Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AlVG §10Spruch
W141 2192217-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,
geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch AK Niederösterreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Schwechat in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018:
A)
I. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben.
II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 12.03.2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 27.09.2008 bis 31.10.2010 als Angestellte bei der Firma XXXX mit anschließender Urlaubsersatzleistung vom 01.11.2010 bis 17.11.2010. Anschließend war die Beschwerdeführerin vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 Angestellte bei XXXX mit anschließendem Krankengeldbezug vom 01.02.2011 bis 11.03.2011. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als kaufmännische Büroangestellte bzw. Telefonistin oder im allgemeinen Hilfsbereich laut Notstandshilfeverordnung. Der Beschwerdeführerin steht ein PKW zur Verfügung.
Der Beschwerdeführerin wurde am 01.12.2017, zugestellt am 07.12.2017, eine Beschäftigung als Verwaltungsbedienstete bei der XXXX im Ausmaß von 30 bis 40 Stunden mit einer Entlohnung von EUR 1.558,90 zugewiesen. Sie wurde daher aufgefordert, sich am 12.12.2017 bei der Jobbörse einzufinden.
Die Beschwerdeführerin ist am 12.12.2017 nicht zur Jobbörse erschienen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, sie habe den Einschreibebrief erst am 18.12.2017 verdreckt im Postkasten vorgefunden. Es seien schon öfters Probleme mit der Post aufgetreten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 14.12.2017 bis 24.01.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Jobbörse für eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellte bei der XXXX nicht erschienen sei. Der mögliche Arbeitsantritt sei der 14.12.2017 gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Gegen diesen Bescheid vom 04.01.2018 richtete sich die, am 19.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie erst am 18.12.2017 die Benachrichtigung von der Post in ihrem Briefkasten vorgefunden habe. Die Benachrichtigung habe ausgesehen, als sei diese in den Schmutz gefallen und einige Tage der Witterung ausgesetzt gewesen. Sie nehme an, jemand aus der Nachbarschaft habe diese gefunden und in ihren Briefkasten geworfen. Die Beschwerdeführerin habe am selben Tag das Schreiben von der Post abgeholt und erfahren, dass sie sich am 12.12.2017 wegen eines Jobs melden solle. Diese Frist sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen gewesen. Am 22.12.2017 habe sie ein weiteres Schreiben erhalten, worin sie informiert worden sei, dass der Leistungsbezug mit 14.12.2017 eingestellt worden sei und daher habe sie unverzüglich mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Sie werde mit der Post sprechen, ob dieser Benachrichtigungszettel noch existent sei und fotokopiert werden könne, sodass nachvollzogen werden könne, in welchem Zustand dieser gewesen sei.
Mit Bescheid vom 30.03.2018, sohin außerhalb der 10-wöchigen Frist, wurde die Beschwerde vom 17.01.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Am 06.04.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es schon öfters vorgekommen sei, dass die gelben Zettel der Nachbarn in ihrem Briefkasten vorgefunden worden seien. Habe es sich dabei um Benachrichtigungen für Personen, welche nicht auf dieser Stiege wohnen, gehandelt, so seien diese auf den Postkasten oben draufgelegt worden, sodass der Postbeamte diesen beim nächsten Mal wieder mitnehme. Dies sei wohl bei der gegenständlichen Benachrichtigung auch geschehen.
Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass die belangte Behörde ihre 10-wöchige Beschwerdevorentscheidungsfrist gem. § 56 Abs. 2 AlVG überschritten habe.
Am 11.04.2018 langte die Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 12.04.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 12.03.2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 27.09.2008 bis 31.10.2010 als Angestellte bei der Firma XXXX und anschließenden Urlaubsersatzleistung vom 01.11.2010 bis 17.11.2010. Anschließend war die Beschwerdeführerin vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 Angestellte bei XXXX mit anschließendem Krankengeldbezug vom 01.02.2011 bis 11.03.2011. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als kaufmännische Büroangestellte bzw. Telefonistin oder im allgemeinen Hilfsbereich laut Notstandshilfeverordnung. Der Beschwerdeführerin steht ein PKW zur Verfügung.
