Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2153110-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2813728010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei Zahlungsansprüche unter Zugrundelegung einer beantragten und ermittelten Fläche von 2,0197 ha zugewiesen werden.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 20.03.2009 zeigte die beschwerdeführende Partei, eine aus XXXX und XXXX bestehende Personengemeinschaft, unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" die Neuanlage des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u. a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 2,0197 ha.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016, versendet am 20.05.2016, wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführende Partei auf Gewährung von Direktzahlungen ab und teilte ihr keine Zahlungsansprüche zu.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)
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Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)
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Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)
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Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)
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Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch
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Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
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Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
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die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 27.05.2016 und führte im Wesentlichen aus, es sei bereits mit Korrektur vom 04.05.2016 eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgelegt worden. Da die Voraussetzungen für den aktiven Landwirt gegeben seien, ersuche sie den abweisenden Bescheid zu beheben.
Mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 war der AMA von der beschwerdeführenden Partei im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer am 04.05.2016 eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) über gemeldete Flächen (Flächenregisterauszug) der beschwerdeführenden Partei vorgelegt worden. Die Korrekturmeldung samt Bestätigung der SVB wurde der Beschwerde neuerlich beigelegt.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2017 den Verwaltungsakt vor.
6. Da dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Flächenregisterauszug der SVB nicht entnommen werden konnte, ob es sich bei den der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2013 gemeldeten Flächen um landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen handelte, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt um Mitteilung, ob die beschwerdeführende Personengemeinschaft zum Stichtag 15.05.2013 landwirtschaftlich tätig war.
Mit Schreiben vom 21.03.2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt mit, dass nach den ihr vorliegenden Unterlagen eine gemeinsame Betriebsführung von XXXX und XXXX zum genannten Zeitpunkt vorgelegen sei. Mit Pachtvertrag vom 06.04.2009 seien zwar überwiegend forstwirtschaftliche Flächen von einem näher genannten Eigentümer gepachtet worden, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.04.2009 sei jedoch die Bewilligung der Rodung gegenständlicher Flächen für die Schaffung einer Weinbaufläche erteilt worden und in der Folge der Rodungsbescheid von der beschwerdeführenden Partei der Sozialversicherungsanstalt vorgelegt worden. Im aktuellen Einheitswertbescheid seien die in Rede stehenden Flächen größtenteils als weinbaumäßig genutzte Flächen bewertet.
7. Mit Schreiben vom 06.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der AMA zum Parteiengehör und gewährte eine zweiwöchige Frist für eine allfällige Stellungnahme. Das Schreiben wurde der AMA am 09.07.2018 zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme der AMA bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 2,0197 ha.
Die beschwerdeführende Partei war im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig; sie betrieb Weinbau.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war, gründet auf das Schreiben der SVB vom 21.03.2018 in Zusammenhalt mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Flächenregisterauszug der SVB. Mit dem Schreiben der SVB wird aufgezeigt, dass es sich bei den der Sozialversicherung für das Jahr 2013 gemeldeten Flächen um (größtenteils) landwirtschaftliche Flächen handelte. Zudem konnte das Gericht durch Einschau in das INVEKOS-GIS und den dort vorhandenen Luftbildern nachvollziehen, dass die Rodungsbewilligung tatsächlich entweder im Jahr 2009 oder spätestens 2010 in Anspruch genommen wurde (ergibt sich aus dem Luftbild vom 11.05.2010) und dass die in Rede stehenden Flächen im Jahr 2013 landwirtschaftlich genutzt wurden (ergibt sich aus dem Luftbild vom 18.06.2013). Eine landwirtschaftliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 konnte daher seitens des Gerichts festgestellt werden. Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich die belangte Behörde zum Schreiben der SVB vom 21.03.2018 und zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen."
"§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise (im Folgenden DIZA-VO):
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. (1) Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sind
1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben.
Gemäß § 5 DIZA-VO sind andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 die Ernte- und Erzeugungsmeldungen für Wein des Jahres 2013, Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder die erfolge Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die beschwerdeführende Partei im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig und es lagen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in diesem Jahr Meldungen betreffend die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch die beschwerdeführende Partei vor. Sie erfüllt damit die Voraussetzung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013.
Es sind daher der beschwerdeführenden Partei Zahlungsansprüche unter Zugrundelegung der beantragten und ermittelten Fläche von 2,0197 ha zuzuweisen. Dass die ermittelte Fläche der beantragten Fläche entspricht, ergibt sich aus der Tabelle "Flächen" des angefochtenen Bescheides.
Die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihr mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2153110.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018