TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W230 2107645-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2107645-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrags 2007 nach Maßgabe der seit Bescheiderlassung eingetretenen Änderungen in den Berechnungsgrundlagen (Mitteilungen der AMA vom 08.06.2018, XXXX und vom 08.06.2018, Zl. II/7-ZBB/08-120011049 - 663263) zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen, nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der XXXX , Betriebsnummer XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2007, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4.356,71 gewährt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin im selben Jahr mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2008, Zl. XXXX , Rinderprämien in Höhe von € 577,94 gewährt.

2. Mit Abänderungsbescheid vom 25.06.2008, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 28.02.2008, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nunmehr Rinderprämien in Höhe von €

669,90 zu gewähren sind, was unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages eine weitere Zahlung in Höhe von € 91,96 ergibt.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 28.12.2007, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 3.115,61 gewährt und zugleich ein Betrag in Höhe von € 1.241,10 zurückgefordert wird.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 Flächenabweichungen von über 20 % und zudem eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung (bei Einheitlicher Betriebsprämie, Hopfen-, Schalenfrüchte-, Hartweizen-, Energiepflanzen- und Eiweißpflanzenflächen) von mehr als 30 % festgestellt worden seien, weshalb im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe gewährt werden könne. Allerdings gelte gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall der Beschwerdeführerin sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.

4. Gegen diesen Bescheid reichte die Beschwerdeführerin ein mit 24.06.2014 datiertes und als "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" bezeichnetes Schreiben betreffend die von ihr im Jahr 2007 als Auftreiberin genutzten Alm (Alm Nr. XXXX ), verbunden mit einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG 2007, nach.

Mit Bescheid vom 29.04.2015, Zl. XXXX , wurde der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass in dem Bescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX , keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss), insbesondere aufgrund von Verjährung, festgesetzt worden sei, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung des erwähnten Bescheides führe und dieser daher unverändert aufrecht bleibe. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht bekämpft.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr für das Antragsjahr 2007 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von €

196,08 zustehe. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass ihr in Anbetracht des bisher gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages in Höhe von €250,-- ein Betrag von € 53,92 zu Unrecht ausbezahlt worden sei und dieser nunmehr rückgefordert werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2013, welches am 12.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht ein Rechtsmittel. Dieses Rechtsmittel wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Vorweg teilte die Beschwerdeführerin mit, die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters (die der Beschwerde entgegen ihren Angaben allerdings nicht angeschlossen war) zum Inhalt ihrer Beschwerde zu erheben und stellte darüber hinaus folgende Anträge:

1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien gehörs,

5) einen Augenschein an Ort und Stelle und

6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie an einer allfälligen falschen Beantragung - insbesondere aufgrund ihrer Stellung als Auftreiberin - kein Verschulden treffe, weshalb nach Art. 68 der VO (EG) 796/2004 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden würden. Zwar müsse sie sich als Auftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, allerdings müsse hinsichtlich des Verschuldens für sie ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters könne daher nicht zu einer Bestrafung ihrerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussgründe führen.

Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Darüber hinaus liege ein Irrtum der Behörde vor.

Abschließend macht die Beschwerdeführerin Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung geltend und moniert, die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 28.12.2007, Zl. XXXX , gewährte Einheitliche Betriebsprämie 2007 wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin zu gewährende Einheitliche Betriebsprämie reduziert und zugleich ein gewisser Betrag von der Beschwerdeführerin rückgefordert wurde. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

1.2. Anlässlich der zunächst gewährten Einheitlichen Betriebsprämie wurde ein Modulationsbetrag von 5 %, konkret ein solcher in Höhe von € 229,30, abgezogen und ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag der Beschwerdeführerin rückerstattet.

1.3. Die ausgesprochene Rückforderung ergab sich anlässlich einer am 25.09.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle bzw. aufgrund von internen Überprüfungen seitens der belangten Behörde. Durch die Verringerung des Betrages der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie, verringerte sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 196,08 festgesetzt und in Anbetracht des ihr bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages von € 250,-- eine Rückforderung in Höhe von € 53,92 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung übe die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 2 B-VG sowie § 6 MOG 2007 und § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG dem Einzelrichter zu.

3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen

3.2.1. Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

-

2005: 3 %

-

2006: 4 %,

-

2007: 5 %,

-

2008: 5 %,

-

2009: 5 %,

-

2010: 5 %,

-

2011: 5 %,

-

2012: 5 %.

[...]"

"Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

3.2.2. Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:

"TEIL III

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

3.2.3. § 8i MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

3.3. Daraus folgt rechtlich

Entsprechend Art. 10 der VO (EG) 1782/2003 wurden die der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt die Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 der VO (EG) 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des Zusätzlichen Beihilfebetrages ist aus den jeweiligen Bescheiden ersichtlich.

Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 reduziert. Damit änderte sich, den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend, auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrages auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der Zusätzliche Beihilfebetrag reduziert bzw. angepasst wurde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweils ergangenen Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie vorzubringen gewesen wären. Im Zusätzlichen Beihilfebescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des Zusätzlichen Beihilfebetrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen.

Zwar wurde von der Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 vom 28.03.2013, Zl. XXXX , ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, allerdings wurde ihr Antrag mit Bescheid vom 29.04.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Da gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin kein weiteres Rechtsmittel erhoben wurde, ist der Abänderungsbescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 rechtskräftig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Da der Zusätzliche Beihilfebetrag sohin zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen folgt, war die vorliegende Beschwerde betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2007 abzuweisen; die richtige Berechnung war nicht strittig.

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer allfälligen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung folgendes ausgeführt:

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 leg. cit. spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:

"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."

Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte Zusätzliche Beihilfebetrag wurde der Beschwerdeführerin laut dem ersten Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 vom 28.12.2007 bzw. dem ersten Rinderprämienbescheid 2007 vom 28.02.2008 bis spätestens 30.09.2008 ausbezahlt. Am 25.09.2012 wurde von der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 wird durch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt im Anschluss daran die vierjährige Verjährungsfrist von neuem neu zu laufen, weshalb von einer Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Fall (der angefochtene Rückzahlungsbescheid erging 2013) keine Rede sein kann.

Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht während des Beschwerdeverfahrens Änderungen in den Berechnungsgrundlagen mitgeteilt, die sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Sie wird diese bei Erlassung eines neuen Bescheides (unter Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Berechnung) zu berücksichtigen haben. Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht bei Abweisung der Beschwerde im Übrigen von seiner in § 19 Abs. 3 MOG geregelten Befugnis Gebrauch, "der AMA auf[zu]tragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen".

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen. Da sich der Sachverhalt aus der unbestrittenen Aktenlage ergab und im Wesentlichen kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, konnte ohne Verhandlung entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die zitierte Judikatur unter Punkt 3).

Schlagworte

Ausgleichszahlung, Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Marktordnung, Mitteilung,
Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rinderprämie, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,
Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verjährungsunterbrechung, Verschulden,
zusätzlicher Beihilfebetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2107645.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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