TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 W203 2186126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §64 Abs4
UG §78 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2186126-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwälte GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 21.08.2017, GZ: 6-30-8/0710649, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2018 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 01.09.2016 an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) die Anerkennung seiner an der Karl Franzens Universität Graz (im Folgenden: KFU Graz) in der Studienrichtung Rechtswissenschaften abgelegten Prüfungen. Er legte seinem Antrag eine "Bestätigung des Studienerfolges", ausgestellt von der KFU Graz am 31.08.2016, bei, aus der hervorgeht, dass der BF folgende Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den verfahrensgegenständlichen Fächern Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht bzw. Strafrecht und Strafprozessrecht erfolgreich abgelegt hat:

Zum Fachgebiet "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht":

Kurs "Schuld- und Sachenrecht", 5 ECTS-Anrechnungspunkte, 2 Semesterstunden, am 26.05.2012; Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht", 15 ECTS-Anrechnungspunkte, 10 Semesterstunden, am 24.04.2015.

Zum Fachgebiet "Strafrecht und Strafprozessrecht":

Fach "Strafrecht und Strafprozessrecht", 6 ECTS-Anrechnungspunkte, 4 Semesterstunden, am 01.02.2016.

Weiters geht aus der Bestätigung hervor, dass der BF das Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)", 5 ECTS-Anrechnungspunkte, 2 Semesterstunden, am 22.01.2014 erfolgreich absolviert hat.

2. Am 08.11.2016 zog der BF seinen Antrag hinsichtlich der Anerkennung der Fächer "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" und "Strafrecht und Strafprozessrecht" zurück.

3. Am 28.02.2017 beantragte der BF neuerlich die Anerkennung der Fachprüfungen "Bürgerliches Recht" und "Strafrecht", da er diese bereits "mit dem gesamten Stoffinhalt und den entsprechenden Vertiefungen positiv abgelegt" habe.

4. Am 14.03.2017 teilte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung gegenüber dem Vizerektor für Lehre und Studierende an der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass er an der KFU Graz im Fach "Bürgerliches Recht" Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 26 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt habe. Schon deswegen und wegen der Gleichwertigkeit der Prüfungen sei eine Anerkennung durchzuführen. Er habe eine schriftliche Fachprüfung über den gesamten Stoff positiv abgelegt, sodass von ihm zu verlangen, die Prüfung über den gesamten Stoff nochmals ablegen zu müssen, eine grobe Ungleichbehandlung darstellen würde. Es sei zwar korrekt, dass ein an der KFU Graz vorgesehener Kurs nicht abgelegt worden sei, stattdessen seien jedoch andere, gleichwertige Kurse und Falllösungspraktika absolviert worden.

Im Fach Strafrecht habe der BF an der KFU Graz bereits die Fachprüfung abgelegt. Insgesamt seien in diesem Fach Prüfungen im Ausmaß von 12,5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert worden, was ebenfalls nur eine geringfügige Unterschreitung bedeute. Ein fehlender Kurs könne ebenfalls durch andere, vertiefende Kurse aus dem 3. Studienabschnitt ersetzt werden.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden die vom BF an der KFU Graz absolvierte Fachprüfung "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" (15 ECTS-Anrechnungspunkte") sowie der Kurs "Schuld- und Sachenrecht" (5 ECTS-Anrechnungspunkte) für die Lehrveranstaltungen "UE Bürgerliches Recht" (8 ECTS-Anrechnungspunkte), "KS Schuldrecht Allgemeiner Teil" (3 ECTS-Anrechnungspunkte), "KS Schulrecht Besonderer Teil: Besondere vertragstypen" (2 ECTS-Anrechnungspunkte) und "KS Schuldrecht Besonderer Teil: Gesetzliche Schuldverhältnisse" (3 ECTS-Anrechnungspunkte) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz anerkannt. Der Antrag wurde hinsichtlich der Anerkennung als gleichwertig für die Fachprüfung "Bürgerliches Recht" (28 ECTS-Anrechnungspunkte) abgewiesen (Spruchpunkte 1.a. und 1.b.). Die vom BF an der KFU Graz absolvierte Fachprüfung "Strafrecht und Strafprozessrecht" (6 ECTS-Anrechnungspunkte) wurde für die Lehrveranstaltung "UE Strafrecht II" (8 ECTS-Anrechnungspunkte) im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz anerkannt. Der Antrag wurde hinsichtlich der Anerkennung für die Fachprüfung "Strafrecht II" (14 ECTS-Anrechnungspunkte) abgewiesen (Spruchpunkte 2. a. und 2.b.).

