TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/9 G307 2176264-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2176264-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA: Lettland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl XXXX zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 31.07.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA, RD Sbg.) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen in Österreich gesetzten Integrationsschritten und persönlichen Verhältnissen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Noch am selben Tag bezog der BF hiezu Stellung.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.10.2017, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2017 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 08.11.2017, beim BFA eingebracht am 09.11.2017, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen, in eventu die Dauer des auf 6 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes erheblich zu reduzieren, einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.11.2017 vorgelegt und langten dort am 13.11.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist lettischer Staatsbürger, mit XXXX verheiratet, Vater einer Tochter, geb. am XXXX sowie eines Sohnes, geb. am XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die drei letztgenannten Familienmitglieder in Österreich aufhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter des BF noch in Österreich aufhält. Eine zu dieser über das familiäre Verhältnis hinausgehende, enge Bindung konnte ebenso wenig festgestellt werden.

1.2. Der BF war zwischen dem XXXX.2009 und XXXX.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig erwerbstätig gemeldet. Seit XXXX.2018 ist der BF Angestellter bei der XXXX in XXXX.

Der BF hielt sich zwischen XXXX.2009 und XXXX2014 mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Aktuell ist der BF (seit XXXX.2018) in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ob er sich dort tatsächlich dauerhaft aufhält, konnte nicht festgestellt werden.

Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen bestimmter Höhe oder aktuell über ein regelmäßiges Einkommen verfügt.

1.3. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, in zwei Fällen wegen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter, betrügerischer Krida, Veruntreuung und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 159 Abs. 1 und 5 Z 3,4, 161 Abs. 1, Fall, § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 2. Fall, 15 StGB, 159 Abs. 2 und 5, Z 4, 161 Abs. 1, 133 Abs. 1, 1.Fall StGB, 161 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in der Zeit zwischen XXXX.2011 und spätestens XXXX.2012 die Zahlungsunfähigkeit der XXXXherbeigeführt zu haben, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich übermäßigen sowie mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der genannten Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben zu haben, indem er überhöhte Aufwendungen sowie überhöhte Privatentnahme getätigt habe und sonstige geeignete wie erforderliche Kontrollmaßahmen, die ihm einen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX verschafft hätten, unterlassen habe.

Ferner habe der BF in der Zeit zwischen XXXX.2012 bis spätestens XXXX.2013 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsfähigkeit der genannten Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen Überblick über die wahre Vermögens- und Ertragslage der XXXX hätten, unterlassen habe.

Des Weiteren habe er im Juli 2011 als Geschäftsführer des genannten Unternehmens, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger gewesen sei, durch Gewährung von Darlehen an zwei andere Gesellschaften in der Höhe von rund € 221,000,00 bzw. Privatentnahmen in der Höhe von € 16.170,42 Bestandteile des Vermögens der XXXX beiseite geschafft

Im Übrigen habe der BF einen ihm von russischen Gästen im Dezember 2012 für die Bezahlung eines Apartments im Zeitraum von XXXX.2012 bis XXXX.2013 in der Höhe von € 7.759,38 anvertrauten Betrag für sich behalten, nicht an das Hotel "XXXX" weitergeleitet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert.

Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe in insgesamt 16 Fällen innerhalb bestimmten Zeiträume zwischen Februar 2013 und Dezember 2014 zahlreiche Personen unter Täuschung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit - teils durch Verwendung falscher Urkunden - zur Erbringung von Leistungen zu verleiten bzw. zu verleiten versucht, indem er all diese mit einem Betrag in der Höhe von € 2.147.283,27 schädigte.

Konkret veranlasste der BF

1. einen Autohändler zur Ausfolgung eines Fahrzeugs der Marke Range Rover an ihn unter Vorlage einer falschen Überweisungsbestätigung und schädigte diese mit einem Betrag von € 21.900,00

2. Verfügungsberechtigte eines Finanzunternehmens unter Verwendung von ihm selbst hergestellter, falscher Rechnungen zur Überweisung eines Betrages von insgesamt € 5.822,95 an ihn,

3. eine Person zur Durchführung einer Übersiedlung samt Einlagerung im Wert von € 7.000,00,

4. einen Firmengründer zur Tragung der "Anlaufkosten" eines mit ihm selbst gegründeten Unternehmens im Wert von € 12.577,96,

5. Verfügungsberechtigte des Forums zur Förderung des Wissens und den Einsatz von Informationstechnologien zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von € 57.145,44,

6. Verfügungsberechtigte der XXXX zur Erbringung von Leistungen im Wert von € 2.533,95,

7. eine Privatperson zur Vermietung eines Wohnhauses mit einem Schaden von € 28.000,10,

