Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W168 2166739-1/2E
W168 2166737-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.07.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2059/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.04.2017, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 07.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
Begründend führten sie aus, die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , sei in Österreich seit 15.04.2016 asylberechtigt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 17.02.2016, Zl. 1091823003-151575322, der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG erteilt.
1.2. In einer Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 09.03.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson als auch der zur Obsorge berechtigten Tante ergebe, dass im Herkunftsstaat nie ein Familienleben bestanden habe, da die leibliche Mutter und jetzige Antragstellerin ihrer Schwester bereits unmittelbar nach der Geburt zur Obsorge überantwortet habe, da diese selbst keine Kinder bekommen könne und dem Kind eine bessere Bildung zukommen lassen habe können. Die Bezugsperson gebe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, von ihrer Tante großgezogen worden zu sein sowie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tante gelebt zu haben. Mit ihrer leiblichen Mutter und jetziger Antragstellerin als auch ihrem Bruder sei zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in Syrien verwirklicht worden. Die Schwester der Antragstellerin sei in Österreich aufhältig, asylberechtigt und habe per Gerichtbeschluss vom 04.04.2016 die vorläufige Obsorge für die Bezugsperson inne. Das gewohnte und vertraute Familienleben mit der minderjährigen Bezugsperson sei folglich aufrecht und in Österreich verwirklicht. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
1.3. Mit Schreiben vom 09.03.2017, übernommen am 20.03.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 09.03.2017 verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
1.4. Mit E-Mail vom 22.03.2017 wurde der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer die Fristverlängerung gewährt.
1.5. In einer Stellungnahme vom 31.03.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdeführer die Mutter und der minderjährige Bruder der Bezugsperson seien. Die Beschwerdeführer hätten mit der Bezugsperson bis zur Scheidung mit dem Kindesvater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Scheidung habe die Bezugsperson mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ebenfalls zusammengelebt. Erst 2014, habe die Bezugsperson aufgrund der immer schlimmer werdenden Kriegshandlungen aus Sicherheit in der Wohnung der Großeltern gemeinsam mit ihren Tanten gelebt. Schließlich sei eine der Tanten mit der Bezugsperson nach Österreich geflüchtet. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes sei der Tante die vorläufige Obsorge übertragen worden. In diesem Beschluss werde betont, dass die vorläufige Obsorge einstweilen, bis zur Ankunft der Mutter, übertragen werde. Im Rahmen des Familiennachzugs werde die Mutter gemeinsam mit dem Bruder der minderjährigen Person voraussichtlich im August/September 2016 nach Österreich nachkommen. Die elfjährige Bezugsperson sowie ihre obsorgeberechtigte Tante seien nicht zu einer Einvernahme geladen worden. Der Bezugsperson gehe es seit geraumer Zeit psychisch sehr schlecht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Selbst wenn, wie die belangte Behörde ausführe, kein Familienleben bestanden hätte, könne trotz allem nicht damit argumentiert werden, dass das Familienleben nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und im Kindeswohl geboten sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch weiters tatsächlich ein gemeinsames Familienleben bestanden. Die belangte Behörde habe alleine aufgrund einer Einvernahme, bei welcher die Bezugsperson und die Tante abwechselnd befragt worden seien, entschieden. Es sei zudem anzumerken, dass die Bezugsperson bei der Einvernahme erst 10 Jahre alt gewesen sei. Die Bezugsperson habe im gesamten Verfahren ihre Familie erwähnt. Weiters sei anzuführen, dass bei minderjährigen Flüchtlingen ein anderer Maßstab zur Glaubwürdigkeitsprüfung anzusetzen sei sowie dass die belangte Behörde ebenfalls eine noch größere Verpflichtung habe, um eigene weitere Ermittlungen