Die Nichtanerkennung der Fachprüfung "Bürgerliches Recht" (Spruchpunkt 1.b.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dieses Fach an der JKU 28 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Die Fachprüfung sei mündlich abzulegen und umfasse den gesamten Stoff des Studienfachs Bürgerliches Recht. Der BF habe Prüfungen im Ausmaß von in Summe 20 ECTS-Anrechnungspunkten im Fach Bürgerliches Recht an der KFU Graz absolviert, eine abgeschlossene Diplomprüfung liege nicht vor. Bei dem vom BF absolvierten Kurs "Falllösungspraktikum - Ausgewählte Kapitel des Privatrechts" sowie beim Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" handle es sich jeweils um keine das Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" konstituierende Lehrveranstaltungen, sondern um eine Lehrveranstaltung aus dem 1. Studienabschnitt bzw. eine Spezialisierungslehrveranstaltung aus dem

3. Studienabschnitt.

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung habe die Behörde darzulegen, "welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen" vermittelt werde. Die Anforderungen seien nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolge. Es müsse für die Feststellung der Gleichwertigkeit eine annähernde Übereinstimmung sowohl in Bezug auf den Inhalt und den Umfang als auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle gegeben sein. Die Fachprüfung an der KFU Graz sei schriftlich zu absolvieren, jene an der JKU Linz mündlich, es liege demnach eine "abweichende Prüfungsmethode" vor. Daneben müsse aber auch inhaltlich und umfangmäßig das Vorliegen einer Gleichwertigkeit verneint werden. Aus dem mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten bewertete Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" könnten keinesfalls 5 ECTS-Anrechnungspunkte auf den Bereich Zivilrecht entfallen. Außerdem sei diese Lehrveranstaltung an der KFU Graz im 3. Studienabschnitt, der der Spezialisierung diene, angesiedelt, und daher schon aus inhaltlichen Gründen nicht mit Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium gleichwertig. Auch die Lehrveranstaltung "Falllösungspraktikum - Ausgewählte Kapitel des Privatrechts", für die keine Lehrinhalte vorgelegt worden seien, sei inhaltlich für die Fachprüfung "Bürgerliches Recht" nicht relevant.

Die Nichtanerkennung der Fachprüfung "Strafrecht II" (Spruchpunkt 2. b.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dieses Fach an der JKU Linz 14 ECTS-Anrechnungspunkte umfasse, mündliche abzulegen sei und den gesamten Stoff des Faches Strafrecht umfasse. Eine abgeschlossene Diplomprüfung liege im Fach Strafrecht nicht vor. Das vom BF absolvierte Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" sei im Curriculum der KFU Graz im 3. Studienabschnitt, der der Spezialisierung diene, angesiedelt und daher keine das Fach "Strafrecht und Strafprozessrecht" konstituierende Lehrveranstaltung. Das bereits unter 1.b. zu diesem Seminar gesagte müsse auch für die Heranziehung desselben für das Fach "Strafrecht und Strafprozessrecht" gelten. Außerdem sei festzustellen, dass die Fachprüfung an der KFU Graz schriftlich und an der JKU Linz mündlich zu absolvieren sei, weswegen auch hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle keine Gleichwertigkeit vorliege.

6. am 26.09.2017 erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Im Fach "Bürgerliches Recht" habe er eine Prüfung im Ausmaß von 15 ECTS- Anrechnungspunkten abgelegt. In dieser fünfstündigen Fachprüfung werde der gesamte Stoff abgeprüft. Zudem habe er den verpflichtenden vertiefenden Kurs "Schuld- und Sachenrecht" im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolviert. Statt des weiteren frei zu wählenden Kurses habe er das Wahlfach "Berufsorientierte Praxis in einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt auf Zivil- und Strafrecht" im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert. Dabei sei vom Ausmaß her jeweils die Hälfte auf Straf- und Zivilrecht entfallen. Zudem habe er die vertiefende Lehrveranstaltung "Ausgewählte Kapitel des Privatrechtes" im Ausmaß von 1 ECTS-Anrechnungspunkt, insgesamt also im Fach "Bürgerliches Recht" Prüfungen im Ausmaß von 26 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert.

