TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W221 2200008-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2200008-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.05.2018, Zl. P1440213/3-HPA/2018, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 07.05.2018 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, seit Februar 2016 Untermieter der angeführten Wohnung zu sein und dafür die Hälfte der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 450,00 an seinen Untervermieter bzw. Mitbewohner zu bezahlen. Beigeschlossen waren Lohn- bzw. Gehaltabrechnungen, und ein vom Beschwerdeführer und dessen Mitbewohner mit 01.02.2016 unterzeichneter Untermietvertrag. Der Beschwerdeführer beantragte, als Mindestbemessungsgrundlage 1/3 des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, heranzuziehen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.05.2018, zugestellt am 05.06.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohner bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benutzt würden, selbst wenn diese, nach ihrem Selbstverständnis, eigene Haushalte führen würden. Es sei in seinem Fall unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benützt würden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 28.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er unabhängig vom Tatbestand der Untervermietung, gleich zu behandeln wäre, wie wenn er mit einer Partnerin in einer Lebensgemeinschaft leben und die Hälfte der Wohnkosten tragen würde. Falls der abweisende Bescheid bestehen bleibe, sei er gezwungen, bei einem Einkommen als Grundwehrdiener in Höhe von € 328,70, die Wohnkosten in Höhe von €

450,00 zu bezahlen, wodurch ihm monatlich Schulden in der Höhe von €

121,30 entstehen würden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 20.12.2017 seinen Einberufungsbefehl und hat seinen Präsenzdienst am 04.06.2018 angetreten.

Der Beschwerdeführer wohnt seit 01.02.2016 als Mitbewohner bzw. Untermieter bei seinem Arbeitskollegen in XXXX. Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853/1997 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

Für den Beschwerdeführer ist auch nichts aus seiner Argumentation zu gewinnen, dass sein Fall mit dem einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin zu vergleichen sei, zumal die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft keine Rücksicht nehmen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (19.10.2010, 2010/11/0170) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Präsenzdiener, Wohngemeinschaft,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2200008.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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