anzustellen. Die belangte Behörde hätte bezüglich etwaiger Zweifel in Bezug auf das Familienleben, die Bezugsperson sowie ihre Tante zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme laden können, was jedoch unterlassen worden sei. Die belangte Behörde habe weiters unterlassen, die Bezugsperson bzw. die Beschwerdeführer bezüglich der Möglichkeit einer DNA- Analyse zu belehren. Diese hätte zweifelsfrei die Angehörigeneigenschaft und somit die Familieneigenschaft nachgewiesen. Auch sei kein Bezug darauf genommen worden, ob es im vorliegenden Fall im Lichte des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, die Einreise zu genehmigen, um das Familienleben in Österreich fortzusetzen. Die vorliegende Entscheidung verstoße weiter somit eindeutig nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie/Familienzusammenführung. Die belangte Behörde habe keinerlei eigene Ermittlungen unternommen, um zu prüfen, ob es tatsächlich kein Familienleben gegeben hätte. Weiters hätte die belangte Behörde alleine aufgrund der Angaben im Gerichtbeschluss bzw. der vorläufigen Obsorge, welche eindeutig eine angestrebte Familienzusammenführung erwähne, den Sachverhalt näher ermitteln müssen. Es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Wie auch mehreren Erkenntnissen des BVwG zu entnehmen sei, habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit den Beschwerdeführern zu erörtern, eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen. Es sei somit auch im Familienverfahren nach dem Asylgesetz das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und es sei nicht nachvollziehbar, ob und wie die belangte Behörde bei der vorliegenden Entscheidung das Kindeswohl berücksichtigt hätte. Wie dem Gerichtsbeschluss zu entnehmen sei, sei die Obsorge lediglich vorläufig, bis die Kindesmutter der Bezugsperson in Österreich sei und selbst diese Aufgabe übernehmen werde. Wie bereits erwähnt, sei die Bezugsperson nicht bei ihrer Tante aufgewachsen, sondern bei ihrer Mutter und ihrem Bruder. Daher sei diese Ansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar und auch im Sinne des Kindeswohls sowie im Sinne der Art. 8 EMRK könne der Argumentation der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Beantragt wurde, die Bezugsperson, ihre obsorgeberechtigte Tante sowie die Beschwerdeführer zu laden und die Beschwerdeführer über die Vornahme einer DNA- Analyse zu belehren. Zudem wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt.
Im Rahmen der Stellungnahme wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:
-Vertretungsvollmacht
-Reisepasskopie der Beschwerdeführer
-Bescheid der Bezugsperson
-Meldezettel der Bezugsperson
-Beschluss des Bezirksgerichtes vom 04.04.2016
-Schulzeugnisse der Bezugsperson
-zahlreiche Briefe aus dem Umfeld der Familie
1.6. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das BFA teilte dieses am 11.04.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Es wurde auf die niederschriftlichen Aussagen der Bezugsperson und deren Tante hingewiesen. Die Tante der Bezugsperson habe zu Protokoll gegeben, dass sie ihre Nichte als Tochter bezeichne und die Bezugsperson bereits nach ihrer Geburt zu sich genommen habe, da der leibliche Vater keinen Wert auf Bildung gelegt habe und selbst schon acht Kinder gehabt habe. Die Bezugsperson habe zu Protokoll gegeben, von ihrer Tante großgezogen zu sein und auch in Syrien gemeinsam mit ihren Tanten gelebt zu haben. Die minderjährige Bezugsperson lebe mit ihrer zur Obsorge berechtigten Tante in ihrem auch aus der Heimat gewohnten familiären Umfeld in Österreich. Eine Einreise der leiblichen Mutter und des Bruders der Bezugsperson sei aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten, da die Obsorge offensichtlich bereits mit der Geburt der Bezugsperson der Tante überantwortet worden sei. Aufgrund dieser eindeutigen Aktenlage habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit der leiblichen Mutter oder dem Bruder im Herkunftsland stattgefunden. Die Trennung von der Mutter und dem Bruder sei daher im Hinblick auf das Kindeswohl durchaus vertretbar und zumutbar.
1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.04.2017, übernommen am selben Tag, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF. Begründend wurde auf die bereits ausgehändigte Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 09.03.2017 verwiesen.