Im Fach "Strafrecht" habe er an der KFU Graz eine Fachprüfung im Ausmaß von 7,5 ECTS-Anrechnungspunkten sowie das Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" und das Wahlfach "Berufsorientierte Praxis in einer Rechtsanwaltskanzlei" im Ausmaß von jeweils 5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert. Zumindest seien im Fach also 12,5 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert worden. Die vom BF absolvierten Lehrveranstaltungen umfassten 10 ECTS-Anrechnungspunkte, also die doppelte für den fehlenden Kurs vorgesehene Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten, wobei die Hälfte davon auf Strafrecht und die Hälfte auf Bürgerliches Recht entfalle. Es wäre grob gleichheitswidrig, wenn eine Anerkennung des Faches Bürgerliches Recht nicht erfolge, nur, weil anstelle des noch zusätzlich zu absolvierenden, frei zu wählenden Kurses andere, vertiefende Lehrveranstaltungen abgeschlossen worden seien. Die Wiederholung der gesamten Fachprüfung sei dadurch keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls die Nachholung einer ergänzenden Lehrveranstaltung im Rahmen des nicht abgelegten Kurses. Außerdem sei eine Anrechnung [gemeint wohl "Anerkennung"] auch auf Grund einer Gegenüberstellung der 25 an der KFU Graz absolvierten ECTS-Anrechnungspunkte mit den 28 an der JKU Linz vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten durchzuführen gewesen, was auf Grund der geringfügigen Abweichung ebenfalls zu einer Anerkennung hätte führen müssen. Es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht richtig, dass nur positiv abgelegte Diplomprüfungen als Ganzes einer Anerkennung zugänglich wären. Schließlich würde auch der Vergleich der Kenntniskontrolle ins Leere gehen, weil eine schriftliche, das gesamte Fachgebiet abdeckende Prüfung vom Stoff und Umfang her jedenfalls eine mündliche Prüfung abdecke.

Im Fach "Strafrecht" sei mit der an der KFU Graz abgelegten Fachprüfung "Strafrecht und Strafprozessrecht" der gesamte Lehrstoff dieses Faches inhaltlich abgedeckt. Die vom BF absolvierten Lehrveranstaltungen seien dem ansonsten zu absolvierenden vertiefenden Kurs gleichwertig. Es wäre grob gleichheitswidrig, müsste die gesamte Fachprüfung an der JKU Linz nochmals wiederholt werden, nur, weil statt des vertiefenden Kurses zwei andere Lehrveranstaltungen mit demselben Inhalt, Zweck und Ziel absolviert worden sind. Im Fach "Strafrecht" sei sogar die Form der Überprüfung dieselbe. Wenn die belangte Behörde vermeine, eine Anrechnung [gemeint: Anerkennung] wäre nicht möglich, weil an der JKU Linz anders als an der KFU Graz eine mündliche Prüfung abzulegen sei, sei sie insofern nicht im Recht, als die vom BF abgelegten Lehrveranstaltungen jedenfalls eine intensive mündliche Auseinandersetzung mit dem Stoff erforderten, die sogar über die mündliche Prüfung an der JKU Linz hinausgehen würden. Außerdem sei in diesem Zusammenhang abermals darauf zu verweisen, dass - gemäß der Rechtsprechung des VwGH - eine schriftliche Prüfung jedenfalls einer mündlichen vorgehe. Außerdem hätte auch im Fach "Strafrecht" eine Anerkennung alleine aufgrund der ECTS-Anrechnungspunkte erfolgen müssen, da an der KFU Graz Prüfungen im Ausmaß von 12,5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert worden wären und dies nur eine geringfügige Abweichung von den 14 ECTS-Anrechnungspunkten, die dafür an der JKU Linz vorgesehen wären, darstelle.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Fachprüfungen "Bürgerliches Recht" und die Fachprüfung "Strafrecht" an der JKU Linz anerkannt werden, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

