TE Lvwg Beschluss 2018/6/25 LVwG-AV-63/001-2018

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5b
KanalG NÖ 1977 §9
BAO §299
BAO §302 Abs1
BAO §303

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 18. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2017, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 4. Juli 2017 betreffend Kanalbenützungsgebühren Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme) behoben worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben, der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Frau A ist Miteigentümerin (zu ***/***) des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist. Weiter Miteigentümer dieser Liegenschaft sind B und C (zu je ***/***):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 5. Juni 2018)

Die Liegenschaft ist mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Obergeschoß) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Der mit zwei Geschoßen angeschlossenen „Wohntrakt“ weist eine Fläche von 700, 21 m ² (EG 326,15 m² und OG 374,06 m²) das „Heurigenlokal“ eine Fläche von 439,77 m² (KG 106,52 m², EG 151,37 m² und OG 181,88 m²) auf. Die Gesamtfläche wurde mit 1.139,98 m² ermittelt.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 22. Jänner 2016, Kundennummer ***, wurde „Herrn B und Mitbesitzer, ***, Tür ***, ***“ gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 736 m² und eines Einheitssatzes von € 2,31 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) in der Höhe von € 1.700,16 (exkl. USt.) vorgeschrieben. Auf der Rückseite dieser Erledigung findet sich nach der Fertigungsklausel die Wortfolge „Miteigentümer: C, ***, ***, A, *** ***“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einem weiteren Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 22. Jänner 2016, Kundennummer ***, wurde „Herrn B und Mitbesitzer, ***, Tür ***, ***“ gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 446 m² und eines Einheitssatzes von € 2,31 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) in der Höhe von € 1.030,26 (exkl. USt.) vorgeschrieben. Auf der Rückseite dieser Erledigung findet sich nach der Fertigungsklausel die Wortfolge „Miteigentümer: C, ***, ***, A, *** ***“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2.

Mit einem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Schreiben vom
21. November 2016 wurde ausgeführt, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zwei Abgabenbescheide erlassen worden wären. In Summe werde von einer Berechnungsfläche von 1.182 m² ausgegangen. Es habe aber keine Härtefallprüfung iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 stattgefunden, zumal nur drei Personen dort dauerhaft wohnen würden. Die dort betrieben Pizzeria sei in erster Linie ein Auslieferungsbetrieb.

1.2.3.

In der Folge fand zwischen der Abgabenbehörde der Stadtgemeinde *** und der Beschwerdeführerin ein reger Briefwechsel statt. In der Folge konnte geklärt werden, dass drei Personen auf der Liegenschaft wohnen. Weiters wurde von der Abgabenbehörde erhoben, dass die Pizzeria über einen Vollzeitbeschäftigten und zwei Halbzeitkräfte verfüge. Das Restaurant verfüge im Innenbereich über 20 Sitzplätze und im Außenbereich über 16 Sitzplätze.

1.2.4.

Am 6. Juni 2017 erfolgte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Erhebung für die Kanalgebührenbemessung durch Bedienstete der Stadtgemeinde ***. Für die Liegenschaft wurde dabei eine Gesamtfläche von 1.139,98 m² ermittelt. Für den mit zwei Geschoßen angeschlossenen „Wohntrakt“ wurde dabei eine Fläche von 700, 21 m ² (EG 326,15 m² und OG 374,06 m²) und für das „Heurigenlokal“ eine Fläche von 439,77 m² (KG 106,52 m², EG 151,37 m² und OG 181,88 m²) errechnet.

1.2.5.

Auf Grund der neu ermittelten, geringeren Berechnungsfläche wurde ein neues Gutachten gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 eingeholt. Der beauftragte Sachverständige der Bauverwaltung der Stadtgemeinde *** ging im Rahmen des von ihm erstellten Gutachtens von 3 ständig auf der Liegenschaft wohnenden Personen (3 EGW), einem Vollzeitbediensteten und 2 Teilzeitbediensteten (0,66 EGW), 20 Sitzplätzen im Lokal und 16 Sitzplätzen im Außenbereich aus (9,24 EGW) - bei einer zugrunde gelegten Berechnungsfläche von1.139,98 m². Im Ergebnis kommt der ASV im Gutachten vom 14. Juni 2017 zum Schluss, dass bei Gegenüberstellung von Fläche pro EGW in der gesamten Stadtgemeinde (103,77 : 1) zur Fläche pro EGW auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (88,37 : 1) kein Missverhältnis vorliege. Damit komme es auch zu keiner Reduktion der vorzuschreibenden Kanalgebühren.