1.8. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Ausführungen der Stellungnahme vom 31.03.2017 wiederholt wurden und es wurde ergänzend vorgebracht, dass nicht konkretisiert und nicht im Geringsten nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, dass eine Obsorge bereits seit der Geburt bestünde. Dass die Trennung der Bezugsperson von ihrer Mutter und ihrem Bruder im Hinblick auf das Kindeswohl vertretbar und zumutbar sei, sei ein eindeutiges Indiz, dass sich die belangte Behörde nicht im Geringsten mit der vorgebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Es sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, inwiefern die belangte Behörde eine entsprechende Kindeswohlprüfung unternommen hätte, um zu diesem Entschluss zu kommen. Die belangte Behörde habe sich somit offensichtlich auch nicht mit der in der Stellungnahme vorgebrachten Judikatur des VfGH in Bezug auf das Kindeswohl auseinandergesetzt. Wie dem Schreiben vom 10.05.2017 zu entnehmen sei, befinde sich die Bezugsperson seit einiger Zeit in Psychotherapie. Es sei im angefochtenen Bescheid neuerlich unterlassen worden, eine Verletzung des Rechts auf Privat-und Familienleben sowie des Kindeswohls zu prüfen. Die vorliegende Entscheidung verstoße somit eindeutig nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie/Familienzusammenführung sowie Art. 8 EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie. Somit sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.Juni 2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Nur das BVwG sei gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.Juni 2016, Ra 2015/21/0068). Unabhängig von dieser Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA. Wenn in der Beschwerde wiederholt versucht werde, der Bezugsperson die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil diese bei der Einvernahme durch das BFA 10 Jahre alt gewesen sei, übersehe sie, dass die Bezugsperson in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung der Jugenwohlfahrtsbehörde glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben gemacht habe, auf deren Grundlage letztendlich das Verfahren positiv entschieden worden sei. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des AsylGH könne nicht analog herangezogen werden, da hier der Sachverhalt anders gelagert sei. Die Glaubwürdigkeit der Bezugsperson sei im gegenständlichen Fall nämlich im Gegensatz zum zitierten Erkenntnis gerade nicht in Zweifel gezogen worden.
Soweit in der Beschwerde mit einer Pflichtverletzung der Behörde wegen einer mangelnden Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse nach § 13 Abs. 4 BFA-VG argumentiert werde, so bleibe unerfindlich, wieso eine solche im vorliegenden Fall überhaupt relevant sein sollte, da die Abstammung nicht in Frage gestellt worden sei. Abgesehen davon, beziehe sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA und nicht auf ein solches der Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich schon klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches nach § 1 BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11.Hauptstück des FPG-also nicht nach § 26 FPG regele. Behörde in einem Verfahren nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde in redundanter Art eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorhalte und bloß abstrakt mit einer angeblichen Verletzung des Kindeswohls argumentiert werde, werde auf den im Beschwerdefall entscheidenden Punkt nicht eingegangen, dass mit der leiblichen Mutter als auch dem Bruder zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in Syrien verwirklicht gewesen sei. Die Bezugsperson sei von ihrer Tante großgezogen worden und habe in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser gelebt.
2.0. Am 26.07.2017 wurde bei der Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur weiteren Begründung werde auf die Stellungnahme vom 31.03.2017 sowie auf die Beschwerde vom 15.05.2017 verwiesen.
2.1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2017, eingelangt am 07.08.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließliche Verfahrensgang wird festgestellt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden
1. Rechtsgrundlagen:
1.1. § 11a Fremdenpolizeigesetz betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet:
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
1.2. § 35 AsylG lautet:
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.3. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Anwendungen der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst an dieser Stelle den entscheidungserheblichen Sachverhalt zusammen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Bezugsperson, der Zweitbeschwerdeführer der minderjährige Bruder der Bezugsperson. Die obsorgeberechtigte Tante der Bezugsperson gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.10.2015 zu Protokoll, dass sie auch für ihre Nichte einen Asylantrag stelle, da deren Eltern in einem Dorf in Syrien aufhältig seien und dieses Dorf von IS und der Al-Nusra Front kontrolliert werde. Ihre Schwester, die leibliche Mutter der Bezugsperson, habe die Kinder deswegen zu ihr geschickt, da sie und ihr Ehemann aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht ausreisen könnten. Ein weiteres niederschriftliches Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson oder deren Tante liegt im Akt nicht auf. Die Bezugsperson ist von ihrer Tante großgezogen worden und habe in einem gemeinsamen Haushalt, sowohl in Syrien als auch nunmehr in Österreich, mit dieser gelebt.
