Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache J***** K*****, vertreten durch Dr. C***** B*****, Rechtsanwältin in Wien, als Sachwalterin, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2018, GZ 42 R 434/17k, 42 R 435/17g-277, womit infolge von Rekursen der Betroffenen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Liesing vom 9. August 2017, GZ 7 P 162/13w-269, und vom 12. September 2017, GZ 7 P 162/13w-271, bestätigt und abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts brachte die Betroffene einen von ihr selbst verfassten „Rekurs“ (richtig: „Revisionsrekurs“) ein, der weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben war.
Das Erstgericht erteilte der Betroffenen den Verbesserungsauftrag, das Rechtsmittel binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen und dem Gericht neuerlich zu übermitteln. Auf die Möglichkeit, gegebenenfalls die Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde sie unter Beifügung des dafür notwendigen Formulars hingewiesen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Betroffenen am 19. 4. 2018 zugestellt.
Eine Verbesserung erfolgte bis jetzt nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im Sachwalterschaftsverfahren muss ein Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben sein (§ 6 Abs 2, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Das Erstgericht hat einen zutreffenden Verbesserungsauftrag erteilt, dem die Betroffene nicht Folge geleistet hat. Da die Vorinstanzen ihrer Pflicht nach § 67 AußStrG, den mangels Verbesserung unzulässigen Revisionsrekurs zurückzuweisen, nicht nachgekommen sind, war er vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077 [T9]).
Textnummer
E122411European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00128.18I.0626.000Im RIS seit
19.08.2018Zuletzt aktualisiert am
19.08.2018