TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W230 2107749-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2107749-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2007, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4.236,81 gewährt. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer im selben Jahr mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2008, Zl. XXXX , Rinderprämien in Höhe von € 915,46 gewährt.

2. Mit Abänderungsbescheid vom 25.06.2008, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 28.02.2008, Zl. XXXX , abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 nunmehr Rinderprämien in Höhe von € 1.013,50 gewährt, was unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages zu einer weiteren Zahlung in Höhe von € 98,04 führte.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 28.12.2007, Zl. XXXX , abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 3.028,40 gewährt und zugleich ein Betrag in Höhe von € 1.208,41 zurückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.08.2012 Flächenabweichungen von über 20 % und zudem eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung (bei Einheitlicher Betriebsprämie, Hopfen-, Schalenfrüchte-, Hartweizen-, Energiepflanzen- und Eiweißpflanzenflächen) von mehr als 30 % festgestellt worden seien, weshalb im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe gewährt werden könne. Allerdings gelte gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und wurde daher für die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrages herangezogen.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm für das Antragsjahr 2007 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von € 206,89 zustehe. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass ihm in Anbetracht des bisher gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages in Höhe von € 250,-- ein Betrag von € 43,11 zu Unrecht ausbezahlt worden sei und dieser nunmehr zurückgefordert werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Bescheid verjährt sei, da die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei. Zudem finde sich im angefochtenen Bescheid keine genaue Begründung der Änderung des Beihilfebetrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die dem Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom 28.12.2007, Zl. XXXX , gewährte Einheitliche Betriebsprämie 2007 wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX , abgeändert, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Einheitliche Betriebsprämie reduziert und zugleich ein gewisser Betrag von ihm zurückgefordert.

1.2. Anlässlich der zunächst gewährten Einheitlichen Betriebsprämie wurde ein Modulationsbetrag von 5 %, konkret ein solcher in Höhe von € 222,99, abgezogen und ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag dem Beschwerdeführer rückerstattet.

1.3. Die im Abänderungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 ausgesprochene Rückforderung ergab sich aus den Feststellungen einer am 29.08.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle bzw. aufgrund von internen Überprüfungen durch die belangte Behörde. Durch die Verringerung des Betrages der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie verringerte sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde für den Beschwerdeführer im Jahr 2007 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 206,89 festgesetzt. In Anbetracht des ihm bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages in Höhe von € 250,-- wurde eine Rückforderung von €

43,11 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung übe die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 2 B-VG sowie § 6 MOG 2007 und § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG dem Einzelrichter zu.

3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen

3.2.1. Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

-

2005: 3 %

-

2006: 4 %,

-

2007: 5 %,

-

2008: 5 %,

-

2009: 5 %,

-

2010: 5 %,

-

2011: 5 %,

-

2012: 5 %.

[...]"

"Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

3.2.2. Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:

"TEIL III

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

3.3. Daraus folgt rechtlich

Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) 1782/2003 einen Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des Zusätzlichen Beihilfebetarges ist aus den jeweiligen Bescheiden ersichtlich.

Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 reduziert. Dieser Bescheid wurde nicht eigenständig bekämpft, weshalb dieser rechtskräftig wurde. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrages auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der Zusätzliche Beihilfebetrag reduziert bzw. angepasst wurde. Im Zusätzlichen Beihilfebetrags-Bescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des Zusätzlichen Beihilfebetrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Da der Zusätzliche Beihilfebetrag sohin zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen folgt, und deren Höhe für das Antragsjahr 2007 bereits rechtskräftig feststeht, war die vorliegende Beschwerde betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2007 abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer allfälligen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung folgendes ausgeführt:

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 leg. cit. spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:

"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."

Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte Zusätzlicher Beihilfebetrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 vom 28.12.2007 bzw. dem ersten Rinderprämienbescheid 2007 vom 28.02.2008 bis spätestens 30.09.2008 ausbezahlt. Am 29.08.2012 wurde von der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 wird durch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt im Anschluss daran die vierjährige Verjährungsfrist von neuem neu zu laufen, weshalb bei Erlassung des Rückforderungsbescheides von einer Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden keine Rede sein konnte.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die zitierte Judikatur unter Punkt 3).

Schlagworte

Ausgleichszahlung, Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Prämiengewährung, Prämienzahlung,
Rechtskraft der Entscheidung, Rinderprämie, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung,
Verjährung, Verjährungsfrist, Verjährungsunterbrechung, zusätzlicher
Beihilfebetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2107749.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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