Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) des LP,
2.) des HP und 3.) der MP, alle in L, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 1999, Zl. Ge-442480/2-1999-Re/Th, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 359 b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: B-GmbH in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides stellte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 19. Mai 1999 fest, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung einer näher bezeichneten Betriebsanlage die im § 359 b Abs. 4 und 8 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfülle und erteilte gleichzeitig gemäß § 359 b GewO 1994 Aufträge zum Schutz der nach dieser Gesetzesstelle wahrzunehmenden Interessen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 1999 wurde die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsnormen führte der Landeshauptmann in der Begründung dieses Bescheides aus, zur Frage der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 359 b GewO 1994 und somit zur Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen einen im Grunde dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 1999 festgestellt, im vereinfachten Verfahren nach § 359 b GewO 1994 - einem solchen seien die verfahrensgegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unbestrittener Maßen unterzogen worden - komme den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu. Darüber hinaus komme ihnen kein Recht zu, dessen Beeinträchtigung sie in diesem Verfahren als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könnten. Sie könnten daher auch nicht als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 würden nicht vermieden oder Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 würden nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn sei kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Unter Beachtung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass auch im gegenständlichen, nach § 359 b GewO 1994 durchgeführten Verwaltungsverfahren betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage, den Nachbarn Parteistellung nicht zukomme und somit mangels einer solchen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in den subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, "bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen laut Genehmigungsansuchen und den damit vorgelegten Beilagen gemäß § 359 b Abs. 1, 4 und 8 GewO 1994 kein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 durchzuführen, auf Nichterteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung infolge gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 während aufrechter Parteistellung erhobener Einwendungen, zumal wegen Lärm und Abgasbeeinträchtigungen sowie Erhöhung des Verkehrsaufkommens eine konkrete Gefährdung hervorgerufen würde, sowie die gleich lautend erhobenen Einwendungen im Rahmen des Anhörungsrechtes gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 nicht hinreichend durch Nichtgenehmigung der Anlage und projektergänzungsbedingter Verneinung des vereinfachten Verfahrens infolge einer ein solches ausschließende Beschaffenheit der Anlage im Sinne des § 359 b Abs. 1 GewO 1994 berücksichtigt, und nicht zusätzliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Beschwerdeführer bzw. deren Interessen erlassen zu haben, sowie auf Versagung der gewerbebehördlichen Bewilligung infolge Beeinträchtigung subjektiver Rechte". Aus dem gesamten sonstigen Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner, dass sie sich auch in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachten. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes machen sie im Wesentlichen geltend, anlässlich der gewerberechtlichen Nachschau im Dezember 1998, bei der die Beschwerdeführer Parteistellung gehabt hätten, hätten sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter Einwendungen gegen den Antrag der mitbeteiligten Partei erhoben, nämlich, dass es sich bei der Umgebung der geänderten Anlage gemäß § 359 b Abs. 4 GewO 1994 nicht um ein überwiegend gewerberechtlich genutztes Gebiet handle, sondern vielmehr die Privatliegenschaften in Überzahl seien. Die Behörde habe mit Protokollierung im Verhandlungsprotokoll anlässlich des Ortsaugenscheins im Dezember 1998 den Beschwerdeführern de facto Parteistellung zukommen lassen, diese jedoch ungerechtfertigt im Endeffekt wieder dadurch genommen, indem sie ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 359 b Abs. 1 GewO 1994 gestützt habe. Weiters habe die Erstbehörde mit Zusammenlegung des Termins vom 17. Mai 1999 und gleichzeitiger Verhandlung eine unzulässige Vermengung von Verfahren durchgeführt, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vereinfachten Verfahren gemäß § 359 b GewO 1994 den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme, während ihnen in den drei anderen Verfahren (Bau-, Wasserrechts- und Naturschutzverfahren) bezüglich des eingereichten Projekts der mitbeteiligten Partei sehr wohl Parteistellung zugekommen sei. Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführer sei diesen sehr wohl Parteistellung zugekommen, und noch vor Kundmachung der Behörde, dass es sich um ein verkürztes Verfahren im Sinne des § 359 b GewO 1994 handle, sei festgestellt worden, dass auf Grund des Lärmgutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen ein für die Beschwerdeführer gesundheitsschädlicher Lärmpegel vorherrsche. In jedem Fall liege eine Gesundheitsgefährdung vor, da der vom beigezogenen Amtssachverständigen ermittelte Wert von 85 dB gesundheitsgefährdend sei und somit eine maßgebliche Gefährdung der körperlichen Gesundheit vorliege, weshalb die Einleitung des verkürzten Verfahrens gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 gesetzwidrig gewesen sei. Weiters habe die Behörde die Verfahrensvorschrift gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 dahingehend verletzt, als dort festgelegt werde, dass die Behörde den Feststellungsbescheid über das verkürzte Verfahren binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen gemäß § 353 zu erlassen habe. Da das diesbezügliche Ansuchen der mitbeteiligten Partei schon anlässlich des Ortsaugenscheins am 14. Dezember 1998 gestellt worden sei, der entsprechende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aber erst am 19. Mai 1999 erlassen worden sei, habe die Behörde nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ihre Entscheidung getroffen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass tatsächlich den Nachbarn nur das Recht auf Anhörung in einem Verfahren nach § 359 b GewO 1994 zukomme, so seien die schon im Dezember 1998 sowie insbesondere auch die anlässlich der Verhandlung am 26. Jänner 1998 getätigten und protokollierten Einwendungen in jedem Fall relevant und berücksichtigungswürdig. Die Behörde habe somit auf Basis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung über die Entscheidung der Einleitung des verkürzten Verfahrens falsch entschieden, da schon in den Verhandlungen des Jahres 1998 eindeutig und für die Behörde erkennbar dargetan worden sei, dass die diesbezügliche Voraussetzung im Sinne eines überwiegend gewerberechtlich genutzten Gebietes nicht erfüllt sei. Aus rechtlicher Sicht sei somit die Entscheidung in jedem Fall falsch, zumal die Überprüfung der angrenzenden Grundstücke selbst bei einer Ausweitung um nochmals 50 Meter keine überwiegend gewerberechtlich genutzte Liegenschaftsanzahl ergeben habe. Es seien somit keinesfalls die Voraussetzungen zur Einleitung des verkürzten Verfahrens gemäß § 359 b GewO 1994 gegeben gewesen und sei aus diesem Grund sowohl die Absprechung der Parteistellung betreffend die Beschwerdeführer als auch die erfolgte Genehmigung des Konsensvorhabens rechtswidrig vorgenommen worden. Selbst wenn man an Hand der bislang ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur zu Grunde lege, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens keine Parteistellung bestehe, so sei die Behörde ungeachtet dessen im Rahmen der sie treffenden gesetzlichen Verantwortung verpflichtet, die während aufrechter Parteistellung getätigten Einwendungen einerseits, sowie die im Rahmen der Anhörungsbefugnis abgegebenen Äußerungen andererseits, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Behörde unterliege keinesfalls einer unüberprüfbaren Ermessensentscheidung, sondern sie habe vielmehr überprüfbar und nachvollziehbar darzulegen, ob ein derartiges vereinfachtes Verfahren anzuwenden sei. Bei Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes sei die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ausgeschlossen. Wenn im Rahmen des Parteienvorbringens bzw. im Rahmen des Anhörungsrechtes Darlegungen gemacht würden, denen ein Umstand zu entnehmen sei, der einer Anwendung des vereinfachten Verfahrens entgegenstehe oder zusätzliche Aufträge erforderlich mache, so habe die Behörde dies entsprechend zu berücksichtigen. Bei Wahrnehmung dieser Kriterien hätte die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens verneinen bzw. jedenfalls zusätzliche Aufträge erteilen müssen.
Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,
das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß.
Eine nicht dem Abs. 1 Z. 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist gemäß § 359 b Abs. 4 GewO 1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass die Anlage
1.
nicht gefahrengeneigt (§ 82 a Abs. 1) ist, und
2.
ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.
Gemäß § 359 b Abs. 8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z. 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren nach § 359 b GewO 1994 - einem solchen wurde der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unbestrittener Maßen unterzogen - kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu; eine Verletzung in diesem Recht bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, dessen Beeinträchtigung sie in diesem Verfahren als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können. Sie können daher auch nicht als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 würden nicht vermieden oder Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. würden nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn ist somit auch kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zlen. 99/04/0103 bis 0107). Es war den Beschwerdeführern somit auch verwehrt, geltend zu machen, die Betriebsanlage habe im Sinne des § 359 b Abs. 4 GewO 1994 ihren Standort nicht in einem Gebiet, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient. Ebenso wenig konnten die Beschwerdeführer mit Erfolg geltend machen, die erstinstanzliche Behörde habe den Genehmigungsbescheid gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen erlassen.
Gleiches gilt für das Vorbringen, den Beschwerdeführern sei in anderen Verwaltungsverfahren, die mit dem gewerberechtlichen Verfahren in einem einheitlichen Verhandlungstermin abgeführt wurden, Parteistellung zugekommen.
Schließlich ist es auch nicht relevant, ob die Behörde die bei Erfüllung der Voraussetzungen ihr obliegende bescheidmäßige Feststellung nach § 359 b GewO 1994 unmittelbar auf Grund des Genehmigungsansuchens traf oder erst nach Durchführung einer gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 abgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz, in der die Nachbarn Parteistellung im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle erlangten, weil es sich beim Verfahren nach § 359 b GewO 1994 um ein vom Verfahren nach § 356 leg. cit. grundsätzlich Verschiedenes handelt, in dem vom Gesetz die Parteistellung unterschiedlich geregelt ist. Eine im Verfahren nach § 356 leg. cit. erworbene Parteistellung wirkt daher in einem daran anschließenden Verfahren nach § 359 b leg. cit. nicht fort (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0151). Dementsprechend vermochte auch der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang relevierte Umstand, dass der Amtssachverständige zu einem Zeitpunkt eine gesundheitsgefährdende Lärmimmission durch die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei festgestellt habe, als ihnen im Verfahren nach § 356 GewO 1994 Parteistellung zugekommen sei, die Behörde nicht daran zu hindern, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 359 b Abs. 1 GewO 1994 auszusprechen.
Kam solcher Art den Beschwerdeführern im zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht zu, so waren sie auch nicht zur Erhebung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid legitimiert, weil gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen das Recht der Berufung außer den Genehmigungswerbern nur jenen Nachbarn zusteht, die Parteien sind.
Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040185.X00Im RIS seit
20.11.2000