaubhaften Angaben in der Beschwerde, die durch die in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag vom 26.10.2017, An- und Abmeldung bei der XXXXGKK, Auszug aus dem KSV,) bestätigt und untermauert werden. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Nachweise sind auch keine Zweifel entstanden. Überdies geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 3) selbst von einer seit 27.02.2017 laufenden Anmeldung einer auf Vollzeitbasis basierenden Erwerbstätigkeit aus.

Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, bezog die BF1 entsprechend dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 17.12.2012 bis 03.08.2015 Wochengeld und KBG, vom 09.05.2016 bis 18.05.2016 Arbeitslosengeld, anschließend bezog die BF bis 24.01.2017 Sozialhilfe.

Die getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt A.):

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die BF eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 2 NAG nicht zukomme, weil sie nicht über ein ausreichend hohes Einkommen im Sinne der aktuellen ASVG Richtsätze verfüge.

In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF (mit kurzen Unterbrechungen) seit April 2011 in Österreich aufhalte. Weiters wurde auf die bisherigen Berufstätigkeiten der BF, auf die Zeiten der Arbeitslosigkeit, Karenz und geringfügige Beschäftigung sowie auf die nunmehr seit Ende Feber 2017 aufrechte Tätigkeit als Kindergartenassistentin hingewiesen. Sie habe ihren jetzigen Ehemann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht zur Verschleierung seiner Identität geholfen, sondern darauf Wert gelegt, dass er gesetzeskonform unter seinem richtigen Namen in ihrer Wohnung angemeldet werde. Auch wenn sie einige Zeit geringfügig beschäftigt gewesen sei, stelle die Rechtsprechung des EuGH auf den Begriff des Arbeitnehmers ab, und einer nicht zu engen Auslegung, dabei sei außer Betracht zu bleiben, ob diese in einem geringen Umfang sei. Auch schade dem Aufenthalt keinesfalls der KBG Bezug. Jedenfalls stehe sie seit Feber 2017 durchlaufend in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis und dürfe daher keine Ausweisung verfügt werden.

Die Anwendung der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage ergibt Folgendes:

Die BF sind Staatsangehörige von der Tschechischen Republik und somit als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat gemäß § 66 Abs. 2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 66 Abs. 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnun[gs]gemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Die BF1 lebt seit August 2011 durchgängig in Österreich und hat seitdem hier auch ihren Hauptwohnsitz begründet. Ein Aufenthalt von mehr als fünf Jahren liegt derzeit somit vor. Die BF1 war während der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts unselbstständig (geringfügig) beschäftigt, bezog KBG aufgrund Mutterschaftskarenz, stand im Sozialhilfebezug und kurz im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 27.02.2017 ist die BF1 als Kindergartenassistentin auf Vollzeitbasis tätig.

Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Umstand, dass die BF monatlich Euro 1.469,00 verdient, ist für die gegenständliche Entscheid unter Hinweis auf § 53a Abs. 1 NAG nicht von Relevanz, sondern ausschließlich die Tatsache der Arbeitnehmereigenschaft der BF seit Feber 2017, welche ein über der Geringfügigkeit liegendes Einkommen bringt.

Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung damit begründet, dass die BF1 ihrem jetzigen Ehemann geholfen habe, seine wahre Identität zu verschleiern und dass das von ihr erzielte Einkommen laut den ASVG Richtsätzen für eine Familie mit drei Kindern nicht ausreiche.

Diese von ihr ins Treffen geführten Umstände vermag jedoch nichts am Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu ändern. So normiert § 53a Abs. 1 NAG zum einen ausdrücklich, dass die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht durch Abwesenheit aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft unterbrochen wird. Zudem entsteht bei rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf das Recht auf Daueraufenthalt. Die BF1 ist seit April 2011 in Österreich, ging dabei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach, war in Karenz und arbeitet mittlerweile in Vollzeit. Daraus erzielt die BF1 ein Bruttoeinkommen von Euro 1.469,00.

Dies sieht die belangte Behörde als zu geringes Einkommen an. Dazu hat jedoch der VwGH erst kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall (Frau mit vier minderjährigen Kindern) am 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0211 entschieden:

Die unselbständige Beschäftigung der Fremden (Vollzeitarbeit gegen ein Entgelt von rund EUR 1.250,-- monatlich) ist Art. 7 Abs. 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu unterstellen. Dieser Tätigkeit kann auch keinesfalls eine völlig untergeordnete Rolle beigemessen werden, sodass schon deshalb die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen ist (vgl. VwGH 22.9.2009, 2008/22/0690; VwGH 10.4.2014, 2013/22/0334; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

Die für die Ausweisung angeführten Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 sind daher nicht verwirklicht, zumal auch das festgestellte Verhalten der Fremden noch keine ausreichende Gefährdung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung begründet.

Die von der belangten Behörde erlassenen Ausweisungen erweisen sich somit als rechtswidrig, daher war den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Arbeitsaufnahme, Ausweisung aufgehoben, Behebung der Entscheidung,
Beschäftigung, EU-Bürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2164310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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