TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/20 LVwG-AV-722/001-2014

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

WRG 1959 §21 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
B-VG Art151 Abs51 Z8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner – aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG) mit 01.01.2014 - über den Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde) der A GmbH betreffend (Wieder-)Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der Wasserkraftanlage „***“ nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Es wird der A GmbH, ***, ***, gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit

§ 17 VwGVG und §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 2, 11, 12, 13, 14, 15, 21 und 22 sowie §§ 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf den Grundstücken ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Wesentlichen bestehend aus automatischer Rechenreinigungsanlage mit Spülrinne, rechtsufriger Wehraufsatzklappe mit Gewichtssteuerung, händisch betriebener Einlaufschütze, automatisch betriebener Entlastungsschütze, Francis-Zwillingsturbine mit liegender Welle, Schwungrad mit Getriebe und Synchrongenerator, erteilt.

Die mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen der B GmbH (vormals B GmbH) vom 30.09.2016, vom 21.11.2016 und 28.11.2016, GZ. ***, bilden einen wesentlichen Spruchbestandteil.

Zweck der Anlage ist die Erzeugung elektrischer Energie zur Einspeisung in das werkseigene Netz der A GmbH. Die Anlage ist für einen vollautomatischen Betrieb konzipiert und mit einer Francis-Zwillingsturbine mit einer Leistung von 500 kW und einem Schluckvermögen von 10,5 m³/h ausgestattet, die Nettofallhöhe beträgt 6,17 m. Das Triebwasser wird an der *** aus dem *** ausgeleitet und nach Passage der am Werkskanal oberhalb gelegenen Anlage „***“ und der „***“ über den Triebwasserkanal zur Anlage geleitet. Die zwischen den beiden Anlagen situierte „***“ gestattet die Rückleitung des Triebwassers in die ***, wenn die Wasserkraftanlage *** außer Betrieb ist. Der Oberwasserspiegel wird mit einer Genauigkeit von +/- 5 cm konstant auf das Stauziel von 338,76 müA gehalten. Das Haimzeichen befindet sich beim Krafthaus auf 339,467 müA.

Die Rückleitung des Triebwassers in den *** erfolgt über den ca. 650 m langen Unterwasserkanal.

Die Ausleitungsstrecke in der *** wird mit 1,2 m³/s dotiert (Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27.03.2007, ***, für die A GmbH betreffend eine Fischaufstiegshilfe und Restwasserdotation sowie Überprüfungsbescheid derselben Behörde vom 14.02.2018, ***).

Das Wasserbenutzungsrecht wird befristet bis 20.06.2108 erteilt und ist mit dem Eigentum an den oben genannten Grundstücken der A GmbH verbunden.

Folgende Auflagen sind einzuhalten:

1)   Das Stauziel ist bis auf geringfügig steuerungsbedingte Schwankungen einzuhalten. Ein Schwellbetrieb ist nicht zulässig.

2)   Die im Projekt vorgesehene, durchflussabhängige Schwankung des Stauziels darf 338,76 m ü. A. nicht überschreiten und wird für den Bereich zwischen +/- 5cm festgelegt.

3)   Die Schützenanlagen bei der ***, insbesondere jene, die zur Ableitung des Wassers in die *** dienen, sind in regelmäßigen Abständen zu öffnen. Dadurch soll einerseits die Betriebstauglichkeit nachgewiesen werden, aber auch eine Spülung der Materialansammlungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen haben bei entsprechend großer Wasserführung (d.h. ab ca. 10 m³/s in der ***) zu erfolgen. Diese Maßnahmen sind in Abhängigkeit der Menge der Materialansammlungen durchzuführen, zumindest aber alle 5 Jahre.

4)   Die Entfernung von Anlandungen im Unterwasser ist nur dann zulässig, wenn sie zu einer Verringerung der Fallhöhe führen und/oder den Hochwasserabfluss beeinträchtigen.

5)   Entnommenes Rechenräumgut ist entweder ordnungsgemäß zu entsorgen (Entsorgungsnachweis) bzw. darf nur dann in das Unterwasser abgegeben werden, wenn keine Zwischenlagerung des Räumgutes erfolgt, d.h. das Räumgut muss unmittelbar in das Unterwasser weiter geleitet werden.

6)   Das Aquädukt bei der Querung des *** ist von Verklausungen und Eis freizuhalten.

7)   Im Projekt ist eine Betriebsvorschrift, Punkt 4 sowie Anhang 2 und 3, enthalten und daher im Werk als Grundlage für einen entsprechenden Betrieb bereitzuhalten.

8)   Für den Betrieb der Anlage und die Einhaltung der Betriebsvorschrift ist ein Verantwortlicher und dessen Stellvertreter zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Dies sind derzeit – wie im technischen Bericht des Einreichprojektes vom 30.09.2016 festgehalten – Herr C und Herr D.

