TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W113 2148706-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2148706-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2914524010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173221010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag zur lfd. Nr. UE10119K15 vom 01.06.2015 auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen hinsichtlich einer Fläche von 10,7532 ha stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mittels Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 10,7563 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung. Als Rechtsgrundlage wurde Pacht angegeben. Das Formular langte am 01.06.2015 unter der lfd. Nr. UE10119K15 bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) ein.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2914524010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 45,81 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.359,82 gewährt. Der Antrag auf "Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr.: XXXX 10,76 ha beantragt" mit der lfd. Nr. UE10119K15 wurde abgewiesen, mit der Begründung, dass der Übergeber für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei. Dem Antrag auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zur lfd. Nr. UE10119K15 wurde stattgegeben. Einem weiteren Antrag auf Vorabübertragung wurde teilweise stattgegeben (UE10103K15). Die weiteren Anträge auf Vorabübertragung wurden abgewiesen (UE10114K15, UE10122K15).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.06.2016 Beschwerde. Zur Abweisung des Antrages zur lfd. Nr. UE10119K15 führte der Beschwerdeführer in einem weiteren, in der AMA am 06.07.2016 eingelangten ergänzenden Schreiben aus, bei der Übertragung zur lfd. Nr. UE10119K15 seien Referenzbeträge für 10,76 ha vom Betrieb mit der BNr. XXXX , XXXX , weitergegeben worden. Die Referenzbeträge von der BNr. XXXX seien zum Zeitpunkt der Übertragung noch bei XXXX gewesen, denn die Weitergabe der "Einheitlichen Betriebsprämie" mittels Bewirtschafterwechsel vom 01.05.2016 an XXXX habe nicht durchgeführt werden können. Weiters habe XXXX mit den Übertragungen UE10105K15, UE10107K15 und UE10103K15 eine Ticketberechtigung (Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung) erhalten. Irrtümlich sei auf dem Formular zur Übertragung der Zahlungsansprüche beim übergebenden Bewirtschafter

XXXX eingetragen gewesen. Eine Korrektur des Übertragungsformulares liege diesem Schreiben bei.

Der BF legte nochmals das Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vor, auf dem nunmehr der Name des übergebenden Bewirtschafters (nicht aber die BNr., diese war noch immer XXXX auf XXXX korrigiert war.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173221010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 38,8370 Zahlungsansprüche zugewiesen, weitere 6,9718 Zahlungsansprüche wurden im Rahmen einer Pacht übernommen. Dem BF wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.622,04 gewährt. Der Antrag auf "Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr.: XXXX ) 10,76 ha beantragt" mit der lfd. Nr. UE10119K15 wurde erneut abgewiesen, mit der Begründung, dass der Übergeber für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei. Dem Antrag auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zur lfd. Nr. UE10119K15 wurde erneut stattgegeben. Einem weiteren Antrag auf Vorabübertragung wurde erneut teilweise stattgegeben (UE10103K15). Der Antrag Nr. UE10114K15 wurde weiterhin abgewiesen, während dem Antrag Nr. UE10122K15 nunmehr stattgegeben wurde.

6. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 23.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, mit dem Antrag UE10119K15 seien am 26.5.2015 vom Betrieb XXXX , XXXX Referenzbeträge für 10,76 ha übertragen worden. Der übergebende Bewirtschafter XXXX habe im Jahr 2013 zwar keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, durch die Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung und die Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom Betrieb XXXX (Antrag lfd. Nr. UE10107K15) und vom Betrieb XXXX (Antrag UE10105K15) habe er aber die Berechtigung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erlangt. XXXX habe im Jahr 2015 den Betrieb XXXX bewirtschaftet und habe einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Im Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2015 des Betriebes XXXX sei ersichtlich, dass XXXX 20,7834 Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wäre, wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, der Übergeber für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt, hätten ihm auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden können. Sowohl für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen als auch für die Vorabübertragung von Referenzbeträgen müssten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Die Abweisung des Antrages UE10119K15 sei rechtswidrig, da XXXX das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung von den Betrieben XXXX und XXXX übertragen worden sei. Der BF beantragte die Abänderung des Bescheides und die Durchführung der mit Antrag Nr. UE10119K15 beantragten Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit der Übertragung lfd. Nr. UE10119K15 sollten lt. Formblatt für 10,7563 ha die Prämienrechte an den BF übertragen werden. Die Übergeberin XXXX sei historisch nicht berechtigt. Sie sei erst seit 01.05.2015 Bewirtschafterin des Betriebes BNr. XXXX . Im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerde am 06.07.2016 sei die Korrektur des übergebenden Bewirtschafters von XXXX auf XXXX durchgeführt worden. Der Übergeber XXXX habe seinen MFA 2014 unter der BNr. XXXX gestellt. Er habe unter der Übergeberbetriebsnummer