7. Am 31.10.2017 beschloss der an der JKU Linz eingerichtete Senat, keine Stellungnahme zur Beschwerde des BF abzugeben.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Fach "Bürgerliches Recht" eine vollständig abgelegte Prüfung an der KFU Graz nicht vorliege, da lediglich die schriftliche Fachprüfung sowie einer von 2 vorgeschriebenen Kursen absolviert worden seien. Bei den vom BF als äquivalent für den noch fehlenden Kurs in Treffen geführten Lehrveranstaltungen handle es sich um eine Lehrveranstaltung aus dem ersten Studienabschnitt sowie um eine Spezialisierungslehrveranstaltung aus dem 3. Studienabschnitt bzw. um eine absolvierte Praxis. Um die Spezialvorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 2 UG anwenden zu können müssten aber nicht irgendwelche, dem Fach im weitesten Sinn zuordenbare Lehrveranstaltungen absolviert worden sein, sondern diejenigen, die das Curriculum vorschreibe. Es sei demnach nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 2 UG vorzugehen, sondern eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. durchzuführen. Diesbezüglich liege aber keine Übereinstimmung hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle vor, da die Prüfung an der KFU Graz schriftlich, jene an der JKU Linz aber mündlich erfolge. Aber auch in inhaltlicher Hinsicht liege keine Gleichwertigkeit vor. Dies deshalb, da das vom BF absolvierte Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" gemäß Curriculum an der KFU Graz im 3. Studienabschnitt angesiedelt sei, der der Spezialisierung diene. Schon aus diesem Grund sei eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit einer Prüfung des Grundstudiums nicht gegeben. Das vom BF erstmals im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführte Wahlfach "Berufsorientierte Praxis in einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt auf Zivil- und Strafrecht" sei im Studienerfolgsnachweis nicht ausgewiesen und - wie sich aus dem Curriculum ergebe - nicht Teil der gebundenen Wahlfächer. Zielsetzung der berufsorientierten Praxis sei nicht die Vermittlung von Inhalten des Grundstudiums, sondern eine sinnvolle Ergänzung desselben. Für die ebenfalls geltend gemachte Lehrveranstaltung "Falllösungspraktikum - Ausgewählte Kapitel des Privatrechts" seien keine Lehrinhalte vorgelegt worden, und auch im maßgeblichen Studienplan wäre die Lehrveranstaltung nicht angeführt. Es handle sich dabei wohl um ein eine im ersten Studienabschnitt angesiedelte Lehrveranstaltung ergänzendes Praktikum, welches somit für die Fachprüfung "Bürgerliches Recht" des 2. Studienabschnitts inhaltlich nicht relevant sein könne. Somit würden die vom BF anstelle des vorgesehenen Kurses absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen allenfalls einer Ergänzung der im Fach vermittelten Inhalte dienen, eine inhaltliche Gleichwertigkeit vermögen diese aber nicht zu bewirken.

Auch im Fach "Strafrecht" liege eine abgeschlossene Diplomprüfung nicht vor, hinsichtlich der anstelle des fehlenden Kurses ins Treffen geführten Lehrveranstaltungen sei auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Fach "Bürgerliches Recht" zu verweisen. Es bestehe auch ein substantieller Unterschied hinsichtlich der Prüfungsmethoden an der KFU Graz einerseits und der JKU Linz andererseits, sodass auch insofern keine Gleichwertigkeit vorliege. Hinsichtlich der inhaltlichen Relevanz der anstelle des vorgesehenen Kurses absolvierten Lehrveranstaltungen gelte ebenfalls das bereits zum Thema "Bürgerliches Recht" Ausgeführte.

9. Am 31.01.2018 beantragte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

10. Einlangend am 15.02.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

11. Am 20.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Ein Vertreter der belangten Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern.

Zur Verhandlung war auch ein "informierter Vertreter der KFU Graz" als Zeuge geladen. Der dafür vorgesehene Vorsitzende der Curricula-Kommission Rechtswissenschaften an der KFU Graz ersuchte - aus persönlichen Gründen - um ein Absehen von der Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit bei der Verhandlung, gab aber am 19.06.2018 eine schriftliche Stellungnahme zu der verfahrensgegenständlichen Rechtssache ab. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass nach Durchschau der studienrelevanten Daten des BF dieser sowohl im Fach "Bürgerliches Recht einschließlich internationales Privatrecht" als auch im Fach "Strafrecht und Strafprozessrecht" nicht alle im Curriculum vorgesehenen Kurse für diese beiden Fächer absolviert habe. Für den Abschluss sei es in beiden Fächern erforderlich, dass sowohl die Fachprüfung abgelegt als auch die Kurse absolviert sein müssten, wobei es dem Studierenden freistehe, ob er zuerst den Kurs oder zuerst die Fachprüfung ablege.

Im Fach "Bürgerliches Recht" habe der BF zwar 3 Kurse, deren Prüfungsdatum jeweils im Jahr 2010 gelegen sei, besucht, diese aber negativ abgeschlossen. Hinsichtlich der vom BF im WS 2013/14 besuchte Lehrveranstaltung "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" sei anzumerken, dass diese dem 3. Studienabschnitt zuzuordnen sei und sowohl von Zielsetzung als auch vom Inhalt her nicht annähernd einem Kurs aus "Bürgerliches Recht" als Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter vergleichbar wäre. Bei der ebenfalls ins Treffen gebrachten Lehrveranstaltung "Falllösungspraktikum Ausgewählte Kapitel des Privatrechts" handle es sich um ein Praktikum, dessen Ziel die Prüfungsvorbereitung für die Vorlesung "Ausgewählte Kapitel des Rechts" sei. Diese wiederum sei Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) und daher auch nicht ansatzweise mit einem Kurs aus "Bürgerliches Recht" im 2. Studienabschnitt vergleichbar.

