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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des BR in B, geboren am 15. Juli 1980, vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Herrenstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Dezember 1998, Zl. 206.413/0-XI/35/98, betreffend 1. Asylgewährung und 2. Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der BR Jugoslawien, der am 4. September 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 7. September 1998 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 28. September 1998 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus Podujevo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Dezember 1998 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG, ab und sprach aus, dass gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 - FrG, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid gleicht in der Sache jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, zugrunde liegt: Wie dort hat sich die belangte Behörde auch hier nicht ausreichend mit der Eskalation der Situation im Kosovo seit Februar 1998 - der Beschwerdeführer stammt gemäß seinen von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben aus Podujevo, welches Gebiet seit September 1998 von der besagten Verschärfung der Situation auch betroffen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0057) - auseinandergesetzt, in Verkennung der Rechtslage die von ihr festgestellte Veränderung der Verhältnisse ab dem 13. Oktober 1998 ungeachtet des zu kurzen Beobachtungszeitraumes für maßgeblich erachtet und ohne ausreichende Tatsachengrundlage das Gegebensein einer inländischen Fluchtalternative bejaht. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung des zuvor genannten Erkenntnisses vom 8. September 1999 verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid zur Gänze (vgl. zu Pkt. 2 das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010192.X00Im RIS seit
20.11.2000