RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-M-4/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

NatSchG NÖ 2000 §12 Abs3
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs9
VwGVG 2014 §35 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ist ein Befolgungsanspruch bereits gesetzlich determiniert [hier: § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000], liegt auch dann, wenn er im Zusammenhang mit einer Verständigung [hier: Verständigung gemäß § 12 Abs. 9 NÖ NSchG 2000] steht, in der Verständigung kein „behördlicher“ Befehl und ein sich daraus ableitender Befolgungsanspruch vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt; Aufwandersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.4.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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