RS Lvwg 2018/6/25 LVwG-AV-63/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5b
KanalG NÖ 1977 §9
BAO §299
BAO §302 Abs1
BAO §303

Rechtssatz

Bei der Aufhebung auf Antrag iSd § 299 Abs. 1 BAO bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl. ua. VwGH 2012/13/0123).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebungsantrag; Aufhebungsbescheid; Wiederaufnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.63.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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