Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0155 99/01/0156Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1) der FO, geboren am 28. Juni 1970, 2) des QO, geboren am 18. Februar 1994, 3) der EO, geboren am 5. Juli 1996, alle in F, 2) und 3) vertreten durch die erstbeschwerdeführende Mutter, alle vertreten durch Dr. Harald Humer, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Stadtplatz 26, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Oktober 1998, 1) Zl. 205.739/0-IV/11/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages,
2) Zl. 205.740/0-IV/11/98, 3) Zl. 205.741/0-IV/11/98, 2) und 3) betreffend Erstreckung von Asyl gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1
Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste erstbeschwerdeführende Partei dort Schutz vor Verfolgung finden könne.
Mit den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden vom 28. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Antrag des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Asylantrag der Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 1998 zurückgewiesen worden sei. Die Erstreckung von Asyl sei nicht möglich, weil die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege.
Der erstangefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zum Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung ihrer Anträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag der Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin (der Erstbeschwerdeführerin) abweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in dem genannten Verfahren die ihnen durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, sowie vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402).
Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Gründen waren auch hier die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010154.X00Im RIS seit
03.04.2001