Im Fach "Strafrecht" habe der BF den im Curriculum vorgesehenen Kurs nicht absolviert. Er habe den Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" im Zeitraum WS 2012/13 bis SS 2014 zwar mehrfach besucht, diesen aber dreimal jeweils mit negativem Prüfungsdatum abgeschlossen. Zur Vergleichbarkeit der Lehrveranstaltung "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" mit einem Kurs aus "Strafrecht und Strafprozessrecht" werde auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Fach "Bürgerliches Recht" verwiesen.

Der in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Verhandlung erschienene BF gab in dieser zusammengefasst Folgendes an: Er sei aktuell als Vertragsjurist bei der Firma XXXX angestellt. Seit seinem Wechsel an die JKU Linz im Jahr 2016 sei er sowohl beruflich als auch als Studierender aktiv gewesen. Er habe dabei einige Prüfungen abgelegt und auch seine Diplomarbeit geschrieben. Bezüglich der beiden Fächer "Bürgerliches Recht" und "Strafrecht" habe es seitens des BF aber keinerlei Prüfungsaktivitäten gegeben. Er sei von der Firma XXXX im Hinblick darauf angestellt worden, dass er sein Studium der Rechtswissenschaften schnellstmöglich abschließe. Er sei auch von einem baldigen Studienabschluss ausgegangen, da ihm bei Einreichung der Anerkennungsunterlagen an der JKU Linz mitgeteilt worden wäre, dass die Anerkennung kein Problem sein werde.

Er habe 2016 an die JKU Linz gewechselt, weil es im Studienfach "Arbeitsrecht" an der KFU Graz nur einen prüfenden Professor gegeben habe, bei dem er alle zur Verfügung stehenden Prüfungsantrittsmöglichkeiten negativ absolviert habe, woraufhin er von der KFU Graz "exmatrikuliert" worden wäre.

Nachgefragt, ob er die beiden Fächer "Bürgerliches Recht" und "Strafrecht" bereits zur Gänze abgelegt habe, gab der BF an, dass ihm jeweils noch ein Kurs fehle. Dieser Kurs stelle aber nur einen geringfügigen Teil des Faches dar und der Inhalt des Kurses werde ohnehin durch die bereits abgelegte Fachprüfung abgedeckt. Die Sinnhaftigkeit dieser Kurse sei aus Sicht des BF daher auch "dahingestellt". Nachgefragt, warum er nicht versucht habe, die fehlenden Kurse an der KFU Graz zu absolvieren, gab der BF an, dass es für ihn als berufstätigem Studierenden mit familiären Verpflichtungen besonders schwierig gewesen sei, in die von ihm angestrebten Kurse aufgenommen zu werden. Außerdem habe er aufgrund der mehreren negativen Prüfungsantritte im Fach "Arbeitsrecht" bereits ohnehin seinen Wechsel an die JKU Linz geplant gehabt. Die vom BF als gleichwertig für die noch fehlenden Kurse ins Treffen geführten Lehrveranstaltungen habe er deswegen absolviert, weil dies für ihn eine gute Gelegenheit gewesen wäre, das Gelernte zu vertiefen und in der Praxis anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Lehrveranstaltungen habe er aber nicht daran gedacht, diese gegebenenfalls später anstelle der fehlenden Kurse verwerten zu können. Auf Vorhalt der in der Stellungnahme des Curricula-Vorsitzenden geäußerten Bedenken hinsichtlich einer Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen mit den noch fehlenden Kursen gab der BF an, dass er als "aktiver Studierender" besser in der Lage sei, dies tatsächlich zu beurteilen. Demnach sei der vermittelte Lehrstoff inhaltlich durchaus vergleichbar. Aus Sicht das BF wäre es aufgrund seiner derzeitigen Lebenssituation ein besonders großer Aufwand, wenn er beide - aus seiner Sicht bereits erfolgreich abgeschlossenen - Prüfungen nochmals ablegen müsste. Das Erfordernis, die Prüfungen nochmals ablegen zu müssen, stelle auch eine Ungleichbehandlung insofern dar, als er über den Fall eines Mitstudierenden in einer ähnlichen Situation wie der BF wisse, dass diesem von der JKU Linz beide Fächer anstandslos anerkannt worden wären.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF auch eine "Erklärung an Eides statt" vom 17.05.2018 des im Zeitraum 2004 bis 2016 tätigen Studienleiters an der juridischen Fakultät der JKU Linz vor, der zu Folge dieser dem BF auf Grund der für die Beurteilung von Anerkennungsanträgen heranzuziehenden Kriterien im September 2016 anlässlich eines persönlichen Gesprächs mitgeteilt habe, dass in beiden verfahrensgegenständlich maßgeblichen Fächern eine Anerkennung erfolgen könne. Noch vor der tatsächlich erfolgten Anerkennung sei jedoch die Zuständigkeit dafür an das "Prüfungs- und Anerkennungsservice" übergegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat an der KFU Graz am 24.04.2015 die Fachprüfung "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" (15 ECTS-Anrechnungspunkte) mit der Beurteilung "befriedigend (3)", am 01.02.2016 die Fachprüfung "Strafrecht und Strafprozessrecht" (6 ECTS-Anrechnungspunkte) mit der Beurteilung "genügend (4)", am 25.06.2012 den Kurs "Schuld- und Sachenrecht" (5 ECTS-Anrechnungspunkte) mit der Beurteilung "genügend (4)", am 22.01.2014 das Seminar "Universität und Praxis (Praktikum Strafrecht und Zivilrecht)" (5 ECTS-Anrechnungspunkte) mit der Beurteilung "sehr gut (1) und am 22.02.2008 das "Falllösungspraktikum Ausgewählte Kapitel des Privatrechts" (1 Semesterstunde) mit der Beurteilung "Mit Erfolg teilgenommen" absolviert.

Der BF hat die Fächer "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" und "Strafrecht und Strafprozessrecht" des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der KFU Graz nicht zur Gänze abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus der am 31.08.2016 von der KFU Graz ausgestellten Bestätigung des Studienerfolges und der Stellungnahme des Vorsitzenden der Curricula-Kommission Rechtswissenschaften der KFU Graz vom 19.06.2018 - dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:

"Beurteilung des Studienerfolgs

§ 72. [...]

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

[...]

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der KFU Graz lauten:

"Pflichtfächer der Diplomprüfung im 2. Studienabschnitt

§ 11. Pflichtfächer der Diplomprüfung im 2. Studienabschnitt sind folgende Fächer im angegebenen Semesterstunden- und ECTS-Anrechnungspunkteausmaß:

[...]

Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht (14 Semesterstunden / 25 ECTS-Anrechnungspunkte)

[...]

Strafrecht und Strafprozessrecht (7 Semesterstunden / 12,5 ECTS-Anrechnungspunkte)

[...]

Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im 2. Studienabschnitt

§ 12. (1) [...]

Das Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" teilt sich in 10 Semesterstunden Vorlesung (15 ECTS-Anrechnungspunkte) und zwei unterschiedliche vertiefende Kurse im Ausmaß von jeweils 2 Semesterstunden (je 5 ECTS-Anrechnungspunkten). Dabei ist ein Kurs "Schuldrecht" oder "Schuld- und Sachenrecht" zwingend zu absolvieren.

Das Fach "Strafrecht und Strafprozessrecht" teilt sich in 5 Semesterstunden Vorlesung (7,5 ECTS-Anrechnungspunkte) und einen vertiefenden Kurs im Ausmaß von 2 Semesterstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten).

[...]

Arten der Prüfungen, Prüfungsmethode und Prüfungsverfahren

§ 14. [...]

(4) Die Diplomprüfung des 2. Studienabschnitts ist in Teilprüfungen abzulegen. In den Fächern [...] "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" sowie "Strafrecht und Strafprozessrecht" sind die Teilprüfungen der Diplomprüfung als schriftliche Fachprüfung (§ 1 Abs 2 Z 1Satzungsteil Studienrecht) sowie durch Ablegung von zwei Kursen aus "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" im Ausmaß von jeweils 2 Semesterstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) [...] sowie aus einem Kurs aus "Strafrecht und Strafprozessrecht" im Ausmaß von 2 Semesterstunden (5 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz lauten:

§ 2 Studiendauer; Umfang und Gliederung des Studiums; freie Studienleistungen

[...]

(4) Im Rahmen des zweiten Studienabschnitts sind die in § 7 Abs. 1 genannten Pflichtfächer (im Ausmaß von 132 ECTS-Punkten) sowie - nach Wahl des/r Studierenden - einer der in § 8 und § 9 geregelten Studienschwerpunkte (im Ausmaß von 21 ECTS-Punkten) zu absolvieren.

[...]

§ 7 Pflichtfächer des zweiten Studienabschnitts

(1) Pflichtfächer des zweiten Studienabschnitts sind:

Bürgerliches Recht (28 ECTS-Punkte)

[...]

