TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 99/01/0004

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der NS in W, geboren am 19. September 1977, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Oktober 1998, Zl. 205.341/0-IV/10/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne.

Der angefochtene Bescheid enthält keine eigenständigen Feststellungen zur Ausgestaltung der ungarischen Rechtslage, sondern verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes, dessen Feststellungen ausdrücklich zur Gänze übernommen werden. Damit gleicht der angefochtene Bescheid jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/01/0094, zu Grunde liegt. Er gleicht jenem vor allem aber auch insoweit, als in den jeweils bezogenen erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes die ungarische Rechtslage im Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) nahezu wortgleich dargestellt wird.

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch hier der angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Dass die Asylwerberin in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich auf die Erörterung der ungarischen Rechtslage verzichtete, ändert an diesem Ergebnis nichts; ein derartiger "Verzicht auf Erörterung" lässt nämlich die der belangten Behörde obliegende Pflicht, die Tatbestandsvoraussetzungen der in Frage stehenden Norm von Amts wegen zu ermitteln, unberührt.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer steht neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zu.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010004.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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