TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W116 2188822-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W116 2188822-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 831921802-171246218, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

1.2. In einem Aktenvermerk vom 25.01.2018 wird angemerkt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen und im Asylbescheid keinerlei Verfolgung durch den Staat Syrien festgestellt worden sei, sodass ihm eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft zwecks Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisepasses zumutbar wäre.

1.3. Mit Schreiben vom 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zu einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeladen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, persönlich am 01.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht ausgestellt werden könne, da er im Besitz eines syrischen Reisepasses mit der Nr. XXXX sei. Aus diesem Grund wurde er letztlich auch aufgefordert, seinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien verlängern oder sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Dazu wird auf ein seitens der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien übermitteltes Dokument verwiesen, in welchem die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente aufgelistet sind.

2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2.3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 07.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitz eines syrischen Reisepasses sei, dieser jedoch bereits am XXXX , also noch vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides seine Gültigkeit verloren habe. Er habe die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt, da es ihm aufgrund seiner Asylantragstellung und der Erteilung des subsidiären Schutzes in Österreich nicht möglich sei, persönlich bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen. Die syrischen Behörden könnten dem Beschwerdeführer nämlich vorwerfen, dass er aufgrund seiner Asylantragstellung und des erlangten Schutzes in Österreich eine regimekritische bzw. oppositionelle Gesinnung besitzt. Weiters sei ungeklärt geblieben, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich wäre, die für eine allfällige Ausstellung eines syrischen Reisepasses notwendigen Dokumente beizubringen. Die Behörde habe dahingehende Ermittlungen gänzlich unterlassen. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG erfüllen und Versagungsgründe würden keine vorliegen.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität wurde im Rahmen seines Asylverfahrens durch die Vorlage seines syrischen Reisepasses festgestellt. In seiner Heimat leben noch seine Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2017 die Aufenthaltsberechtigung bis 08.04.2019 verlängert.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 28.12.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihm wurde vom Bundesamt ein von 23.04.2015 bis 08.04.2017 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Er stellte am 06.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die gegenständliche Antragstellung beruht auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die aktuelle Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und folgt die Ausstellung eines Fremdenpasses durch die Behörde aus einer im Akt einliegenden Kopie des besagten Dokumentes.

Da der Beschwerdeführer konnte keine Umstände entsprechend belegen oder zumindest glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass es ihm tatsächlich unmöglich wäre, einen syrischen Reisepass zu erhalten.

2.2.2. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebracht hat, dass es ihm aufgrund seiner Asylantragstellung und der Erteilung des subsidiären Schutzes in Österreich nicht möglich sei, persönlich bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, zumal ihm die syrischen Behörden eine regimekritische bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellen könnten, ist diese Befürchtung unbegründet. Wie sich aus seinem Asylbescheid vom 08.04.2014 nämlich eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren allfällige Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden ebenso ausdrücklich verneint, wie die Teilnahme an kriminellen Aktivitäten oder das Bestehen eines Haftbefehls gegen ihn. Letztlich hat er auch keine Hinweise für das Vorliegen von besonderen Umständen geliefert, die seine Person in den Blickpunkt der syrischen Behörden rücken könnten. Insbesondere gibt es im Akt keinen Hinweis darauf, dass er jemals an (exil)politischen und gegen das Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen teilgenommen hätte. Davon abgesehen übersieht der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung die Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde und somit nach Asylantragstellung bzw. nach der (illegalen) Ausreise die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Es steht dem Beschwerdeführer sich frei, sich allenfalls mit rechtsfreundlicher Vertretung an die syrische Botschaft zu wenden, eine Unzumutbarkeit der Kontaktierung der Vertretung seines Heimatstaates ist objektiv jedenfalls nicht feststellbar.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Behörde sich damit nicht näher auseinandergesetzt hätte, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, sich die für die Ausstellung eines Reisepasses notwendigen Urkunden zu besorgen, ist zunächst auf den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten syrischen Reisepass hinzuweisen, der zwar keine Gültigkeit mehr haben mag, aber dennoch auf eine Registrierung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hinweist, womit eine mögliche Antragstellung auf Ausstellung allenfalls benötigter Unterlagen oder erforderliche Registrierung über die syrische Botschaft nicht per se ausgeschlossen werden kann. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge noch über mehrere Verwandte in seiner Heimat; insbesondere seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern, zu welchen er ein gutes Verhältnis hat, lebten nach seiner Einreise ins Bundesgebiet noch in Syrien. Ferner haben seine im Irak lebenden Brüder noch Kontakt zu seiner Familie in der Heimat; von ihnen hat er nach eigenen Angaben auch die im Verfahren vorgelegten Dokumente nachträglich zugeschickt bekommen. Es ist daher mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er allenfalls fehlende Dokumente letztlich mit Hilfe seiner Verwandten erhalten könnte. Es ist daher kein Grund zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht bei der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte.

Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht dargelegt, inwiefern es ihm unzumutbar sein sollte, sich persönlich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. In Ermangelung einer solchen Darlegung bzw. des Nachweises eines bereits erfolgten und erfolglosen Versuchs, sich einen Reisepass über die zuständige Vertretung ausstellen zu lassen, liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter Hindernisse im Hinblick auf die Zugänglichkeit zu einem herkunftsstaatlichen Reisedokument durch den Beschwerdeführer vor.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich in Reisedokumenten seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §°88 FPG K8 f).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).

Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).

Konkret wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt bis zum 08.04.2019 erteilt.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines Reisedokuments nicht an seine Heimatvertretung gewandt. Eine Weigerung der Vertretungsbehörde konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

Mangels Vorliegen eines ernsthaften Versuchs ein Reisedokument Syriens zu erlangen und nach Würdigung aller im speziellen Einzelfall vorliegenden Aspekte, war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass früher bereits ein Fremdenpass ausgestellt wurde, keinen Rechtsanspruch auf eine neuerliche Ausstellung eines solchen zu bewirken vermag, wenn aktuell die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Fremdenpass, Glaubhaftmachung,
politische Gesinnung, Reisedokument, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, Voraussetzungen, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2188822.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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