1.2.6.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 4. Juli 2017, Kundennummern *** und ***, wurde gegenüber „Frau A und Mitbesitzer, ***, Tür ***, ***“ in Spruchpunkt I. das Verfahren für die Liegenschaft *** in *** betreffend der Bescheide der Bürgermeisterin vom 22. Jänner 2016, Kundennummern *** und *** wieder aufgenommen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin zu AZ *** gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die Liegenschaft ***, *** (Wohntrakte und Heurigenlokal), unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.139,98 m² und eines Einheitssatzes von € 2,31 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) in der Höhe von € 2.633,35 (exkl. USt.) vorgeschrieben. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin zu AZ *** gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die Liegenschaft ***, *** (Heurigenlokal), unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 0 m² und eines Einheitssatzes von € 2,31 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) in der Höhe von € 0 (exkl. USt.) vorgeschrieben. Auf der Rückseite dieser Erledigung findet sich nach der Fertigungsklausel die Wortfolge „Miteigentümer: C, ***, ***, B, *** ***“.

1.2.7.

Gegen diesen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2017 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nur drei Personen auf der Liegenschaft wohnen würden. Das Restaurant werde kaum von Kunden frequentiert, da es sich vorwiegend um einen Auslieferungsbetrieb handle.

1.2.8.

Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2017, ohne Zahl, der an „Frau A und Mitbesitzer, ***, Tür ***, ***“ adressiert ist, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 4. Juli 2017, Zahl *** und ***, unter Spruchteil I. das Verfahren betreffend Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2016 für die Liegenschaft ***, *** (Bescheide vom 22. Juni 2016, Aktenzahl *** und ***) gemäß § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen worden sei. Unter Spruchteil II sei für die Liegenschaft ***, *** die Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 in der Höhe von € 2.633,35 vorgeschrieben worden. Unter Spruchteil III sei der Antrag vom 14. Juni 2017, eingebracht von Frau A und Mitbesitzer um Neuberechnung bzw. um Reduzierung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr der Liegenschaft Nr. *** EZ *** KG *** in der ***, *** abgewiesen worden. Begründend wird in der Folge ausgeführt, dass die Gründe für eine Wiederaufnahme der Verfahren iSd § 303 BAO (Spruchpunkt I.) nicht vorgelegen wären. Der Wiederaufnahmebescheid sei daher zu beheben. Das Verfahren trete somit in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden habe. Der Entscheidung zu den Spruchpunkten Il. und III. des in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheides sei somit die Rechtsgrundlage entzogen worden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen sei. Auf der Rückseite dieser Erledigung findet sich nach der Fertigungsklausel die Wortfolge „Verteiler: C, ***, ***, B, *** ***“.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein und begründete diese damit, dass das in der Liegenschaft befindliche Restaurant ursprünglich als „normales“ Gastgewerbe geführt worden sei, bei dem die Gäste die Speisen und Getränke überwiegend im Lokal (20 Sitzplätze im Lokal sowie 17 Sitzplätze im Außenbereich) zu sich genommen hätten. Danach sei das Lokal als Pizzeria mit einer vollzeitbeschäftigen Person und 2 mit 20 Wochenstunden beschäftigen Personen überwiegend als Auslieferungsbetrieb geführt worden. Anfang Juni sei der Betrieb des Restaurants gänzlich eingestellt worden. Dies bereits am 14. Juni 2017 mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe sich die Berechnungsfläche auf 1.139,98 m² verringert. Es seien daher mehrfach Tatsachen eingetreten, die eine Neuberechnung der Kanalbenutzungsgebühr erforderlich machten.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 299a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 5b. (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.

(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.

(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ermittelte Berechnungsfläche im Ausmaß von 1.139,98 m² dem Grunde nach außer Streit steht. Das Beschwerdevorbringen lässt sich aus Sicht der Beschwerdeführerin auf die Frage reduzieren, ob im vorliegenden Fall § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 Anwendung finden müsse.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die mit Beschwerde bekämpfte Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2017, mit dem im Ergebnis die im Rahmen des Bescheides der Bürgermeisterin vom 4. Juli 2017 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wurde.

3.1.2.

Laut den vorliegenden Akten der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2016 moniert, dass zum einen 2 (rechtskräftige) Abgabenbescheide mit Datum vom 22. Jänner 2016 für ein und dieselbe Liegenschaft vorlägen. Zum anderen wurde in diesem Schreiben vorgebracht, dass für die gegenständliche Liegenschaft eine Berechnung iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 (Härtefallregel) nicht erfolgt sei.