Strafrecht II (14 ECTS-Punkte)

[...]

§ 17 Fachprüfungen

[...]

(2) Im zweiten Studienabschnitt werden die Fächer Bürgerliches Recht, [...] und

Strafrecht in Form von selbständigen Fachprüfungen (§ 16 Abs. 1 Z 3 ST-StR) geprüft."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Bei der Teildiplomprüfung der 2. Diplomprüfung "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der KFU Graz einerseits und dem Pflichtfach "Bürgerliches Recht" des zweiten Studienabschnitts des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der JKU Linz andererseits handelt es sich ebenso um das "gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität" wie bei der Teildiplomprüfung der 2. Diplomprüfung "Strafrecht und Strafprozessrecht" des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der KFU Graz einerseits und dem Pflichtfach "Strafrecht II" des zweiten Studienabschnitts des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der JKU Linz andererseits. Demnach liegt grundsätzlich ein Fall für einen "Anerkennungsautomatismus" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 UG vor. Voraussetzung für eine derartige "automatische Anerkennung" - also eine Anerkennung ausschließlich auf Grund gleicher oder nur geringfügig abweichender ECTS-Anrechnungspunkte und ohne eine Gleichwertigkeitsprüfung iSd Abs. 1 Satz 1 leg. cit. - ist u.a., dass die Prüfung, deren Anerkennung beantragt wird, bereits (zur Gänze) abgelegt worden ist. Gemäß § 14 Abs. 4 des einschlägigen Curriculums werden die beiden verfahrensgegenständlichen Teildiplomprüfungen durch Absolvierung einer schriftlichen Fachprüfung UND zweier Kurse bzw. eines Kurses abgelegt. Da der BF in beiden Fächern jeweils einen für den Abschluss erforderlichen Kurs nicht absolviert hat, liegt auch keine "abgelegte Prüfung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 UG vor, sodass eine "automatische Anerkennung" lediglich auf Grund des Vergleiches der jeweils vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte nicht möglich ist.

Zu prüfen bleibt, ob eine Anerkennung aufgrund der "Gleichwertigkeit (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 UG) der Prüfungen in Frage kommt. Ein Wechsel vom Regime des "Anerkennungsautomatismus" (§ 78 Abs. 1 Satz 2 UG) in das Regime der "Anerkennung auf Grund von Gleichwertigkeit" (§ 78 Abs. 1 Satz 1 UG) ist aber nicht ohne Weiteres möglich, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Möglichkeit des "Anerkennungsautomatismus" wurde erst mit Erlass des Universitätsgesetzes vorgesehen, die Vorgängerregelung des Universitäts-Studiengesetzes sah eine solche Möglichkeit noch nicht vor. In den Gesetzesmaterialien zum Universitätsgesetz 2002 heißt es dazu wie folgt: "Die Anerkennung von Prüfungen entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Eine Verbesserung wurde allerdings dahingehend aufgenommen, dass die an einer inländischen Universität oder einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen für das gleiche Fach im weiteren Studium an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Eine geringfügige Abweichung ist dann anzunehmen, wenn diese Abweichung nicht mehr als 20% beträgt. Diese Bestimmung dient der internationalen und nationalen Mobilität der Studierende, denn derzeit wird immer wieder Klage geführt, dass bei einem Ortswechsel innerhalb Österreichs das gleiche Fach im gleichen Studium nicht für das weitere Studium an einer anderen Universität anerkannt wird." (RV 1134, BlgNR, XXI. GP, EB zu § 78 UG). Daraus lässt sich ableiten, dass es nicht Intention des Gesetzgebers war, im Falle von Fachprüfungen eine zusätzliche Möglichkeit der Anerkennung in Form eines "Anerkennungsautomatismus" zu schaffen, sondern dass für diese besondere Form von Prüfungen die Anerkennung ausschließlich anhand des § 78 Abs. 1 Satz 2 UG zu prüfen ist und eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des Satz 1 leg. cit. entfällt. Der Terminus "jedenfalls" ist dabei nicht in einem die durch Satz 1 der genannten Bestimmung eingeräumten Anerkennungsmöglichkeiten erweiternden Sinn zu verstehen, sondern dahingehend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2. Satzes dieser Bestimmung die Anerkennung ohne die Prüfung von weiteren Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 78 Abs. 1 UG insgesamt und systemisch davon ausgeht, dass nur jeweils bereits (zur Gänze) abgelegte Prüfungen einer Anerkennung zugänglich sind. So ist sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 der einschlägigen Bestimmung des UG nur von "abgelegten Prüfungen" die Rede. In diesem Sinn ist nur eine (zur Gänze) positiv abgelegte Fachprüfung (gem. § 78 Abs. 1 Satz 2 UG) bzw. eine sonstige (zur Gänze) positiv abgelegte Prüfung (Satz 1 leg. cit.) anerkennungsfähig. Dies schließt nicht aus, dass - wie es auch die belangte Behörde in den Spruchpunkten 1.a. und 2.a. praktiziert hat - einzelne, klar abgrenzbare und positiv beurteilte Teilelemente einer noch nicht zur Gänze absolvierten Fachprüfung nach einer Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 78 Abs. 1 Satz 1 UG nach einem Universitätswechsel als (sonstige) Prüfung anerkannt werden. Verfahrensgegenständlich hat der BF - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Beschwerdebegehren ergibt - auch diese "Einzelanerkennungen" (Spruchpunkt 1.a. und 2.a des angefochtenen Bescheides) nicht angefochten, sondern nur jeweils die Spruchpunkte

