TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/22 98/01/0631

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über 1. den Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der zur hg. Zl. 98/01/0631 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Oktober 1998, Zl. 202.570/0-I/01/98 (mitbeteiligte Partei:

A O, geboren am 18. Februar 1952, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4), 2. die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, betreffend Aufhebung gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 1997,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

In dem am 12. Mai 1999 überreichten Antrag auf Wiedereinsetzung bringt der Antragsteller vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 Asylgesetz 1997 in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hievon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zur hg. Zl. 98/01/0631 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Oktober 1998 erst am 18. Dezember 1998 eingebracht habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm vom Bundesasylamt am 9. Dezember 1998 mit einem Bericht zur Kenntnis gebracht, der Tenor dieses Bescheides aber schon "sehr kurze Zeit" nach dem 29. Oktober 1998 (Tag der Zustellung an das Bundesasylamt) in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.

Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag ist aus den im hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargelegten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen.

2. Zur Beschwerde:

Der Mitbeteiligte, ein rumänischer Staatsbürger, reiste am 28. August 1989 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. August 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wies den Asylantrag mit Bescheid vom 7. August 1991 ab. Der Asylwerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche der Bundesminister für Inneres mit Bescheiden vom 14. Juli 1993 (aufgehoben mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/0970) und vom 20. Juli 1995 jeweils abwies. Die gegen den letztgenannten Bescheid - er trat gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), mit 1. Jänner 1998 außer Kraft - erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 25. Februar 1998, Zl. 95/01/0365, gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. zurückgewiesen. Unter einem wurden die Akten des Verfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung des Asylwerbers vom 11. September 1991 den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. August 1991 im Grunde des § 37 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997. Die belangte Behörde begründete dies nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der bezughabenden Gesetzesstellen damit, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Entscheidung über die (zulässige) Berufung des Asylwerbers gegen den nach der damaligen Rechtslage von der zuständigen Behörde - der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien - erlassenen Bescheid vom 7. August 1991 gewesen sei. Die Berufungsbehörde habe nicht nur die Verpflichtung, ihre eigene Zuständigkeit, sondern auch die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sei die seinerzeit gemäß Art. I § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. II des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, gegebene und gemäß § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 aufrecht erhaltene Zuständigkeit der Behörde erster Instanz mit 1. Jänner 1998 gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 AsylG weggefallen. Der unabhängige Bundesasylsenat habe sich im gegenständlichen Fall daher darauf zu beschränken, diesen eingetretenen Zuständigkeitsmangel aufzugreifen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, ausgeführt hat, bedingt der bloße Umstand, dass ein im Rahmen der ehemals gegebenen Zuständigkeit erlassener Bescheid nunmehr in dem (wieder offenen) Berufungsverfahren neuerlich einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde unterzogen wird, nicht eine Perpetuierung der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, die im Widerspruch zur Zuständigkeitsregel nach der neuen Rechtslage stünde. Die Berufungsbehörde hat vielmehr zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zur Erlassung ihres Bescheides im damaligen Zeitpunkt zuständig war und den angefochtenen Bescheid inhaltlich am Maßstab des neuen Gesetzes zu messen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das angeführte Erkenntnis vom 30. September 1998 verwiesen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Wien, am 22. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010631.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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