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** hat das Schreiben vom 21. November 2016 zum Anlass genommen, mit Bescheid vom 4. Juli 2017 (Spruchpunkt I.) das Verfahren gemäß § 303 BAO wieder aufzunehmen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde nun in der mit Beschwerde bekämpften Berufungserledigung von der belangten Behörde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt I. mit der Begründung behoben, dass die Gründe für eine Wiederaufnahme der Verfahren iSd § 303 BAO nicht vorgelegen wären.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt.

3.1.3.

Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Schreiben vom 21. November 2016 einen Antrag iSd § 299 BAO gestellt und diesen damit begründet, dass die Bescheide vom 22. Jänner nicht richtig wären. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass dieser – ausreichend begründete - Antrag gemäß § 299 BAO innerhalb der der in § 302 Abs. 1 BAO normierten Jahresfrist erfolgt ist.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Aufhebung setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl. Ritz, BAO 5. Aufl., Anm. zu § 299 Tz 13). Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl. VwGH vom 26. November 2014, Zl. 2012/13/0123, sowie vom 26. April 2012, 2009/15/0119, und vom 23. November 2016, Zl. Ra 2014/15/0056).

Ein Aufhebungsbescheid im Sinne des § 299 BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer Art. Er entfaltet nicht die Wirkungen eines Grundlagenbescheides (vgl. VwGH vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0133, und vom 23. November 2016, Zl. Ra 2014/15/0056).

Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. VwGH vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/15/0059, mwN). Freilich setzt die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl. VwGH vom 26. November 2014, Zl. 2012/13/0123, mwN, und vom 20. Jänner 2016, Zl. 2012/13/0059).

Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 der hier anwendbaren BAO nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, Zl. 2013/17/0009).

3.1.4.

Unter einer Liegenschaft iSd NÖ Kanalgesetz 1977 sind gemäß § 1a Z. 9 leg.cit. jene Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören, zu verstehen. Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Daraus folgt auch, dass pro Liegenschaft nur ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen ist.

Die offenbar in der Vergangenheit gewählte Vorgangsweise, zwei Bescheide für Wohnhaus und Gastlokal zu erlassen, erweist sich somit als rechtswidrig. Demgegenüber wurde im Bescheid der Bürgermeisterin vom 4. Juli 2017 erstmals rechtsrichtig für die gesamte Liegenschaft eine einzige Abgabenvorschreibung vorgenommen.

Diesen Überlegungen folgt, dass die Gewissheit der Rechtswidrigkeit durch die beiden Bescheide an Stelle der gebotenen Einzelerledigung gegeben ist und sich der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 299 BAO als zulässig und zeitgerecht erweist.

Schon aus diesem Grund hätte ein einziger neuer Bescheid erlassen werden müssen, wie dies dann in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin vom 4. Juli 2017 auch erfolgt ist.

Weiters wurde in diesem Antrag vom 21. November 2016 erstmals die Anwendung der Härtefallregel iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 urgiert. Diese amtswegig durchzuführende Prüfung (vgl. VwGH vom 31. August 2016, Zl. 2013/17/0147) ist aber bei Erlassung der Bescheide vom 22. Jänner 2016 nicht erfolgt. Auch aus diesem Grund war eine Vorgangsweise nach § 299 BAO geboten.

Dies bedeutet aber auch, dass sich die – ausdrückliche – Wiederaufnahme, wie sie im Bescheid der Bürgermeisterin unter Spruchpunkt I. unter Berufung auf § 303 Abs. 4 BAO erfolgt ist, als rechtswidrig erweist. In der Folge erweist sich auch die im Rahmen der angefochten Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** verfügte Aufhebung der Wiederaufnahme als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.1.6. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen:

Sollte – wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2017 angedeutet – das Restaurant nicht mehr betrieben werden, hätte im Lichte dieser weiteren bekannt gegebenen Veränderung eine (neuerliche) Überprüfung stattfinden und gegebenenfalls eine Neuberechnung (im Gegensatz zur bisherigen, nachvollziehbaren Berechnung im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) erfolgen müssen. Dies deshalb, da eine Neuvorschreibung der bereits festgesetzten Kanalbenützungsgebühren durch einen neuen Abgabenbescheid) gemäß § 14 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 nur auf Grund einer im § 13 Abs. 1 leg.cit. genannten Veränderung bzw. bei Änderung der Einheitssätze in Betracht kommt. Diese Mitteilung vom 14. Juni 2017 ist aber als Veränderung iSd § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu werten, da somit nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Erfolgt die Festsetzung der Abgabe unter Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, ist die konkret erfolgte tatsächliche Nutzung (ab dem der Änderung folgenden Monatsersten) der Berechnung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029).

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebungsantrag; Aufhebungsbescheid; Wiederaufnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.63.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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