Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z9Rechtssatz
Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Daraus folgt auch, dass pro Liegenschaft nur ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebungsantrag; Aufhebungsbescheid; Wiederaufnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.63.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018