TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W113 2201201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §9
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2201201-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8105457010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (eine Ehegemeinschaft, im Folgenden: BF) stellte am 18.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheiden der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5379702010, vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6936724010 und vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7412640010, wurden der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen gewährt, wobei keiner dieser drei Bescheide angefochten wurde. Mit dem Bescheid vom 30.08.2017 wurden der BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR 23.928,91 gewährt. Dabei standen ihr 61,1851 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 198,16 zur Verfügung und die ermittelte beihilfefähige Fläche betrug insgesamt 102,6662 ha.

3. Sowohl die Heimgutfläche (Kontrolle am 06.07.2016) als auch die Almfutterfläche der vier Almen, auf die die BF im Antragsjahr 2016 auftrieb (Kontrollen am 28.09.2016 und 17.10.2016), wurden von der AMA im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Bei allen dieser Kontrollen wurden Flächenabweichungen festgestellt. Diese Kontrollen wirkten sich auf das Antragsjahr 2016 jedoch nicht direkt aus, da die BF selbst nach Abzug der Flächenabweichungen über wesentlich mehr Fläche als Zahlungsansprüche verfügte.

4. Die Kontrollen vom 06.07.2016 und vom 17.10.2016 hatten allerdings rückwirkend auch Auswirkungen auf den Beihilfenbetrag der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014, in dem noch XXXX Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX war. Mit Bescheiden vom 05.01.2015 und 31.10.2017 wurde der Vorbewirtschafterin eine EBP gewährt. Gegen den Bescheid vom 31.10.2017 wurde Beschwerde erhoben, über die die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018, AZ II/4-EBP/14-10194806010, entschied. Diese wurde nicht mehr angefochten.

5. Die aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen erfolgte Verringerung des Beihilfebetrages im Antragsjahr 2014 wirkte sich in der Folge auf die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche bzw. die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 aus, in dem ebenfalls noch XXXX Bewirtschafterin war. Mit Bescheiden vom 28.04.2016, 05.01.2017, 30.08.2017 und 12.01.2018 wurden der Vorbewirtschafterin Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt. Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018 entschied die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10191592010, die nicht mehr angefochten wurde.

6. Aufgrund der genannten Auswirkungen der Vor-Ort-Kontrollen auf die vorhergehenden Antragsjahre verringerte sich auch der Wert der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2016. Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8105457010 wurden der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 22.838,20 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.090,77 ausgesprochen. Dabei standen der BF 61,1851 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 185,58 zur Verfügung. Die ermittelte beihilfefähige Fläche betrug erneut 102,6662 ha. Aufgrund von Cross Compliance-Verstößen erfolgte - wie auch in den vorangegangenen Bescheiden - eine Kürzung des Prämienbetrages.

7. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.01.2018 führte die BF im Wesentlichen aus, am 17.10.2016 habe auf der Alm

XXXX eine Vorortkontrolle stattgefunden. Bei dieser Kontrolle seien anstatt 48,07 ha Futterfläche nur 37,83 ha festgestellt worden. Dies bedeute eine Flächenabweichung von über 22%. Dieses Flächenausmaß sei auch rückwirkend für das Jahr 2014 in Abzug gebracht worden und dies obwohl eine VOK am 26.9.2013 eben diese 48,07 ha festgestellt habe. Es sei jedoch unmöglich, dass es innerhalb eines Jahres allein durch Vegetationsänderung zu solchen Abweichungen kommen könne, zumal die Alm mit 65 GVE bestoßen gewesen sei. Durch die geänderte Fläche sei es zu einer Neuberechnung der EBP gekommen, die wiederum die Basis für den ZA-Wert 2015 - 2019 bilde. Die BF beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Würdigung der vorangegangenen Vorortkontrolle.

8. Im Rahmen der Aktenvorlage legte die belangte Behörde den Verlauf des Verfahrens dar und führte im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 12.01.2018 habe sich der ZA-Wert von EUR 198,16 auf EUR 185,58 abgeändert. Im Zuge der rückwirkenden Vor-Ort-Kontrollen des Heimbetriebs vom 06.07.2016 und der Almen XXXX und XXXX vom 17.10.2016 seien auch für das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen ermittelt worden. Der Referenzbetrag 2014 habe sich aufgrund dieser Flächenabweichungen reduziert, weshalb sich der ZA-Wert 2015 ebenfalls reduziere. Aufgrund des Bezugs auf den Verlass auf die Kontrolle 2013 (Horizontale GAP-VO § 9) habe die für das AJ 2014 vergebene Sanktion aufgehoben werden können. Da lediglich die zusätzlich vergebene Sanktion behoben worden sei und die Flächenabweichungen weiterhin bestehen bleiben würden, ändere sich der Referenzbetrag 2014 nicht erneut ab. Für das AJ 2016 habe der Bezug auf den § 9 keine Relevanz, da keine Sanktion vergeben worden sei. Der BF seien alle 61,1851 ZA zu 100% ausbezahlt worden.