9)   Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in welchem zumindest die gemäß Betriebsvorschrift erforderlichen Kontrollen, Messungen und Wartungsmaßnahmen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen und im Bedarfsfall zu aktualisieren.

10) Veränderungen der Betriebsvorschrift (z.B. personelle Änderungen, Telefonnummern etc.) sind unaufgefordert der Behörde zu melden.

11) Im Falle von Bachabkehren ist der Fischereiberechtigte 14 Tage vor Durchführung der Maßnahme nachweislich zu informieren.

12) Für die erste Löschhilfe ist es erforderlich, dass im Eingangsbereich des Krafthauses zwei Feuerlöscher, je einer vom Typ G12 (Glutbrandpulver) und einer vom Typ K5 (CO2 Löscher), montiert werden.

13) Arbeitnehmerschutz: Bei sämtlichen Gefahrenbereichen, wie z. B. frei laufende Wellen, Schwungmassen, usw. sind Absperrungen mittels Geländer oder Ketten herzustellen. An Stiegen sind Geländer anzubringen.

Eine Bauvollendungsfrist war nicht festzulegen, da die Anlage bereits vollständig hergestellt ist.

Hingewiesen wird darauf, dass Ansuchen um Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden können. Andernfalls erlischt die erteilte wasserrechtliche Bewilligung.

2.   Die A GmbH wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 zur Tragung der Kommissionsgebühren als Verfahrenskosten für die am 14.12.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung in der Höhe von € 207,-- verpflichtet, die binnen 2 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen sind.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren (aufgrund eines als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrages) betreffend den Antrag der A GmbH auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur Wasserbuch-Postzahl *** „Kraftwerk ***“ anhängig. Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG) ergibt sich mit 01.01.2014 die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

Die E AG in *** stellte mit Schreiben vom 17.06.1981 einen Antrag auf Wiederverleihung des für die Wasserkraftanlage „***“ (Postzahl ***) befristet bis 31.12.1985 erteilten Wasserbenutzungsrechtes beim Landeshauptmann von Niederösterreich. Da keine Entscheidung über diesen Antrag erging, brachte diese Gesellschaft einen Devolutionsantrag vom 21.12.1987 beim Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ein. Wegen der Komplexität der Restwasserproblematik erfolgte keine Entscheidung in der Sache. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diesen als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag zuständig. Nach vollständiger Vorlage sämtlicher Akten mit Schreiben des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.09.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld auf Anfrage zum entsprechenden Bewilligungsverfahren mit Schreiben vom 20.10.2015 mit, dass die Herstellung der Fischaufstiegshilfe samt Restwasserdotation bei der unter Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld geführten Wasserkraftanlage „***“ noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Bereits mit Bescheid vom 27.03.2007, ***, erteilte nämlich die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der Beschwerdeführerin für die *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischaufstiegshilfe in der *** und schrieb gleichzeitig eine Restwassermenge von 1,2 m³/sec. zur Dotierung dieses Flusses vor. Damit sollte auch für die Wiederverleihung des Wasserrechtes zur Postzahl *** die Restwasserthematik abgehandelt werden. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass die A GmbH die Rechtsnachfolgerin der E AG in *** ist.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige wurde mit Verfügung vom 04.11.2015 um fachliche Beurteilung der Wiederverleihungsunterlagen ersucht. Aufgrund der Komplexität dieser Unterlagen und der Aktenlage erfolgte dazu eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin am 12.05.2016, in der nach Durchführung eines Lokalaugenscheines mit dem gleichzeitig anwesenden ASV die für eine Wiederverleihung nach heutigem Stand der Technik noch zusätzlich erforderlichen Unterlagen erörtert wurden. Dies sind Schnitte, eine Beschreibung und Darstellung der regeltechnisch erforderlichen Anlagenteile, ein Verhaimungsprotokoll, das Staumaß, eine Betriebsordnung und allfällige über den bewilligten Bestand hinausgehende Ergänzungen wie z.B. maschinentechnische Einrichtungen. Letztere sind planlich darzustellen und zu beschreiben. Die Wasserbuchdaten sollten als Grundlage des bewilligten Zustandes herangezogen werden. Mit Schreiben vom 30.09.2016 legte der Projektant F (B GmbH) die Wiederverleihungsunterlagen vor. Anschließend erfolgte eine Vorbegutachtung mit Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.11.2016 und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.11.2016. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gab eine Stellungnahme vom 09.11.2016 ab. Das Planungsorgan hielt fest, dass gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan am Triebwerkskanal, an dem die gegenständliche Wasserkraftanlage „***“ situiert sei, keine ökologischen Zielvorgaben geltend gemacht würden und es daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Vorgaben für die Wiederverleihung gäbe. Auch wies das Planungsorgan darauf hin, dass die Zielvorgaben der Durchgängigkeit und der Restwasserabgabe für den betroffenen Werkskanal der *** im Rahmen eines Verfahrens für das oberliegende Wasserkraftwerk „***“ sichergestellt werden solle.

