TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/13 G306 2169599-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2169599-2/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF wird ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) liefen seit dem XXXX.2017 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Am 17.08.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - in englischer Sprache, ohne Beiziehung eines Dolmetschers - zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots vernommen.

Mit Bescheid vom 18.08.2017 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 18.08.2017 ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde welches jedoch nicht möglich ist, da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FPG nicht vorliegen würden.

Das BFA setzte den BF mit Schreiben vom 03.10.2017 darüber in Kenntnis, dass es beabsichtigt sei, gegen seine Person, ein auf die Dauer von 10 Jahren, in eventu ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) vom 12.10.2017, einlagen am BFA nicht aktenkundig, gab dieser eine Stellungnahme ab.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2017, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei der Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Im Urteil wurde festgehalten, dass der BF am XXXX.2017 eine geschlechtliche Handlung an der am XXXX geborenen (8 Jahre alten) unmündigen Opfers vorgenommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihr Kleid fuhr, ihr mehrere Minuten lang zwischen die Beine griff, sie drei Mal über ihre Unterhose an ihrer Scheide betastete und dabei mit seinen Fingern Auf- und Abbewegungen durchführte. Als mildernd wurde der bisherige Lebenswandel und als erschwerend die Ausnützung einer Vertrauensstellung angeführt.

Mit per Mail am 18.12.2017 beim BFA eingebrachtem, mit selben Tag datiertem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das BVwG. Darin beantragte er den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des BVwG vom 16.01.2018 (OZ 5Z) wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit per Telefax am 14.02.2018 beim BVwG eingelangt, legte der RV ein Schreiben der XXXX vor.

Für den 23.01.2018 wurde in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Aufgrund einer Erkrankung des BF konnte diese nicht durchgeführt werden sodass diese auf den 20.03.2018 verlegt wurde.

Am 20.03.2018 fand an der Außenstelle in Graz eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie sein RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit per Mail am 29.03.2018 eingelangten Schreiben stellte der RV den Antrag um Ausfertigung des am 20.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist StA. des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF lebte viele Jahre in Kanada und ging dort eine erwerbstätig nach. In Kanada lebt auch eine minderjährige Tochter, mit der er derzeit keinen Kontakt hat. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension von ca. EUR 600 pro Monat. Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lebte der BF in Tschechien, wo er seine nunmehrige Ehefrau, die kasachische Staatsangehörige XXXX, kennenlernte. Seit März 2016 lebt er mit ihr und mit ihrer 2007 geborenen Tochter XXXX in Österreich, und zwar in einem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus mit der Adresse XXXX, das in seinem Eigentum steht. Er verfügt über eine am XXXX.2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung. In Österreich ist der BF nicht erwerbstätig.

Der BF ist seit dem XXXX.2016 im Bundesgebiet mittels Hauptwohnsitz gemeldet.

Der BF ist seit dem XXXX.2017 in Haft und wurde am XXXX.2018 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Der BF unterzieht sich einer Psychotherapie, Sexualtherapie und konnte in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung eines Termins vom XXXX.2018 vorlegen.

Am XXXX.2017 wurde gegen den BF zum Schutz des Opfers sowie von XXXX (Stieftochter) ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen, das sich auf das Haus, in dem das Opfer wohnt, und auf sein Wohnhaus (jeweils samt Zufahrtsbereich) erstreckt. Die Gattin sowie die Stieftochter wohnen zur Zeit im Frauenhaus in XXXX.

Der BF führte am XXXX.2017 eine geschlechtliche Handlung an dem am XXXX geborenen (8 Jahre alten Nachbarskind) unmündigen Opfers durch, indem er mit seiner Hand unter das Kleid des Opfers fuhr, ihr mehrere Minuten lang zwischen die Beine griff, sie drei Mal über ihre Unterhose an ihrer Scheide betastete und dabei mit seinen Fingern Auf- und Abbewegungen durchführte. Als mildernd wurde der bisherige Lebenswandel und als erschwerend die Ausnützung einer Vertrauensstellung angeführt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei der Teil von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF befindet sich in Pension und ist bis auf Bluthochdruck und einer Halswirbeloperation, gesund.

Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und halten sich seine Gattin sowie seine Stieftochter, im Bundesgebiet auf.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

Anhaltspunkte die gegen eine Rückkehr des BF nach England sprechen würden konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurden.

Die rechtskräftig Verurteilung sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftat, der Milderungs- und Erschwernisgründe beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Akteninhalt.

Die bereits beendete Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden. Der BF befindet sich erst seit 2 Jahren im Bundesgebiet, ist zwar Eigentümer einer - laut eigenen Angaben - stark sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus, spricht jedoch kein Deutsch, geht keiner Beschäftigung nach.

