Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs3Rechtssatz
Ist ein Befolgungsanspruch bereits gesetzlich determiniert [hier: § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000], liegt auch dann, wenn er im Zusammenhang mit einer Verständigung [hier: Verständigung gemäß § 12 Abs. 9 NÖ NSchG 2000] steht, in der Verständigung kein „behördlicher“ Befehl und ein sich daraus ableitender Befolgungsanspruch vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenqualität; Befehlsakt; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.4.001.2017Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018