8. Verfügungsberechtigte einer Immobiliengesellschaft zur Vermittlung eines Objektes im Wert von € 8.400,

9. Verfügungsberechtigte einer Leasinggesellschaft zur Ausfolgung eines Pkw der Marke Lancia Voyager im Wert von € 32.808,92,

10. eine Werbegesellschaft zur Erbringung von Einschaltungen in der Höhe von € 7.706,46,

11. den Inhaber eines Apartmenthauses zur Vermietung eines Apartments im Wert von insgesamt € 4.032,00,

12. eine Privatperson zur Vermietung eines Geschäftslokales im Wert von 11.030,80,

13. eine Immobilienverwaltung KG zur Erbringung von Buchhaltungstätigkeiten, Gewährung von Darlehen sowie zur Gründung einer AG mit einem Gesamtschaden von € 18.968,68,

14. einen weiteren Getäuschten zur Mitfinanzierung eines Bankprojekts, wodurch diesem ein Schaden in der Höhe von €

100.000,00, wobei es hinsichtlich eines Betrages von € 1.650.000,00 beim Versuch geblieben sei,

15. Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Lieferung von 500.000,00 Flaschen im Wert von € 130.800,00 sowie

16. ein weiteres Unternehmen zur Herstellung eines Internet-Domains im Wert von € 156,09.

Als erschwerend wurden hiebei das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen sowie das 7fache Überschreiten der Wertqualifikation, als mildernd die teilweise Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die ansatzweise Schadenswiedergutmachung gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die darin angeführten Straftaten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX.2017 festgenommen und befand sich bis zum XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX in Haft.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seine Person ausgestellten lettischen Personalausweis wie lettischen Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Verurteilung samt Urteilsgründen ist aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX ersichtlich. Der Zeitpunkt der Festnahme und die in Haft verbüßte Zeit folgen der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 28.07.2017 und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Gleiches gilt für die aktuelle Meldung des BF in Wien. Da der BF für ein in London ansässiges Unternehmen tätig ist und dem erkennenden Gericht keine Hinweise für einen Aufenthalt in Österreich lieferte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensmittepunkt des BF trotz aufrechter Meldung in XXXX in Österreich gelegen ist.

Der Aufenthalt des BF innerhalb der oben erwähnten Zeitspanne (Punkt II.I.2.) im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vor der belangten Behörde und deckt sich auch mit den Daten im ZMR. Für einen (durchgehenden) Aufenthalt seit dem Jahr 2008 und über den Zeitpunkt der Abmeldung des letzten ordentlichen Wohnsitzes in Österreich hinaus gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. So hat der BF selbst vorgebracht zwischen 2014 und 2017 in mehreren europäischen Ländern "unterwegs" gewesen zu sein. Demgemäß kann der dahingehenden, in der Beschwerde aufgestellten Behauptung eines durchgehenden Aufenthalts ohne weitere Begründung nicht gefolgt werden. Die Mutter des BF war laut ZMR bis XXXX.2014 in XXXX - und seitdem nicht mehr im Bundesgebiet - gemeldet. Ein davon unabhängiger Aufenthalt der Mutter war in Ermangelung weiterer dahingehender Anhaltspunkte nicht fassbar.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF verheiratet ist. Im Beschluss des LG, mit welchem gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, wird zwar erwähnt, der BF sei ledig, doch hielt der Vorfallenheitsbericht des Landeskriminalamtes XXXX fest, der BF sei verheiratet. Gleiches ist dem ZMR-Auszug zu entnehmen und spricht auch die Namensgleichheit mit XXXX für das Vorliegen dieses Umstandes. Die Existenz der beiden Kinder steht außer Streit, finden diese dem Namen nach auch Deckung im ZMR.

In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats oder einer sonstigen Bescheinigung konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

Trotz Aufforderung blieb der BF Angaben zu seinem Gesundheitszustand schuldig. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dieser an irgendwelchen Krankheiten leidet. Ebenso wenig sind dem Akt Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen.

Der BF führte zwar in seiner Stellungnahme aus, über Barmittel in der Höhe von € 10.000,00 zu verfügen, Beweismittel hiezu lieferte er aber nicht. Wenn der BF im Rechtsmittel behauptet, er habe Anteile am Unternehmen seines Vaters gehalten, aus welchen er ein Einkommen bezogen hat, hat er dieses Vorbringen in den Raum gestellt, durch Bescheinigungsmittel jedoch nicht untermauert.