XXXX im Jahr 2013 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und sei somit historisch nicht berechtigt. Beim MFA 2015 sei er Antragsteller auf einer anderen BNr. ( XXXX ) und somit historisch berechtigt. Er habe aufgrund der Übertragungen mit der lfd. Nr. UE10109K15, UE10105K15, UE10107K15 und UE10103K15 das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung erhalten. Die Übertragung mit der lfd. Nr. UE10119K15 müsste nun jedoch von der neuen BNR XXXX von

XXXX beantragt werden. Eine Flächenwanderung zwischen den Betrieben

XXXX (MFA 2014) und dem BF (MFA 2015) sei automatisch nicht nachvollziehbar. Nach manueller Überprüfung der gewanderten Flächen sei nachvollziehbar, dass 10,753169 ha von der alten BNR ( XXXX ) von XXXX an den BF übertragen worden seien. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde der Übertragung mit der lfd. Nr. UE10119K15 mit einer gewanderten Fläche von 10,753169 ha von XXXX (BNr. XXXX ) an den BF teilweise stattgegeben werden.

Aus einer von der AMA beigelegten Tabelle betreffend durch den BF übernommene Flächen ist ersichtlich, dass für 2015 eine Flächenübertragung vom Betrieb BNr. XXXX im Ausmaß von 10,753169 ha im System aufscheint.

8. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 19.06.2017 übermittelte die belangte Behörde einen "Report" und teilte den aktuellen Berechnungsstand (17.03.2017) betreffend Direktzahlungen 2015 mit. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der Übertragung mit der lfd. Nr. UE10119K15 teilweise stattgegeben werden würde, sodass dem BF zusätzlich 10,7532 im Rahmen einer Pacht von BNr. XXXX übernommene Zahlungsansprüche zustehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 27.05.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Mit bei der AMA am 01.06.2015 eingelangtem Formular (lfd. Nr. UE10119K15) beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 10,7563 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung im Rahmen einer Pacht. Im Zuge einer Nachreichung zu seiner Beschwerde korrigierte der BF den übergebenden Bewirtschafter von XXXX auf XXXX .

Im Antragsjahr 2014 war XXXX Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und stellte unter dieser BNr. auch seinen Mehrfachantrag-Flächen 2014. Nachfolgerin als Bewirtschafterin dieses Betriebes war ab 01.05.2015 XXXX . Nach der Übergabe des Betriebes BNr. XXXX an die neue Bewirtschafterin war XXXX Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX . XXXX erhielt aufgrund von mehreren Übertragungen das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung.

Von XXXX erfolgte von dessen früherer BNr. XXXX mit Wirksamkeit für das Antragsjahr 2015 eine Flächenübertragung an den Betrieb des BF im Ausmaß von 10,753169 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Flächenwanderung vom Betrieb mit der BNr. XXXX an den BF konnte vom Bundesverwaltungsgericht durch einen Vergleich der Mehrfachanträge-Flächen des Antragsjahres 2014 von XXXX (maßgebliche Feldstücke 3, 13, 23 und 24) und des Jahres 2015 vom BF (maßgebliche Feldstücke 32, 34 und 36) nachvollzogen werden.

Zur Abweisung bzw. nur teilweisen Stattgabe weiterer Anträge auf Vorabübertragung (abgesehen vom Antrag lfd. Nr. UE10119K15) hat der BF kein Vorbringen erstattet, weshalb in der Folge nicht näher darauf einzugehen war. Dem vom BF in seiner Beschwerde monierten Antrag Nr. UE10122K15 wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung stattgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt der Käufer bzw. der Pächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Kauf- bzw. Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Vertrags;

b) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, der das Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen auf den Käufer oder Pächter übertragen hat, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (1).

Darüber hinaus fordern die Mitgliedstaaten vom Käufer oder Pächter alle Informationen an, die erforderlich sind, um die Anwendung des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu überprüfen.

Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

[...]

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[...]."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.

Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht. Allerdings beantragte der Übergeber der Prämienrechte die Übertragung unter einer alten Betriebsnummer, sodass vom Betrieb der Nachfolgebewirtschafterin seines alten Betriebes keine Flächenübertragung festgestellt werden konnte. Berücksichtigt man jedoch den Bewirtschafterwechsel am Betrieb mit der BNr. XXXX und die Tatsache, dass der Übergeber nunmehr den Betrieb BNr. XXXX führt, so ist eine Flächenübertragung von XXXX an den BF feststellbar. Da jedoch nur eine Flächenwanderung in einem geringfügig kleineren als dem beantragten Ausmaß nachvollzogen werden konnte, war der Beschwerde lediglich teilweise stattzugeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenweitergabe, INVEKOS, Irrtum,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachvollziehbarkeit, Pacht, Übertragung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2148706.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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