Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W123 2196006-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "WasserhygienebeauftragteR_Wiederholung" des Auftraggebers Bund, vertreten durch die Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, diese vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft ARGE XXXX , bestehend aus: 1. XXXX ; 2. XXXX GmbH, XXXX ; 3. XXXX GmbH, XXXX ; 4. Dr. XXXX GmbH, XXXX ; 5. XXXX GmbH, XXXX ; vertreten durch: HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, vom 22.05.2018, beschlossen:
A)
Dem Antrag, "das BVwG möge der Antragsgegnerin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 stattgegeben.
Die Universität Wien ist verpflichtet, den Antragstellern zu Handen ihrer Rechtsvertretung die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt EUR 3.078,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Kostenersatz.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018, W123 2196006-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, W123 2196006-2/29E, wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stattgegeben und die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Festgestellter Sachverhalt:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
1. Die Antragsteller haben die geschuldeten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).
2. Das Bundesverwaltungsgericht gab sowohl dem Antrag auf einstweilige Verfügung, als auch dem Antrag auf Nichtigerklärung statt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 und 2 BVergG statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Bietergemeinschaft, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2196006.3.00Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018