Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2018Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Zusammengefasst ist für ein wirksames Kontrollsystem erforderlich, dass erstens diesbezügliche Instruktionen, zweitens wirksame Kontrollen sowie drittens - für den Fall von Verstößen - der Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens vorgenommen werden (dazu Lewisch, § 9, in Lewisch / Fister/ Weilguni, VStG2 (2017) Rz 43 mwN).
Erstens überwachte die Beschwerdeführerin den Arbeitnehmer. Gerade weil es sich beim Transport von Zeitungspaketen von Salzburg-Stadt nach Zell am See um eine dislozierte Tätigkeit handelt, führte die Beschwerdeführerin ein strenges Kontrollsystem ein. So händigte diese bzw deren Ehegatte dem Arbeitnehmer - trotz der fortgeschrittenen Stunde zwischen 23:00 und 24:00 Uhr - täglich stets persönlich den Fahrzeugschlüssel aus und vergewisserte sich somit, dass dieser die Tätigkeit selbst in Angriff nahm. Auch die Rückgabe des Schlüssels - zwischen 2:00 und 3:00 Uhr nachts - organisierte die Beschwerdeführerin so, dass der Arbeitnehmer regelmäßig überwacht und somit sichergestellt war, dass dieser wiederum persönlich das Fahrzeug sowie den Fahrzeugschlüssel zurückbrachte.
Zweitens war der Arbeitnehmer ausdrücklich angewiesen, im Falle von Verhinderung oder sonstigen Problemen die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, um eine andere Lösung zu finden.
Diese Weisung stellte die Beschwerdeführerin drittens auch durch Sanktionen bei Verstößen sicher. So ist der Arbeitnehmer seit diesem einmaligen Vorfall bei der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Nacht beschäftigt.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Paketzustellung, KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.564.1.12.2018Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018