TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W114 2112625-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2112625-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 10.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846559, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 11.04.2011 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für die von deren Almbewirtschafterin ein entsprechender MFA für das Jahr 2011 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115936374, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 17,37 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100485, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 30.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 26,55 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816528, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Eine weitere Änderung der Zahlungsansprüche sowie das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846559, dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 35,60 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 41,26 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 17,37 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 14,59 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2014 eine Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen, und

3. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, dass bei einer im Jahr 2010 für den MFA 2009 durchgeführten VOK auf der XXXX eine Almfutterfläche von 31,62 ha (inkl. nicht beantragter 0,30 ha) ermittelt worden sei. Dieses Ergebnis sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden, sondern seien die Ergebnisse der VOK 2012 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Der BF habe auf das Ergebnis der VOK 2010 vertrauen dürfen. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX , für die von deren Almbewirtschafterin ein entsprechender MFA für das Jahr 2011 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115936374, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 17,37 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100485, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Am 30.07.2012 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 26,55 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816528, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.5. Aufgrund einer weiteren Änderung der Zahlungsansprüche des BF sowie das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846559, dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von 35,60 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 41,26 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 17,37 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 14,59 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.

Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der Verringerung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Im vorliegenden Fall erfolgt die beanstandete Rückforderung in Höhe von EUR XXXX im angefochtenen Bescheid ausschließlich aufgrund einer Verringerung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 zustehenden Zahlungsansprüche von 35,76 ZA auf 35,60 ZA.

Die Reduzierung der Zahlungsansprüche ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 hat auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat. Ergebnis dieser VOK war eine geringere Almfutterfläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2011 beantragt wurde. Diese geringere Almfutterfläche wurde auch den Antragsjahren 2008, 2009 und 2011 zugrunde gelegt, was zur Folge hatte, dass dem BF im Antragsjahr 2008 gesamtbetrieblich nur mehr eine Fläche von 35,60 ha für die Nutzung seiner (bis dahin im Umfang von 35,76 vorhandenen) Zahlungsansprüche zur Verfügung stand. Die das Ausmaß der ermittelten Gesamtfläche übersteigenden Zahlungsansprüche (0,16 ZA) wurden - da es sich bei den Zahlungsansprüchen um solche aus der nationalen Reserve handelte - mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009884, betreffend das Antragsjahr 2008 gemäß Art. 42 Abs. 8 2. UAbs VO (EG) 1783/2003 iVm Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 795/2004 aufgrund erstmaliger Nichtnutzung für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen. Fortan standen dem Beschwerdeführer somit nur mehr 35,60 ZA zur Aktivierung zur Verfügung.

Die gegen den relevanten Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009884, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, mit dem ein Teil der Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurde, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W114 2103071-1/6E, abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verfügte der BF somit nicht mehr über die ursprünglich zustehenden 35,76 ZA (siehe Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100485), sondern nur mehr über 35,60 Zahlungsansprüche, sodass dem BF unter Berücksichtigung von Art. 57 der VO (EG) 1122/2009 nur mehr 35,60 ha beihilfefähige Flächen zuzuerkennen waren.

Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung findet sich in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009. Demgemäß hat die AMA in der angefochtenen Entscheidung bei der Gewährung der EBP 2011 an den BF rechtskonform eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 35,60 ha berücksichtigt. Ein Rechtsverstoß konnte dabei nicht festgestellt werden, sodass das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers abzuweisen war.

3.2.2. Sofern der BF in seiner Beschwerde auf eine nicht zurechenbare Verfehlung hinweist, gibt er damit zu verstehen, dass kein Verschulden hinsichtlich einer allfälligen Auferlegung einer Sanktion vorliegt. Da in der gegenständlichen Angelegenheit keine Sanktion verfügt wurde, war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ein Irrtum der Behörde - wie vom Beschwerdeführer behauptet - liegt ebenfalls nicht vor.

3.2.3. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

3.2.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2112625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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