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld teilte mit Schreiben vom 21.11.2016 auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes mit, dass die Herstellung der Fischaufstiegshilfe und der Restwasserdotation zwar als fertiggestellt und in Betrieb befindlich seitens der Konsensinhaberin bekanntgegeben worden war, jedoch noch keine Kollaudierungsunterlagen vorgelegt worden seien.

Am 28.11.2016 entschuldigte sich in einem Telefonat der Obmann der zur Verhandlung geladenen Wasserwerksgenossenschaft ***, G. Nach Besprechung der Sachlage in diesem Telefonat wurde festgestellt, dass mangels Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes dessen Teilnahme nicht erforderlich ist.

Die ergänzenden Projektsunterlagen im Sinne der Vorbegutachtungen wurden mit Schreiben vom 28.11.2016 vorgelegt, eine fachliche Stellungnahme durch den maschinenbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte dazu mit 06.12.2016.

Darin führte der maschinenbautechnische Amtssachverständige aus, dass die geforderten und ergänzenden Unterlagen, vorgelegt mit Schreiben vom 28.11.2016, als geeignet erachtet würden.

Am 14.12.2016 hielt dann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Bewilligungsverhandlung ab. In dieser wurde Beweis erhoben durch Erstattung des wasserbautechnischen Gutachtens. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige gab, da er an dieser Verhandlung aufgrund Erkrankung nicht teilnahm, danach ein Gutachten vom 11.04.2017 ab. Dieses wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme nachweislich zugestellt. Dazu langten keine Stellungnahmen ein. Am 22.06.2017 wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin Lichtbilder über die Geländer am Anlagenareal mit Stand vom Mai 2017 überbracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stellte dann mit Bescheid vom 14.02.2018,
***, gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid vom 27.03.2007 bewilligte Anlage im Wesentlichen entsprechend dieser Bewilligung hergestellt wurde. Geringfügige Abweichungen wurden nachträglich genehmigt, es wurde etwa anstelle der Fischaufstiegshilfe als kaskadenartiges Bauwerk ein sogenannter vertical slot hergestellt und die Beckenanzahl mit 23 festgelegt.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Seit Ende des 19. Jahrhunderts besteht auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, am linksufrigen Triebwasserkanal der *** die Wasserkraftanlage „***“. Zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Namen des Landeshauptmannes von NÖ vom 17.04.1979 wurde diese Anlage befristet bis 31.12.1985 erteilt. Die Konsensinhaberin, A GmbH (vormals E AG), hat fristgerecht um Wiederverleihung angesucht. Da über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, hat diese Gesellschaft einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gestellt. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG), ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Konsensinhaberin hat ein bewilligungsfähiges Projekt vorgelegt.

Diese Feststellungen basieren auf der Beweiserhebung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 14.12.2016 durch Erstattung eines wasserbautechnischen Gutachtens und auf dem maschinenbautechnischen Gutachten vom 11.04.2017.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) …

...

§ 10.

(1) ...

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

§ 11.

(1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) ....

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) ...

§ 13.

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) ....

...

§ 14. Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird.

 

... 

§ 21.

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) ...

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) ...

...

§ 22.

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)

...

§ 99.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

a)

für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)

für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)

für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

e)

für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den §§ 8 Abs. 4, 15, Abs. 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)

...

§ 105. (1) ...

          (2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. (...)

...

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) ...

...“

Die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Maschinenbautechnik haben ergeben, dass das eingereichte Projekt bewilligungsfähig ist und dem Stand der Technik entspricht.

Das Wasserbenutzungsrecht war befristet erteilt bis 31.12.1985, der Antrag auf Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes wurde am 17.06.1981 und somit rechtzeitig gestellt.

Dazu ist jedoch auszuführen, dass vor der Novelle 1990 die Regelungen betreffend Wiederverleihung in § 21 Abs. 4 WRG 1959 enthalten waren (jetzt § 21 Abs. 3). Damals war jedoch im Unterschied zur Regelung in § 21 Abs. 3 WRG 1959 keine Ablaufhemmung geregelt. Es war lediglich normiert, dass der Antrag rechtzeitig gestellt werden muss.

Dass durch eine rechtzeitige Antragstellung die ursprüngliche Bewilligung bis zum Ende des Wiederverleihungsverfahrens aufrecht bleibt, wurde erst durch die Novelle 1990 zum Wasserrechtsgesetz 1959 als dritter Satz des § 21 Abs. 3 eingefügt.