Der Gesundheitszustand und das sich der BF bereits in Pension befindet beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zum Verbleib in Österreich beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

In Bezug auf das Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung, dass das was er gemacht habe absolut dumm und gedankenlos gewesen sei und er zum Tatzeitpunkt leider nicht darüber nachgedacht habe, was das für seine Familie bedeute, er dadurch seine Familie und sein Leben zerstört habe, kann keinesfalls als ein für den BF sprechendes Moment aufgefasst werden. Auch in der Beschwerdeeingabe wird das ausgesprochene Urteil des Strafgerichtes als eher mild dargestellt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ging der BF auf das Opfer ein, geschweigen denn, dass sich der BF für seine Tat reuig zeigte. Ganz im Gegenteil, tut sich der nur BF selbst sehr leid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben, als dass das auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre herabgesetzt und dem BF ein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:

Da vom BF, der aufgrund seiner britischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Dies bezieht sich auch auf die Vorlage - Gutachten - des XXXX, welches seitens der Justiz in Auftrag gegeben wurde, um den BF bedingt entlassen zu können. Auch aus diesem Gutachten geht eindeutig hervor, dass sich der BF erst professionell mit seiner Tat auseinandersetzen muss, da er diese aktuell verleugne.

Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt.

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). Durch den sexuellen Missbrauch der unmündigen suchte der BF eine Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass der BF bis dato keinerlei Einsicht über den Schaden zeigt, die er dem Opfer zugefügt hat.

Sohin ist das vom BF begangene Verhalten nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen des betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter hin. Dem nicht genug, hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, gesellschaftlich nicht akzeptable ausgeprägte sexuelle Neigungen in Bezug auf unmündig minderjährige Personen gepaart mit einer niederen Hemmschwelle in Bezug auf den Willen diese Gelüste einer Befriedigung zuzuführen, aufzuweisen. Wenn auch schon "pädophile" Neigungen - welche dem BF aufgrund seiner Tat jedenfalls vorgehalten werden können - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen , eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehenden Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnete Triebsteuerung zu sorgen.

Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Tat seitens des BF sowie des in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der ledigliche Verweis darauf, dass der BF aktuell sich einer Therapie unterzieht, genügt bei fehlender glaubwürdiger Vermittlung einer ernsthaften Aufarbeitung der vom BF begangenen sexuellen Strafhandlung und Tat allein nicht hin, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Bereitschaft sich seinen Taten und Neigungen samt der damit zusammenhängenden potentiellen Gefährdung öffentlicher und privater Interessen zu stellen, in absehbarer Zeit kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden kann.

Wenn den BF schon nicht einmal die rationale Vernunft sowie die Fürsorge- und Hilfsbedürftigkeit von unmündig minderjährigen Kindern davon abzuhalten vermochte, sich an seinen beinahe wehrlosen, seiner Autorität unterstelltem Opfer, in gezielter Ausnützung dieser Attribute, sexuell zu vergehen und sohin selbst diesem keine Verantwortung zeigte, muss von einem gänzlichen Fehlen sozialer Kompetenzen und sexueller Hemmschwellen ausgegangen werden, weshalb der BF als schwerwiegend gefährlich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So konnten den BF weder seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie der allfällige damit aufgrund des möglichen Entzuges der Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet in Verbindung gestanden habende Verlust dieser von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies bewusst in Kauf genommen und mit seinen Taten seiner Familie einen großen Schaden zugefügt, wenn nicht sogar diese unwiederbringlich zerstört.

Zur privaten Lebenssituation des BF ist auszuführen, dass die Gattin in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde und diese angab, mit dem BF das Land zu verlassen, wenn dies notwendig sei. Ob das Haus in Kärnten zu verkaufen sei wisse sie nicht, da es sehr baufällig wäre.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Abs. 3 genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.

Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen gemäß § 67 Abs. 2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen. Die belangte Behörde hat es vollkommen außer Acht gelassen, dass der BF erstmalig straffällig wurde sowie dass das Strafgericht eine 24 monatige teilbedingte Freiheitsstrafe aussprach.

Angesichts der vom BF begangenen Straftat, der Strafhöhe wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 3 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf drei Jahre herabzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70

FPG lautet wie folgt:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Aufgrund dessen, dass gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde, das sich auf das Haus, in dem das Opfer wohnt, und auf sein Wohnhaus (jeweils samt Zufahrtsbereich) erstreckt ist davon auszugehen, dass das Opfer aktuell geschützt ist und dem BF zur Regelung seiner Angelegenheiten im Bundesgebiet vor dessen Verlassen dieses angesichts seines Eigentums, eine angemessene Frist zuzugestehen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Herabsetzung,
Minderjährigkeit, mündliche Verkündung, öffentliches Interesse,
schriftliche Ausfertigung, sexuelle Belästigung, strafrechtliche
Verurteilung, Verbrechen, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2169599.2.01

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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