Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
ASVG §101Spruch
L501 2158811-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt,
Landesstelle Oberösterreich, vom 12.04.2017, Zl: OLA1 / XXXX ZV, zu
Recht erkannt:
A)
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.03.2014 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, (im Folgenden belangte Behörde) den Anspruch der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.01.2014 mit einer Pension in Höhe von monatlich EUR 554,17.
Mit Bescheid vom 09.04.2014 berichtigte die belangte Behörde aufgrund eines Ersuchens der nunmehr bP auf Überprüfung die im Bescheid vom 10.03.2014 angeführte Pensionshöhe von EUR 554,17 auf EUR 599,87. In der Begründung wurde angeführt, dass bei der Berechnung der vorzeitigen Alterspension ein auf einen mangelhaften Betrieb der Datenverarbeitungsanlage zurückzuführender Fehler unterlaufen sei. Als Rechtsgrundlage wurden § 360b ASVG und § 62 Abs. 4 AVG angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit einem am 07.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 06.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie neuerlich eine falsche Berechnung der Pensionshöhe monierte. Der Schriftsatz wurde von der belangten Behörde an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet, welches das Begehren mit Beschluss vom 09.07.2014 aufgrund Vorliegens einer Verwaltungssache iSd § 355 ASVG als unzulässig zurückwies. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.08.2014 als nichtig aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 27.08.2014, L504 2010099-1, mangels Zuständigkeit für Leistungssachen als unzulässig zurückgewiesen.
Am 18.06.2014 brachte die bP den als Beschwerde betitelten Schriftsatz vom 06.05.2014 als Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.11.2014, 9 Cgs 154/14h, wurde das Klagebegehren, die belangte Behörde sei verpflichtet, der bP mit Stichtag 01.12.2013 eine Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen.
Auf Grund der seitens der bP erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 09.04.2015, 11 Rs 25/15y, das oa. Urteil des LG Linz im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 01. bis 31.12.2013 als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde der Berufung nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "1. Die beklagte Partei [die nunmehrige belangte Behörde, Anmerkung] ist schuldig, der Klägerin [der nunmehrigen bP, Anmerkung] ab 01. Jänner 2014 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer in Höhe von monatlich EUR 599,87 zu gewähren. 2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 01. Jänner 2014 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in einer monatlich EUR 599,87 übersteigenden Höhe zu zahlen, wird abgewiesen" (Spruchpunkt II).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der von der bP am 26.11.2013 gestellte Antrag objektiv unmissverständlich auf "Feststellung des frühestmöglichen Pensionsstichtages" gerichtet gewesen sei, die Pensionsberechnung sohin im Hinblick auf den Antrag vom 30.12.2013 zu Recht zum Stichtag 01.01.2014 erfolgt sei. Für den Anspruchszeitraum Dezember 2013 fehle es sowohl an einem Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer als auch an einem entsprechenden Bescheid. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass durch die vorliegende Klage der angefochtene Bescheid vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014 zur Gänze außer Kraft getreten sei, sodass der bP die Leistung neuerlich zuzusprechen sei.
Mit Schreiben vom 27.02.2017, eingelangt am 02.03.2017, teilte die bP mit, dass sie am 29.03.2013 einen Antrag auf Alterspension bei langer Versicherungszeit gestellt habe und listete sodann die von der belangten Behörde diesbezüglich in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen Mitteilungen auf: Schreiben vom 13.08.2013, wonach die belangte Behörde bemüht sei, den Antrag so bald wie möglich zu bearbeiten (Frage: Wie sei es möglich, einen Antrag zu erledigen, der laut der belangten Behörde erst am 30.12.2013 gestellt worden sei); Schreiben 26.11.2013, wonach der Antrag auf Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung eingelangt und zugeteilt worden sei; Schreiben 27.11.2013, dass der Stichtag 01.12.2013 wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt ist; Mitteilung 27.11.2013, dass noch keine Auskunft über die deutschen Versicherungszeiten vorlägen, weshalb der frühestmögliche Stichtag noch nicht festgelegt werden könne; Bekanntgabe, dass die Beitrags- und Versicherungsmonate aus Dtld. und der SVA der Bauern übermittelt worden seien; Mitteilung, dass der Antrag am 30.12.2013 eingelangt sei; 10.03.2014 Bescheiderhalt, wonach ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.01.2014 bestünde. Abschließend wird aufgrund der aufgezeigten Widersprüche um neuerliche Prüfung der Angelegenheit ersucht. Dem Schreiben legte die bP das ausgefüllte Formular "Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" bei, wobei handschriftlich nach "Antrag auf" die Wortfolge "Neuberechnung der Pensionshöhe bei" vor der Wortfolge "Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" ergänzt wurde. Als Stichtag wurde der 01.12.2013 eingetragen und ergänzt, dass "ab 01.01.2014 in Anspruch genommen".
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Antrag vom 02.03.2017 auf rückwirkende Richtigstellung der mit Bescheid vom 09.04.2014 zuerkannten Leistung abgelehnt wird. Als Rechtsgrundlage wurde § 101 ASVG genannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der bescheidmäßigen Feststellung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in keinem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt befunden habe und ihr auch kein offenkundiges Versehen unterlaufen sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.05.2017, kritisiert die bP das Fehlen der Pensionshöhe, die Anführung des Bescheides vom 09.04.2017, da dieser zur Gänze außer Kraft getretenen sei, verweist auf Versicherungszeiten in Dtld., Schweiz, Österreich und zeigt abschließend auf, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid keinen neuen Stichtag enthält.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.05.2017, eingelangt am 24.05.2017, die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verfahrensakt vor.