Der Beschwerdeführerin wurde am 01.12.2017, zugestellt am 07.12.2017, eine Beschäftigung als Verwaltungsbedienstete bei der XXXX im Ausmaß von 30 bis 40 Stunden mit einer Entlohnung von EUR 1.558,90 zugewiesen. Sie wurde daher aufgefordert, sich am 12.12.2017 bei der Jobbörse einzufinden.
Die Beschwerdeführerin ist am 12.12.2017 nicht zur Jobbörse erschienen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, sie habe keine Einwendungen bezüglich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeiten, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeiten für die Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe die Benachrichtigung über den Einschreibebrief erst am 18.12.2017 im Postkasten vorgefunden. Es seien schon öfters Probleme mit der Post aufgetreten und sei der gelbe Zettel dreckig gewesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 14.12.2017 bis 24.01.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid vom 04.01.2018 richtete sich die, am 19.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 30.03.2018, sohin außerhalb der 10-wöchigen Frist, wurde die Beschwerde vom 17.01.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Am 06.04.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und stellte zu Recht fest, dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung außerhalb der 10-wöchigen Frist erlassen habe.
Am 11.04.2018 langte die Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung außerhalb der 10-wöchigen Frist erlassen hat, kann dies mittels vorgelegtem Nachweis über die Übernahmebestätigung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an einen Mitbewohner der Beschwerdeführerin am 04.04.2018 bestätigt werden.
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass ihr vonseiten der belangten Behörde das Stellenangebot bei derXXXX übermittelt wurde und sie am 12.12.2017 an der Jobbörse nicht teilgenommen hat.
Betreffend des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe den gelben Zettel erst am 18.12.2017 im Briefkasten vorgefunden und das Schriftstück somit erst zu diesem Zeitpunkt abholen können, ist auf die rechtlichen Erwägungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Beweismittel vorlegen, welche belegen, dass der gelbe Zettel erst am 18.12.2018 in ihren Briefkasten eingelegt wurde. Sie konnte auch keine Beweismittel vorbringen, wonach die Zustellung nicht rechtskonform erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin meldete sich auch nicht unverzüglich bei der belangten Behörde, als sie am 18.12.2018 das Schreiben erhalten hat und hat somit nicht versucht, ein etwaiges Missverständnis unverzüglich aus der Welt zu schaffen. Aus diesen Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe den gelben Zettel erst am 18.12.2018 vorgefunden und sei dieser vorher nicht im Briefkasten gewesen, nicht folgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Zu A I.) Behebung Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).
Die Beschwerde langte am 19.01.2018 bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am 30.03.2018. Gemäß dem Rückschein der belangten Behörde wurde die Beschwerdevorentscheidung am 04.04.2018 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit verspätet erlassen.
Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben.
Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).
Zu A II.) Entscheidung in der Sache:
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 AlVG).
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie das Schreiben über die Jobbörse erst am 18.12.2017 erhalten habe, da sie den gelben Zettel erst zu diesem Zeitpunkt in ihrem Briefkasten vorgefunden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 leg. cit. genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (VwGH vom 03.12.2014, Zl. Ra 2014/20/0066 mwN).
Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist somit nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH vom 13.10.2016, Zl. Ra 2015/08/0213 mwN).
Das gegenständliche Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach der im Akt aufliegenden Hinterlegungsanzeige versucht, am 06.12.2017 zuzustellen, eine Verständigung von der Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 07.12.2017 wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinterlegungsanzeige zu widerlegen, steht es für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Schreiben der belangten Behörde der Beschwerdeführerin am 07.12.2017 rechtskonform durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Anzumerken ist noch, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst mit Erhalt der Benachrichtigung am 22.12.2017, datiert mit 15.12.2017, über die Einstellung des Leistungsbezuges ab 14.12.2017 am 22.12.2017 bei der belangten Behörde gemeldet hat, obwohl diese - nach ihren eigenen Angaben - bereits am 18.12.2017 Kenntnis vom Schreiben betreffend der Jobbörse - und somit vom verpassten Termin am 12.12.2017 - erlangt hat.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Verwaltungsangestellte bei der XXXX zugewiesen und war sie am 12.12.2017 nicht bei der Jobbörse und hat sich somit nicht beworben.
Da die Beschwerdeführerin zur Jobbörse nicht erschienen ist, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Frist, Notstandshilfe, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2192217.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018