Die Bezugsperson erhielt schließlich mit Bescheid vom 17.02.2016, Zl: 1091823003/151575322 den Status einer Asylberechtigten.
Vorweg ist festzuhalten, dass in dieserart besonderen Konstellationen eine besondere Berücksichtigung und Prüfung der Interessen nach Art. 8 EMRK erforderlich sind. (siehe dazu etwa VfGH, 06.06.2014, zu B369/2013 und bereits rezipiert in 23.11.2015, E1510/2015).
Diesen Prüfungsmaßstab auf das gegenständliche Verfahren angewandt ist der belangten Behörde bzw. indirekt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass ein Familienleben zwischen einer Mutter und ihren leiblichen Kindern - auch aufgrund einer längeren Abwesenheit, bzw. Trennung- automatisch aufhört zu bestehen: nach entsprechender Rechtsprechung des EGMR zählen das natürliche Band zwischen einer Mutter und ihrem Kind als Familienleben (siehe dazu EGMR, Marckx/Belgien, 6833/74, § 31 und Kearns/Frankreich, 35991/04, § 72). Ab dem Zeitpunkt der Geburt eines (ehelichen) Kindes besteht zwischen einem Kind und seinen Eltern, insbesondere der Mutter, eine derartige Verbindung, sodass nur in außergewöhnlichen Fällen die Aufhebung eines Familienlebens angenommen werden kann (siehe insbesondere Ahmut/die Niederlande, 21702/93, § 60, Gül/Schweiz, 23218/94, § 32, Berrehab/ die Niederlande, 10730/84, § 21 und Hokkanen/Finnland, 19823/92, § 54; siehe auch VfGH, 24.11.2014, E35/2014 ua und VwGH, 28.06.2011, 2008/01/0583).
Gegenständlich kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund sämtlicher sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt betreffend des Familienlebens der Bezugsperson und seiner Mutter abschließend und nachvollziehbar nicht entnommen werden, dass es sich auch im gegenständlichen Fall um einen derart außergewöhnlichen Fall handelt bei dem das Familienleben der Tochter mit ihrer Mutter als aufgehoben anzusehen wäre, die Erstbeschwerdeführerin ihr Kind in einer solchen Weise und aus solchen Gründen zurückließ, als dass von entsprechenden "außergewöhnlichen Gründen" auszugehen wäre, nach denen ein zu berücksichtigendes Familienleben tatsächlich aufgehoben wurde, bzw. die natürlichen Bande des Familienlebens zwischen Mutter und Kind freiwillig aufgelöst wurden. Nach ihren Angaben im Rahmen der Stellungnahme, und auch jenen ihrer für ihre Tochter obsorgeberechtigte Schwester im Zuge ihrer Erstbefragung, war es der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Exmann (lediglich) aus faktischen, bzw. aus finanziellen Gründen nicht möglich, aus Syrien auszureisen; diese wollten jedoch ihrer minderjährigen Tochter eine Flucht ermöglichen.