Mit Schreiben vom 14.11.2017 und 24.04.2018 übermittelte die bP ein Unterlagenkonvolut betreffend Urteile, Beschlüsse, Pensionsberechnungen, Anträge usw., darunter auch das Deckblatt des Beschlusses des Landesgerichtes Linz, 7 Cgs 132/17p, wonach die von der bP am 23.05.2017 erhobene Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 09.04.2015, 11 Rs 25/15y, sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die belangte Behörde 1. für schuldig, der bP ab 01.01.2014 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von monatlich EUR 599,87 zu gewähren, und wies 2. das Klagebegehren auf Zahlung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in einer monatlich EUR 599,87 übersteigenden Höhe ab (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt I. wurde das angefochtene Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.11.2014, 9 Cgs 154/14h-19, im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 01. bis 31.12.2013 einschließlich des insoweit vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen.
Am 02.03.2017 langte bei der belangten Behörde der von der bP am 27.02.2017 unterfertigte Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungszeit zum Stichtag 01.12.2013 ein.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsakt. Das Außerkrafttreten des Bescheides der belangten Behörde vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 354 Z 1 ASVG handelt es sich bei der Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung [...] um eine Leistungssache.
Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Zweck der Bestimmung des § 101 ASVG (rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen) ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit, ungehemmt durch formelle Bedenken, auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG möglich sein soll. Die Voraussetzungen des § 101 ASVG müssen aber erfüllt werden, wonach infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht eine Geldleistung abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (vgl. Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, RZ 4 zu § 101 ASVG). Allerdings ist die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes wegen wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder wegen eines offenkundigen Versehens nach Erhebung einer Klage dem Versicherungsträger nicht mehr möglich (vgl. Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, RZ 11 zu § 101 ASVG mit Verweis auf ZAS 6/2000, mwN).
Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. § 101 ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, weil mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. VwGH vom 28.03.2012, 2012/08/0047).
Mit der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014 beim Landesgericht Linz erhobenen Klage begehrte die bP vorerst die Zuerkennung einer höheren Pension ab Stichtag 01.01.2014, nach Präzisierung mit Schriftsatz vom 06.11.2014 schließlich, die belangte Behörde zu verpflichten, ihr ab 01.12.2013 eine Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen (vgl. Urteil OLG Linz vom 09.04.2015, 11 Rs 25/15y, Seite 3, 2. Absatz). Mit Klagserhebung trat der Bescheid vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014 gemäß § 71 Abs. 1 ASGG im Hinblick auf das Klagebegehren betreffend Stichtag 01.01.2014 außer Kraft und wurden Anspruch und Höhe der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer in der Folge ab Stichtag 01.01.2014 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des OLG Linz vom 09.04.2015 entschieden. Da sohin eine Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde ab Stichtag 01.01.2014 nicht mehr bestand, war die Anwendung des § 101 ASVG hinsichtlich des im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides angeführten Bescheides vom 09.04.2014 mangels dessen rechtlicher Existenz unzulässig. Es ist daher mit Aufhebung vorzugehen.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bezog sich das Begehren der bP vom 25.04.2017 jedoch ohnedies nicht auf den Bescheid vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014, sondern bezweckte sie vielmehr eine Neuberechnung durch Stichtagsänderung. Zu diesem Behufe übermittelte sie das ausgefüllte Formular "Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" zum Stichtag 01.12.2013 und stellte in ihrem Begleitschreiben an Hand der vom Versicherungsträger erhaltenen Schreiben chronologisch dar, warum sie ihrer Meinung nach einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits am 29.03.2013 gestellt hat.
Wie im Urteil des OLG Linz vom 09.04.2015, 11 Rs 25/15y, ausgeführt, war der dem Bescheid vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014 zu Grunde gelegte Antrag der bP vom 30.12.2013 auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem Zeitpunkt 01.01.2014 gerichtet. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 10.03.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 09.04.2014 hatte daher auch nur den Anspruch der bP auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer für die Zeit ab 01.01.2014 zum Gegenstand und wurde dadurch auch nicht implizit über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension vor dem Stichtag 01.01.2014 abgesprochen. Es fehlte sohin in Ansehung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Alterspension im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 01.12. bis 31.12.2013 an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage und wurde daher mit Urteil des OLG Linz vom 09.04.2015 das angefochtene Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.11.2014 im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 01. bis 31.12.2013 einschließlich des insoweit vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass betreffend den Anspruch der bP auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer für die Zeit vor dem 01.01.2014 weder einer gerichtliche Leistungsfeststellung noch ein Leistungsbescheid der belangten Behörde vorliegt.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich die von der belangten Behörde auf § 101 ASVG gestützte Ablehnung auf rückwirkende Richtigstellung der mit Bescheid vom 09.04.2014 zuerkannten Leistung, wobei - wie oben ausgeführt - diesbezüglich mit Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorzugehen ist.
Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch mangels Zuständigkeit verwehrt, über den in der Folge wieder unerledigten Antrag der bP vom 25.04.2017 auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag 01.12.2013 meritorisch abzusprechen, zumal dieser auf eine Entscheidung in einer Leistungssache iSd § 354 ASVG abzielt (vgl. VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207). Dieser Antrag wird in der Folge von der belangten Behörde einer Erledigung zuzuführen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Entscheidungsbefugnis, GeldleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2158811.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018