TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 L501 2171354-2

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

ASVG §410
AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

L501 2171354-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin betreffend den Antrag des Herrn XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, vom 04.09.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 23.06.2017, AZ. XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 17.10.2016 auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 wegen entschiedener Sache beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, zur Entscheidung weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.06.2017, zugestellt am 28.06.2017 (Zustellnachweis liegt ein), wurde der Antrag der rechtsfreundlich vertretenen bP vom 17.10.2016 auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 30 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Die dagegen mit Schriftsatz vom 25.07.2017 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht innerhalb der vierwöchigen Frist eingebrachte Klage wurde mit Beschluss vom 18.08.2017, 31 Cgs 97/17t, unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017, stellte die bP einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 23.06.2017 und holte unter einem die Beschwerde nach.

Die belangte Behörde legte, ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.09.2017, eingelangt am 22.09.2017, den gegenständlichen Verfahrensakt samt Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag vor. Seitens der Behörde wurden die Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtstattgabe des Wiedereinsetzungsantrages beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde mit Wirksamkeit vom 28.06.2017 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017, stellte die bP einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den genannten Bescheid und holte unter einem die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerdeerhebung - nach. Die nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung des Rechtsmittels wurde von der bP in ihrem Schriftsatz nicht in Abrede gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. Nr. 357/1990) sowie die Lehre ausgesprochen, dass sich eine Auslegung verbiete, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr - vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, sodass dieser gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weiterzuleiten ist.

Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Seiten der bP ordnungsgemäß bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sodass die "Zurückleitung" keine Auswirkungen auf das Einbringungsdatum hat.

Schlagworte

Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2171354.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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