TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W114 2103071-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2103071-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009884, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 28.03.2008 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin ein entsprechender MFA für das Jahr 2008 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,00 ha beantragt

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226766, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2009 Berufung.

5. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 29.04.2009, AZ II/7-EBP/08-103293997, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Änderung seiner Zahlungsansprüche nunmehr eine EBP in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

6. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 03.05.2009 eine Berufung, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. behandeln war.

7. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 04.05.2010, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0379-I/7/2010, wurde der Berufung vom 15.01.2009 gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226766, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Erhebung der als Vorlageantrag zu wertenden Berufung vom 03.05.2009 gegen die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 29.04.2009, AZ II/7-EBP/08-103293997, diese außer Kraft getreten sei, weshalb vom BMLFUW neuerlich über die Berufung vom 15.01.2009 gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226766, zu entscheiden war. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213436, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 aufgrund einer Änderung seiner Zahlungsansprüche nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731139, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 aufgrund einer abermaligen Änderung seiner Zahlungsansprüche nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

10. Am 30.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 50 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 26,55 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816528, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

11. Das Ergebnis der VOK auf der XXXXberücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009884, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR

XXXX verfügt.

Dabei wurde von 35,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 45,41 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,92 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 35,76 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 0,16 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte VOK auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2013 eine Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, dass bei einer im Jahr 2010 für den MFA 2009 durchgeführten VOK auf der XXXX eine Almfutterfläche von 31,62 ha (inkl. nicht beantragter 0,30 ha) ermittelt worden sei. Dieses Ergebnis sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden. Es wären die Ergebnisse der VOK 2012 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Der BF habe auf das Ergebnis der VOK 2010 vertrauen dürfen. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008. Selbiges habe für Sanktionen zu gelten.

13. Am 20.06.2014 langte bei der Bezirkskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXXim Antragsjahr 2008 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.

14. Die AMA legte dem BVwG am 13.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

15. Auf Nachfrage bei der AMA, warum der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2008 die VOK 2012 auf der XXXX - und nicht etwa die VOK 2008 oder 2010 - zugrunde gelegt wurde, führte diese aus, dass bei der VOK 2012 - im Gegensatz zu den in den Jahren 2008 und 2010 auf der XXXX durchgeführten VOK - der (im Jahr 2010 als technisches Hilfsmittel zur Abschätzung unproduktiver Flächen eingeführte) NLN-Faktor berücksichtigt worden sei. Dieser Umstand habe aufgrund der auf dieser Alm vorhanden Steine zu einer (im Vergleich zu den früheren VOK) geringeren ermittelten Almfutterfläche geführt. Aufgrund dieser technischen Weiterentwicklung wären daher die Kontrollergebnisse aus 2008 und 2009 durch die aktuellen Ergebnisse der VOK 2012 "zu overrulen" gewesen; dh, dass die Ergebnisse der VOK 2012 für die Ermittlung der Futterfläche in den vier vorangegangenen Jahren (mit Ausnahme des Antragsjahres 2010) heranzuziehen gewesen wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterin ein entsprechender MFA für das Jahr 2008 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,00 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226766, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.3. In weiterer Folge wurden zur Gewährung der EBP von der AMA bzw. dem BMLFUW vier weitere Bescheide erlassen.

1.4. Am 30.07.2012 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 26,55 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816528, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.5. Das Ergebnis der VOK auf der XXXXberücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009884, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurden 0,16 Zahlungsansprüche als verfallen erklärt.

In diesem Bescheid wurde von 35,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 45,41 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,92 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,60 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 11,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 35,76 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 0,16 ha. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 35,60 ha sind 0,16 ha knapp 0,5 % und damit weniger als 3 % und auch weniger als 2 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.

Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der Verringerung der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Grundlage des angefochtenen Bescheides ist eine am 30.07.2012 auf der XXXX durchgeführte VOK, wobei ausgehend von dieser Kontrolle eine Zurückberechnung des Futterflächenausmaßes bzw. Rückschlüsse auf die Futterfläche im relevanten Antragsjahr 2008 erfolgten.

Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2012 nicht substantiiert bestritten. Auch das BVwG vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2008 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den Kontrollbericht vom 30.07.2012 zu.

Ausgehend von der dabei auf der XXXX festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,55 ha ergeben sich daraus rechnerisch die anteilige Almfutterfläche des BF sowie die verfahrensrelevante Differenzfläche und letztlich auch die für das Antragsjahr 2008 zu gewährende EBP.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

­ alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

­ im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

­ Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

­ alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 42

Nationale Reserve

[...]

(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.

Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.

[...]"

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 8 der VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (VO (EG) 795/2004) lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.

[...]"

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 45,41 ha eine tatsächlich vorhandene Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,60 ha ermittelt. Unter Berücksichtigung von 35,76 Zahlungsansprüchen ergab sich damit für das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von höchstens 3 % und maximal 2 ha. Eine Sanktion, wie sie Art. 51 der VO (EG) 796/2004 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen und vorgelegten Unterlagen des BF einzugehen, welche sich mit seinem Verschulden bei der Beantragung von Futterflächen und somit mit der - nicht verhängten - Flächensanktion befassen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA war - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX als von deren Bewirtschafterin beantragt wurde - nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände dieses Ergebnis von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.

Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere Vor-Ort-Kontrollen ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der am 30.07.2012 auf der XXXX vorgenommenen Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

3.3.2. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.

Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).

3.3.3. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Durch die am 30.07.2012 auf der XXXXdurchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist unterbrochen (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198), sodass nicht einmal die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den an ihn zu Unrecht ausbezahlten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

3.3.4. Schließlich ist noch - im Hinblick auf die ebenfalls beim BVwG anhängigen Beschwerden zu den EBP 2009 bis 2011 des BF - darauf hinzuweisen, dass als Folge der für das Antragsjahr 2008 bei der VOK 2012 ermittelten Futterfläche der XXXX für den BF im gegenständlichen Antragsjahr gesamtbetrieblich nur mehr eine Fläche von 35,60 ha für die Nutzung seiner ZA zur Verfügung stand. In Anbetracht der dem BF ursprünglich zustehenden 35,76 ZA konnten somit 0,16 ZA im gegenständlichen Antragsjahr nicht mehr bedient werden. Daher mussten diese im angefochtenen Bescheid - da es sich um ZA aus der nationalen Reserve handelt - gemäß Art. 42 Abs. 8 2. UAbs VO (EG) 1783/2003 iVm Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 795/2004 sofort als verfallen erklärt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verfall, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verjährungsunterbrechung, Verschulden, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2103071.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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