Aufgrund dieser alten Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung des Wasserrechtes galt, ist das befristet eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld mit Ablauf der Befristung am 31.12.1985 erloschen. Eine Regelung, wonach durch den fristgerechten Wiederverleihungsantrag der Ablauf der Befristung gehemmt wird, bestand nach dieser Rechtslage eben nicht.

Dennoch liegt ein nicht erledigter Antrag, wenn auch ursprünglich auf Wiederverleihung gerichtet, vor. Über diesen Antrag wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nach Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990, nämlich als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu entscheiden gewesen. Säumigkeit liegt somit vor.

Anzumerken ist, dass keine Übergangsregelung für vor der Novelle 1990 gestellte Anträge auf Wiederverleihung existiert, und ein Antrag – mangels Vorliegens einer Spätestfrist – auch kurz vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden konnte. Dies spricht auch dafür, über den gestellten Antrag als Bewilligungsantrag entscheiden zu müssen.

Mit der nun getroffenen Entscheidung wird neuerlich eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage „***“ erteilt.

Das Arbeitsinspektorat *** wurde zwar zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 geladen, jedoch nur aufgrund des Umstandes, dass auch Maßnahmen zum Schutze von Arbeitnehmern zu berücksichtigen sein könnten.

Eine Parteistellung des Arbeitsinspektorates im gegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ist jedoch nicht gegeben und wird dazu auf § 94 Abs. 1 Z 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 126/2017, verwiesen. Nach dieser Bestimmung sind Belange des Arbeitnehmerschutzes lediglich in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, soweit sie Anlagen nach §§ 31a, 31c, 32, 40 und 41 betreffen, bei Zusammenhang mit dem Genehmigungsgegenstand zu berücksichtigen. Gegenständliches Verfahren betrifft jedoch die Bewilligung einer Wasserkraftanlage nach § 9 und § 10 WRG 1959. Überdies ist festzuhalten, dass das Arbeitsinspektorat in der Stellungnahme vom 30.12.2016 darauf hinwies, dass alle für den Arbeitnehmerschutz einzuhaltenden Rechtsvorschriften ohnehin einzuhalten wären und aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes keine Einwände bestünden.

Vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wurde ebenfalls eine positive Stellungnahme abgegeben. Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. aus dessen fachlicher Stellungnahme vom 8.11.2016 ergibt, dass aufgrund der Lage des Wasserkraftwerkes an einem Werksbach und der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27.03.2007 im Restwasserverfahren zur *** betreffend die *** nicht von einer Verschlechterung der Situation des Oberflächengewässers auszugehen ist. (Vorausgesetzt ist natürlich die Umsetzung der genannten Bewilligung.) Auch eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers schloss der Amtssachverständige aus.

Die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung war abhängig von der Lösung der Restwasserproblematik in der ***. Dazu erging der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27.03.2007, mit dem der A GmbH wasserrechtlich die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe samt Restwasserdotation beim „***“ mit der Wasserbuchpostzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld erteilt wurde. Die Bewilligung umfasst eine Gesamtdotation der Ausleitungsstrecke im Ausmaß von 1,2 m³/s. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat bei projektsgemäßer Umsetzung dieser Bewilligung die Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung für das Kraftwerk „***“ bejaht.

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat schließlich mit Überprüfungsbescheid vom 14.02.2018 nach § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit vorgenanntem Bescheid bewilligte Wasserkraftanlage im Wesentlichen der Bewilligung entspricht. Es wurden lediglich geringfügige Abweichungen bei der Ausführung der Fischaufstiegshilfe (vertical slot anstelle von Kaskaden, Beckenanzahl insgesamt 23 und anderes) nachträglich genehmigt. Damit ist einerseits die Restwasserthematik positiv erledigt und andererseits dem Erfordernis der Fischpassierbarkeit in fließenden Gewässern Rechnung getragen.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass keine Verschlechterung nach

§ 104a WRG 1959 bei Umsetzung des gegenständlichen Projekts eintritt.

Die Bewilligung konnte daher unter Auflagen erteilt werden.

Für die am 14.12.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung sind Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG iVm § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 angefallen. Diese Bestimmungen sind aufgrund § 17 VwGVG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. Bei der genannten Verhandlung waren drei Amtsorgane anwesend, die Verhandlungsdauer betrug fünf halbe Stunden.

Nach § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung sind je angefangener halber Stunde und je Amtsorgan € 13,80 festgesetzt. Es ergibt sich daher ein insgesamt von der Konsenswerberin zu bezahlender Betrag von € 207,-- (€ 13,80 x 5 x 3). Die Kosten waren der Konsenswerberin aufzuerlegen, da im Zuge der Verhandlung der für die Entscheidung relevante Sachverhalt zu klären war.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Umweltrecht; Bewilligung; Wiederverleihung; Säumnisbeschwerde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.722.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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