TE OGH 2018/6/26 2Ob128/18i

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache J***** K*****, vertreten durch Dr. C***** B*****, Rechtsanwältin in Wien, als Sachwalterin, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2018, GZ 42 R 434/17k, 42 R 435/17g-277, womit infolge von Rekursen der Betroffenen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Liesing vom 9. August 2017, GZ 7 P 162/13w-269, und vom 12. September 2017, GZ 7 P 162/13w-271, bestätigt und abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts brachte die Betroffene einen von ihr selbst verfassten „Rekurs“ (richtig: „Revisionsrekurs“) ein, der weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben war.

Das Erstgericht erteilte der Betroffenen den Verbesserungsauftrag, das Rechtsmittel binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen und dem Gericht neuerlich zu übermitteln. Auf die Möglichkeit, gegebenenfalls die Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde sie unter Beifügung des dafür notwendigen Formulars hingewiesen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Betroffenen am 19. 4. 2018 zugestellt.

Eine Verbesserung erfolgte bis jetzt nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Im Sachwalterschaftsverfahren muss ein Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben sein (§ 6 Abs 2, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Das Erstgericht hat einen zutreffenden Verbesserungsauftrag erteilt, dem die Betroffene nicht Folge geleistet hat. Da die Vorinstanzen ihrer Pflicht nach § 67 AußStrG, den mangels Verbesserung unzulässigen Revisionsrekurs zurückzuweisen, nicht nachgekommen sind, war er vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077 [T9]).

Textnummer

E122411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00128.18I.0626.000

Im RIS seit

19.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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