1. b. und 2.b., mit denen der Antrag auf Anerkennung als gleichwertig mit den beiden Fachprüfungen "Bürgerliches Recht" bzw. "Strafrecht II" abgewiesen wurde. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass es bei Erlassung des § 78 Abs. 1 UG Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, dass eine noch nicht zur Gänze abgelegte Fachprüfung als Fachprüfung derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität anerkannt werden kann. Eine derartige Auslegung dieser Bestimmung wäre schon insofern problematisch, als sie Studierende, die ihr Studium ohne Studienortswechsel betreiben, gegenüber Studierenden, die unter Beibehaltung der gewählten Studienrichtung den Studienort einmal oder öfters wechseln, benachteiligen könnte.

Mit anderen Worten: § 78 Abs. 1 UG liegt die Intention zu Grunde, dass Studierende im Falle eines (bloßen) Wechsels des Studienortes bereits positiv absolvierte Studienleistungen im bisher vor dem Studienortswechsel betriebenen Studium nicht verlieren sollen, und nicht, dass Studierende dadurch in den Genuss gelangen sollen, dass ihnen vor dem Studienortswechsel noch nicht zur Gänze absolvierte Prüfungen nunmehr ohne die Erbringung einer weiteren Studienleistung zur Gänze als abgelegt gewertet werden.

Aber selbst dann, wenn man verfahrensgegenständlich eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 UG durchführte, ließe sich für den BF nichts gewinnen. Denn wie die belangte Behörde in ihren Bescheiden bereits ausführlich, nachvollziehbar und plausibel ausgeführt hat, stellen die vom BF ins Treffen geführten Lehrveranstaltungen - eine der Spezialisierung dienende Lehrveranstaltung aus dem 3. Studienabschnitt, eine Lehrveranstaltung, die der STEOP zuzurechnen ist sowie ein Wahlfach zur Erlangung berufsorientierter Praxis - weder inhaltlich noch ihrem Umfang nach Lehrveranstaltungen dar, die mit einer dem Grundstudium zuzuordnenden Lehrveranstaltung vergleichbar wären. Darüber hinaus unterscheiden sich die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen auch jeweils hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle. Somit würde auch eine Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 UG zu keinem Ergebnis im Sinne des Beschwerdebegehrens des BF führen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht die Anträge des BF auf Anerkennung der ins Treffen geführten, an der KFU Graz absolvierten Studienleistungen als gleichwertig mit den beiden Fachprüfungen "Bürgerliches Recht" einerseits und "Strafrecht II" andererseits an der JKU Linz abgewiesen hat.

3.3.2. Zum Verhältnis angefochtener Bescheid - Beschwerdevorentscheidung:

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

3.4.2.1. Beschränkt sich im Falle von "Fachprüfungen" - wie z.B. "Bürgerliches Recht" oder "Strafrecht" in der Studienrichtung Rechtswissenschaften - die Möglichkeit einer Anerkennung ausschließlich auf den "Anerkennungsautomatismus" iSd § 78 Abs. 1 Satz 2 UG, oder ist - bei Nichtvorliegen Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung - auch eine Anerkennung auf Grund von "Gleichwertigkeit" iSd § 78 Abs. 1 Satz 1 UG denkbar?

3.4.2.1. (abhängig von der Beantwortung der ersten Frage): Kann eine noch nicht zur Gänze abgelegte Fachprüfung nach einer Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 UG als (zur Gänze absolvierte) Fachprüfung anerkannt werde?

Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes - insbesondere dessen § 78 Abs. 1 - auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Beschwerdevorentscheidung,
Gleichwertigkeit, Studienort, Teilprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2186126.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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