Auch, wenn die Bezugsperson von ihrer Tante großgezogen wurde und in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tante gelebt hat, so muss alleine aufgrund dieser Konstellation jedoch nicht das familiäre Band zwischen der Mutter und ihrem Kind in einer derartigen Weise gerissen sein, sodass von einem rechtlich relavanten Nichtbestehens einer Familienbeziehung des Kindes mit seiner Mutter auszugehen wäre. Aufgrund der oben dargestellten Judikatur ist nur unter exzeptionellen Umständen davon auszugehen, dass ein solches zerreißen kann und es sohin insbesondere auch darauf ankommt, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z35). Indizien, dass dem nicht so ist, lassen sich bereits aus den vorgelegten Briefen aus dem Umfeld der Familie der Bezugsperson erschließen, bzw. dem Vorbringen der Bezugsperson, bzw. deren nunmehrigen Obsorgeberechtigten Tante im Verfahren ableiten. Einzig das Nichtvorliegen eines gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK berücksichtigungswürdigen Familienlebens darauf zu stützen, dass mit der Erstbeschwerdeführerin als auch dem Bruder zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in Syrien verwirklicht war, greift in solchen besonderen Konstellationen zu kurz. Auch, wenn die Bezugsperson tatsächlich, was im fortgesetzten Verfahren noch genauer zu ermitteln sein wird, ausschließlich von ihrer Tante aufgezogen wurde, so ist dennoch hieraus nicht unbedingt automatisch ableitbar, dass die Bezugsperson zu ihrer leiblichen Mutter und ihrem Bruder jeglichen Kontakt abgebrochen hat. Zudem geht auch aus dem Erstbefragungsprotokoll der obsorgeberechtigten Tante der Bezugsperson hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin, entgegen der Annahme der belangten Behörde, ihrem Kind auch aufgrund der Sicherheitssituation und der unmittelbar drohenden Gefahr ihrem Kind möglicherweise nur die Flucht aus einem Kriegsgebiet ermöglichen wollte.
In casu ist zudem festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall die Visumverweigerung im Wesentlichen auf eine niederschriftliche Einvernahme der minderjährigen Bezugsperson stützt, die jedoch im Akteninhalt nicht aufliegt und diese daher einer auch inhaltlichen Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht zugänglich ist.
Auch hat die belangte Behörde den im Rahmen der Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss eines Bezirksgerichtes in ihre Entscheidungsfindung nicht miteinbezogen, der ausdrücklich eine nur vorläufige Obsorge bis zur Ankunft der leiblichen Mutter in Österreich vorsieht.
Im fortgesetzten Verfahren werden somit valide bzw. ausreichend ergänzende Abklärungen vorzunehmen sein, um die Frage zu beantworten, ob im Sinne der oben angeführten Judikatur jeglicher Kontakt abgebrochen wurde und somit die Familienbande der Bezugsperson zu ihrer Mutter, die nur in sehr außergewöhnlichen Fällen aufgehoben werden können, tatsächlich auch im gegenständlichen Verfahren als aufgehoben zu bezeichnen sind.
So wird zunächst eine umfassende und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Fragen genau abklärende ergänzte Einvernahme der Bezugsperson und ihrer vorläufig obsorgeberechtigten Tante diesbezüglich vorzunehmen sein. Zudem wird eine vertiefende Auseinandersetzung mit dem oben angeführten Gerichtsbeschluss, sowie den weiteren vorgelegten Indizien betreffend der Beziehung der Bezugsperson zu seiner Mutter nachzuholen sein und gegebenenfalls werden auch etwaige psychologische Unterlagen der Bezugsperson für diese Beurteilung miteinzubeziehen sein. Das Ergebnis dieser Abklärungen wird schließlich, so eine entsprechende Interessenabwägung für die Beschwerdeführer negativ ausgehen sollte, nachvollziehbar und umfassend begründet unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur darzulegen sein.
Erst hierdurch können valide Grundlagen im Sinne der Rechtsprechung des VfGH gewonnen werden, um auch im Beschwerdefall das erkennende Gericht in die Lage zu versetzen beurteilen zu können, ob den Beschwerdeführern trotz mehrjähriger Trennung von der Bezugsperson eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer minderjährigen Tochter bzw. Schwester in Österreich iSd. Art. 8 EMRK zu ermöglichen ist oder nicht.
Auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist durch das BVwG hinzuweisen, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Daher war mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vorzugehen (siehe VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/09/0025, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2166739.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018