TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/3 G312 2149573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2017
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Entscheidungsdatum

03.05.2017

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1

Spruch

G312 2149573-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, vom 18.02.2017 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice vom 23.01.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2014 bis 31.01.2015 und vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG widerrufen wird und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, die zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von Euro 8.442,00 zurückzuzahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seine Lebensgemeinschaft verspätet gemeldet habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die undatierte und mit 21.10.2016 fristgerecht eingelangte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Juni 2014 seiner Beraterin gemeldet habe, dass er in eine WG ziehe und habe ihr die Umstände geschildert. Als er dann im Juni 2015 eine Partnerschaft mit Frau XXXX (im Folgenden: EK) aufgenommen habe, habe er dies ebenfalls sofort ordnungsgemäß gemeldet (inzwischen einer anderen Betreuerin). EK und er seien bis Juni 2015 nur befreundet gewesen und hätten in einer WG mit getrennten Zimmern (einen Wohnungsplan lege er bei) gewohnt. Auch wenn eine folgereiche Nacht zur Geburt eines Kindes führe, hätten sie ansonsten kein regelmäßiges Sexualverhältnis und keinesfalls eine Lebensgemeinschaft geführt. Zudem sei ihm bis zur Geburt nicht klar gewesen, ob das Kind von ihm sei. Er habe die Miete und seine Lebenskosten selbst bezahlt und keine Unterstützung von seiner jetzigen Partnerin erhalten. Es wurde wie unter Freunden üblich, getrennt der Haushalt geführt und getrennt gekocht. Der BF führte einige VwGH Erkenntnisse an, woraus hervorgehe, dass von einer getrennten Haushaltsführung auszugehen ist, wenn die Kosten der Lebensführung aus eigenen Mitteln gedeckt werde. Er begehre daher die Aufhebung des Bescheides, zudem ersuche er um Stundung der Forderung bis zur endgültigen Entscheidung.

3. Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF und EK gemeinsam Anfang Juni 2014 an die Adresse XXXX übersiedelt sind, beide im Mietvertrag eingetragen sind und daher seit Anfang Juni 2014 eine Wohngemeinschaft vorliege. Die Miete werde laut eigenen Angaben des BF von beiden gemeinsam getragen. Die vorliegende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe zur Verringerung der Lebensführungskosten. Der gemeinsame Sohn sei am XXXX2015 geboren worden, daher liege zumindest ab Oktober 2014 eine Geschlechtsgemeinschaft vor. Somit seit das Einkommen der Lebensgefährtin ab 03.06.2014 anzurechnen. Da der BF die Aufnahme der Lebensgemeinschaft nicht bzw. verspätet gemeldet habe, ergebe sich eine Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung in der Höhe von Euro 8.442,00, welche die belangte Behörde in weiterer Folge tabellarisch dargestellt hat.

4. Mit EMail vom 02.01.2017 übermittelte der BF den Vorlageantrag und behielt sich das Recht vor, den Vorlageantrag aufgrund der erst für 04.01.2017 vereinbarten Rechtsberatung bedingt durch die Weihnachtsfeiertage zurückzuziehen.

5. Die belangte Behörde wies den oben angeführte Vorlageantrag mit 23.01.2017, gemäß § 15 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), als verspätet zurück.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2016 abgewiesen worden sei und ihm diese am 16.12.2016 durch Hinterlegung beim Postpartner XXXX zugestellt worden sei. Der BF habe am 02.01.2017 über sein eAMS-Konto den Vorlageantrag gestellt, obwohl die Rechtsmittelfrist mit 30.12.2016 abgelaufen sei.

6. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 18.02.2017 Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung wegen verspäteten Einbringung des Vorlageantrages und wendete ein, dass er am 16.12.2016 ortsabwesend gewesen sei und somit erst der Montag, der 19.12.2016, der erste Tag der Abholfrist sein könne. Zudem sei es ihm aufgrund der Zustellung kurz vor den Weihnachtsfeiertag schwierig gewesen, eine Rechtsberatung einzuholen und konnte er erst am Montag, den 02.01.2017 telefonisch eine rudimentäre Beratung in Anspruch nehmen, woraufhin er an diesem Tag den Vorlageantrag gestellt habe. Dies habe er bereits in seinem Vorlageantrag dargelegt und ausgeführt, dass er eventuell nach der Rechtsberatung den Antrag zurückziehe bzw. weitere Beweise vorlege.

7. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

8. Mit Email vom 20.03.2017 teilte der zuständige Postpartner auf Anfrage mit, dass an der genannten Adresse XXXX für den BF keine Ortsabwesenheit dokumentiert worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 wurde der BF aufgefordert mitzuteilen, wo er sich während seiner Ortsabwesenheit aufgehalten habe und entsprechende Nachweise vorzulegen.

10. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt am 25.04.2017, teilte der BF mit, dass am Freitag, dem 16.12.2016 der Tag des Begräbnisses der Mutter seiner Partnerin gewesen sei. Sie sei am 10.12.2016 an einer Krebserkrankung verstorben. Der Zustellversuch habe während des Begräbnisses stattgefunden, weshalb niemand vor Ort gewesen sei. Er habe sich aufgrund seiner Suche nach Nachweisen seiner Ortsabwesenheit erinnert, dass er in der Nacht des 16.12.2016 die Wohnung in der XXXX besucht habe, was er jedoch aufgrund der Ereignisse an diesem Tag völlig vergessen habe. Er habe somit de jure die Möglichkeit gehabt, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen, jedoch hatte er andere Dinge im Kopf, als den Briefkasten zu kontrollieren. Er hoffe um Verständnis für seine Situation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde wurde dem BF am 16.12.2016 per Post mit ersten Zustellversuch zugestellt, und mangels Antreffen des BF ab 16.12.2016 beim Postpartner XXXX hinterlegt, gleichzeitig wurde dem BF eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingeworfen.

Am 02.01.2017 brachte der BF per eAMS Konto seinen Vorlageantrag gegen den angeführten Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung des Vorlageantrages lief am 30.12.2016 ab.

Als Gründe für die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels wird vom BF einerseits vorgebracht, dass ihm aufgrund der Weihnachtsfeiertage erst verspätet am 04.01.2017 eine Rechtsberatung möglich gewesen sei, sowie andererseits, dass am 16.12.2016 das Begräbnis der Mutter seiner Partnerin gewesen sei, er daher in seiner Wohnung nicht anwesend war und er - auch wenn er Kenntnis des Bescheides de jure erlangen konnte - andere Dinge im Kopf hatte.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF den Vorlageantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht eingebracht hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

3.1.2. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde wurde dem BF am 16.12.2016 per Post mit ersten Zustellversuch zugestellt, und mangels Antreffen des BF ab 16.12.2016 beim Postpartner XXXX hinterlegt, gleichzeitig wurde dem BF eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingeworfen, was vom BF auch nicht in Abrede gestellt wird. Am 02.01.2017 brachte der BF per eAMS Konto seinen Vorlageantrag gegen den angeführten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung des Vorlageantrages endete jedoch am 30.12.2016.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.1.3. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gegenständlich begründete der BF die verspätete Einbringung damit, dass der BF aufgrund des Begräbnisses der Mutter seiner Partnerin nicht in der Wohnung anwesend war und daher am 16.12.2016 den Brief nicht entgegen nehmen konnte. Weiters führte der BF aus, dass es ihm aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht möglich gewesen sei, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, daher habe er erst am 02.01.2017 den Vorlageantrag eingebracht.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Bescheides vom 14.12.2016, zugestellt am 16.12.2016 (Freitag), lief im gegenständlichen Fall am 30.12.2016 (Freitag) ab.

Der BF hat den Brief am 19.12.2016 vom Postamt abgeholt, dem BF blieb somit ausreichend Zeit (im Sinne der Judikatur des VwGH) ein Rechtsmittel zu verfassen und bei der belangten Behörde einzureichen, vor allem da die Feiertage (Weihnachten) auf das Wochenende fielen. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag muss nicht begründet werden, daher wäre es dem BF - ohne weitere Rechtsberatung - möglich gewesen, fristwahrend den Antrag zu stellen und eventuell - nach eingeholter Rechtsberatung - Schriftsätze nachzureichen.

Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass am 02.01.2017 - zum Zeitpunkt des Einlangens des Vorlageantrages des BF - die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2149573.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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