Die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wie sonstige Beschäftigungslosigkeit im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF stelle wegen der bereits länger zurückliegenden Zeitpunkte der Tatbegehung und Verspürens des Haftübels keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, so liegt sie mit dieser Ansicht falsch. Der BF befand sich bis vor kurzem in Haft und war es nicht möglich, seiner Person zu einem früheren Zeitpunkt Herr zu werden, weil er quer durch Europa reiste. Ergänzend wird bemerkt, dass das Urteil vom XXXX2017 datiert und dessen Rechtskraft erst rund 7 Monate zurückliegt.

Wie bereits von der belangten Behörde festgehalten, gibt es aktuell keinerlei Anzeichen, dass sich die Mitglieder der Kernfamilie in Österreich aufhalten. So ist dem auf die Kinder und die Ehegattin des BF lautenden ZMR-Auszug zu entnehmen, dass diese seit XXXX.2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind. Hinweise, dass sich diese Personen dem entgegen im Bundesgebiet aufhalten, gibt es nicht.

Dass sich der gesamte Freundeskreis der Familie des BF in Österreich befinden soll, ist ohne die Angabe von Namen, Anschrift und Bescheinigungsmitteln über den engeren Bezug zu diesen Personen nicht hinreichend, um das Integrationsmoment des BF verstärken zu können.

Welche Überlegungen den BF dazu veranlasst haben, nach Lettland zurückzukehren oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, zumal damit kein Segment der Beweiswürdigung aufgegriffen wird.

In Summe ist das Rechtsmittel den Entscheidungsgründen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde betreffend

Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen

Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Die BF wurde in Österreich wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter, betrügerischer Krida, Veruntreuung und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er befand sich bis zum XXXX.2018 in Haft.

Ins Auge fallen hiebei insbesondere die hohe Schadenssumme, die sich im siebenfachen Überschreiten der Wertqualifikation niederschlug, die unzähligen Schädigungshandlungen sowie der lange Tatzeitraum. Ferner ließ sich der BF trotz der offenbar durch seine berufliche Tätigkeit gesicherten Existenz nicht davon abhalten, sich weit über den legalen Horizont hinaus zu bereichern. Dabei nahm er den Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechts in Österreich ebenso in Kauf wie die Trennung von seiner Kernfamilie.

Des Weiteren zeigte das Strafgericht durch den Ausspruch der Freiheitsstrafe ausschließlich in unbedingter Form, dass dem BF nur auf diese Art sein verpöntes Verhalten vor Augen geführt werden kann.

Der VwGH sieht derartige Verhaltensweisen als einem Aufenthaltsverbot zugängliche Verhaltensweisen an (siehe VwGH vom 12.03.1990, Zahl 90/19/0122 zur (hier fahrlässigen) Krida, 2007/18/0014 vom 02.10.2008 zur Veruntreuung).

In Summe ist dem geschilderten Verhalten des BF ist ein großes Maß an Uneinsichtigkeit in die Einhaltung strafrechtlicher Vorschriften zu entnehmen.

Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Da der BF erst vor rund 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde, erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um ihm bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.

Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann dem BF kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat.

Die BF verfügt im Bundesgebiet aktuell über keinen familiären Bezug.

Im Ergebnis hat die Beschwerde keine Momente aufgezeigt, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Das Verhalten des BF lässt auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie sich aus der oben zitierten VwGH-Judikatur ergibt.

Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnten die geringen familiären und sonstigen Interessen im Bundesgebiet nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.

Der BF hat das strafbare Verhalten zwar in den Jahren 2009 bis 2014 - und nicht wie in der Beschwerde behauptet von 2009 bis 2013 - gesetzt. Davon abgesehen hat er sich den Strafbehörden durch seine Aufenthalte in mehreren Jahren Europas einen längeren Zeitraum hindurch entzogen. Angesichts dessen und des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögen mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So hat die belangte Behörde die Verurteilung des BF, dessen geringe soziale Bezüge im Bundesgebiet, seinen in den letzten Jahren nach der Tatbegehung in Österreich fehlenden Lebensmittelpunkt und die seit dem XXXX.2014 (aus der Sicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) aufgegebene Erwerbstätigkeit in seine Betrachtung miteinbezogen.

Die gewählte Dauer von 6 Jahren erweist sich daher angesichts des gesetzten Strafbaren Verhaltens, der in den letzten Jahren kaum gesetzten Integrationsschritte und der nicht vorhandenen familiären Bindungen zu Österreich als angemessen, zumal das Bundesamt dem ihm zur Verfügung stehenden Rahmen zu 3/5 ausgeschöpft hat.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF und des Umstandes, dass sich dieser bis vor kurzem noch immer in Haft befand, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,
öffentliches Interesse, schwere Straftat, schwerer Betrug,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2176264.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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