9. Die belangte Behörde teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 31.07.2018 mit, dass gegen die beiden Bescheide vom 17.05.2018 (gemeint wohl: 14.05.2018) kein weiteres Rechtsmittel eingebracht worden sei, womit die Entscheidungen über die Verfahren 2014 und 2015 in Rechtskraft erwachsen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 18.04.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte insbesondere die Gewährung von Direktzahlungen.

Die auf dem Heimbetrieb (am 06.07.2016) und auf den von der BF bestoßenen Almen (am 28.09.2016 und 17.10.2016) von der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen, bei denen Flächenabweichungen festgestellt wurden, wirkten sich nicht direkt auf den gewährten Direktzahlungsbetrag im Antragsjahr 2016 aus, da der BF wesentlich weniger Zahlungsansprüche als ermittelte Fläche zur Verfügung stehen. Die Kontrollen vom 06.07.2016 und vom 17.10.2016 wirkten sich jedoch auf das Antragsjahr 2014 und in der Folge auch auf das Antragsjahr 2015 und indirekt - betreffend den Wert der Zahlungsansprüche - auf das Jahr 2016 aus.

Mit zwei unangefochten gebliebenen Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) der AMA jeweils vom 14.05.2018 betreffend die Vorbewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX wurde letztgültig und rechtskräftig über die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 sowie über die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgesprochen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 wurde über die Direktzahlungen 2016 abgesprochen und der BF wurden Direktzahlungen in der Höhe von EUR 22.838,20 gewährt. Dabei wurde von 61,1851 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 185,58 ausgegangen sowie von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 102,6662 ha. Aufgrund von Cross Compliance-Verstößen erfolgte eine Kürzung des Prämienbetrages.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung, dass über die Antragsjahre 2014 und 2015 rechtskräftig entschieden wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde in einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 31.07.2018.

In ihrer Beschwerde vom 24.01.2018 bezieht sich die BF lediglich auf die Vor-Ort-Kontrolle auf einer von ihr bestoßenen Alm und auf deren Auswirkungen auf das Antragsjahr 2014 und auf den Wert der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche. Zu den Abzügen aufgrund von Cross Compliance-Verstößen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb in der Folge nicht näher darauf einzugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...]

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]"

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]"

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013. Diese Zuweisung war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen der Basisprämienregelung bzw. im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der belangten Behörde zum Antragsjahr 2015 abgesprochen.

Im vorliegenden Fall wurden, wie bereits ausgeführt, Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, deren Ergebnis sich teilweise auch auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auswirkte. Der sich aus dem Antragsjahr 2014 ergebende Referenzbetrag hat wiederum Auswirkungen auf die Erstzuweisung und die Ermittlung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015. Durch die rückwirkenden Flächenabweichungen reduzierte sich der Referenzbetrag 2014 und damit auch der Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2015, was der Grund für die im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung war.

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, wurde über die Antragsjahre 2014 und 2015 von der belangten Behörde jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Rechtskräftig und einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist somit auch der letztgültig ermittelte Wert der Zahlungsansprüche und deren Zuweisung im Jahr 2015.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte.

Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

In der gegenständlich angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde wurde über die Direktzahlungen 2016 abgesprochen. Die zuvor erwähnten Aspekte waren nicht Gegenstand dieses Bescheides.

Wie festgestellt, wirkten sich die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenabweichungen nicht unmittelbar auf das Antragsjahr 2016 aus, dies aus den folgenden Gründen:

Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, die von der Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche betrug - nach den vorgenommenen Flächenabzügen - 102,6662 ha bei 61,1851 vorhandenen Zahlungsansprüchen und somit übertraf die ermittelte Fläche die Anzahl der Zahlungsansprüche bei weitem. Die Flächenabzüge im angefochtenen Bescheid hatten daher keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führten sie auch zu keinen Sanktionen nach Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das angeführte Erkenntnis des VwGH aufgrund der im Kern identischen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Schlagworte

Abzug, beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,
Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung,
Wertermittlung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2201201.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten