RS Lvwg 2018/6/25 LVwG-AV-63/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5b
KanalG NÖ 1977 §9
BAO §299
BAO §302 Abs1
BAO §303

Rechtssatz

Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Daraus folgt auch, dass pro Liegenschaft nur ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebungsantrag; Aufhebungsbescheid; Wiederaufnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.63.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten