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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des PM in S, geboren am 11. März 1967, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Oktober 1998, Zl. 205.780/0-XII/36/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid vom 29. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne.
Der angefochtene Bescheid setzt sich zwar mit der ungarischen Rechtslage zum Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) auseinander; er trifft jedoch ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht keine hinreichend deutlichen Feststellungen zu der Frage, ob von der Möglichkeit, einer gegen eine negative Entscheidung der erstinstanzlichen Asylbehörde erhobenen Klage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, von dem überprüfenden Gericht in einer solchen Weise Gebrauch gemacht wird, dass von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann. Insoweit gleicht der angefochtene Bescheid jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0400, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010529.X00Im RIS seit
20.11.2000