Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AuslBG §4Spruch
I415 2106318-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK sowie Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 26.01.2015, GZ. 08114/GF: 3718227, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 07.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) beantragte am 22.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behörde) für den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge: A. J.) unter Vorlage seines Reisepasses und eines Daueraufenthaltstitels für Slowenien die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch.
2. Im Zuge eines Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.01.2015 bei der belangten Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 31 Abs. 2 FPG vor. Damit erachte der Beschwerdeführer alle Erfordernisse auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG als erbracht.
3. Mit Bescheid vom 26.01.2015 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A. J. für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 AuslBG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorgelegte Aufenthaltstitel A. J. zur Einreise als Tourist, aber nicht zur Arbeitsaufnahme berechtige und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht vorliegen würden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.02.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Begründung führte er aus, dass sich die belangte Behörde in seiner Bescheidbegründung lediglich damit begnüge den Abs 3 des § 4 AusIBG zu zitieren, danach auf die Z 1 des § 4 AusIBG verweise und die Begründung mit einer Leerformel, dass der beigelegte Aufenthaltstitel A. J. lediglich zur Einreise als Tourist, jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme berechtige und dass auf Grund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorliege abschließe. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien mit keinem Wort dargelegt worden.
Den Standpunkt der belangten Behörde erachte der Beschwerdeführer als willkürlich: Beim kosovarischen Staatsangehörigen A. J. handle es sich um einen Drittstaatangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG, der nachweislich über ein aufrechtes Daueraufenthaltsrecht für Slowenien verfüge. Auf Grund des Daueraufenthalts in Slowenien könne A. J. visumsfrei nach Österreich einreisen und halte er sich nach der rechtmäßigen Einreise auch dann rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet auf, wenn er eine Beschäftigungsbewilligung im Sinne des AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer "bis zu sechs Monaten" innehabe(§ 31 Abs 1 Z 6 erster Fall FPG).
Der Beschwerdeführer strebe mit dem konkreten Antrag vom 22.12.2014 für A. J. eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 AuslBG an. Würde dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber die angestrebte Beschäftigungsbewilligung "bis zu sechs Monaten" erteilt, so verfüge der potentielle Arbeitnehmer A. J. per se in Ausübung dieser Beschäftigung sehr wohl über das in § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG geforderte Aufenthaltsrecht, nämlich über das Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs 1 Z 6 erster Fall FPG.
Zudem erfülle A. J. auch alle weiteren, in § 4 AuslBG normierten Erfordernisse. Die angestrebte Beschäftigungsbewilligung sei daher zweifelsfrei zu erteilen. Er benötige zB auch keine einhellige Befürwortung durch den AMS-Regionalbeirat, da A. J. über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates (Sloweniens) verfüge (vgl etwa Kreuzhuber/Hudsky, Arbeitsmigration, Rz 72).
Insoweit der A. J. in Österreich über kein Aufenthaltsrecht iSd § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG verfügen sollte, sei der vorliegende Antrag des Beschwerdeführer vom 22.12.2014 im Ergebnis indes als Eventualantrag nach § 11 AuslBG (Sicherungsbescheinigung) zu behandeln:
Der potenzielle Arbeitnehmer A. J. verfüge, was bereits nachgewiesen wurde, über das Daueraufenthaltsrecht Sloweniens, somit eines anderen EU-Mitgliedstaates. Deshalb komme im vorliegenden Fall sehr wohl die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung iSd § 11 AuslBG, mit der grundsätzlich dasselbe Ergebnis wie mit der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG erreicht werden könne, in Betracht (vgl zB RV zu BGBI I 25/2011 bei § 11 Abs 1, 2, 5 und 6; Kreuzhuber/Hudsky aaO Rz 78). Das Vorhandensein eines Quoten- oder Kontingentplatzes stelle hier kein Ausstellungserfordernis dar.
5. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisanfrage.
6. Mit Schreiben vom 06.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör. In diesem wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2013, § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 mit Ablauf 31.12.2013 und damit die Z 3 ("der Ausländer einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzt oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a oder als Schlüsselkraft gemäß § 12b erfüllt) aufgehoben wurde und damit gegenständlich nicht mehr anzuwenden ist (vgl. § 32 Abs. 42 AuslBG).
7. In seiner Stellungnahme vom 07.11.2015 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen. Auf Grund des Daueraufenthalts in Slowenien könne der potentielle Arbeitnehmer A. J. visumsfrei nach Österreich einreisen und sich dort durchgehend bis zu drei Monaten aufhalten (vgl § 31 Abs 1 Z 3 FPG).
Fremde iSd FPG würden sich nach der rechtmäßigen Einreise - über die erwähnte dreimonatige Frist - unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet (in Österreich) aufhalten, wenn sie zB eine Beschäftigungsbewilligung im Sinne des AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer "bis zu sechs Monaten" innehaben (§ 31 Abs 1 Z 6 erster Fall FPG). Der Beschwerdeführer strebe mit dem konkreten Antrag vom 22.12.2014 für den potentiellen Arbeitnehmer A. J. eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 AuslBG an. Wird ihm als Arbeitgeber die angestrebte Beschäftigungsbewilligung zumindest "bis zu sechs Monaten" erteilt, so verfügt der betroffene Aarbeitnehmer per se in Ausübung dieser Beschäftigung sehr wohl über das in § 4 Abs 1Z1 AuslBG geforderte Aufenthaltsrecht, nämlich über das Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs 1Z 6 erster Fall FPG.
Daher gehe es in weiterer Folge darum, ob A. J. die vor der Verwaltungsbehörde beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist:
Ausgangslage bilde der aufrechte Status des A. J. "Daueraufenthalt - EU" Sloweniens, zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung. Daher müsse zunächst beurteilt werden, ob Österreich innerstaatlich die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003, Amtsblatt der EU vom 24.01.2004, L 15/44, ("Daueraufenthaltsrichtlinie") ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Umsetzungsfrist war mit dem 23.01.2006 limitiert (Art 26 der erwähnten Richtlinie).
Von einer ordnungsgemäßen Umsetzung der zitieren EU-Richtlinie gehe der Beschwerdeführer jedoch nicht aus:
Nach der zwingenden EU-Vorgabe sei Österreich innerstaatlich unter keinen Umständen berechtigt, bei einem Drittstaatsangehörigen mit einem Niederlassungstitel "Daueraufenthalt - EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates bei einem Bestreben auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich ein innerstaatliches Szenarium anzuwenden, wonach sich dieser und/oder die ins Auge gefasste Arbeitgeberin sich dem Votum eines "Regionalbeirates" (vgl § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG) aussetzen müsse und die innerstaatlichen Gerichte die - "einsamen" und auch aktenmäßg nicht nachvollziehbaren - "Entscheidungen" des besagten Regionalbeirates als angebliche unüberprüfbare Tatsachenelemente nicht einmal überprüfen können (vgl zB VwGH 15.09.2011, ZI 2011/09/0017).
Letztlich hätte es daher in Österreich auch bei der "EU-Mobilität" der Regionalbeirat - nicht einmal durch ein Verwaltungsgericht überprüfbar - in der Hand, einen Drittstaatsangehörigen mit einem Niederlassungs(Aufenthalts)titel "DaueraufenthaIt - EU" vom inländischen Arbeitsmarkt von vornherein und unüberprüfbar auszusperren.
Die konkrete Aussperrung durch den Regionalbeirat erweise sich auch im konkreten Fall als willkürlich und diskriminierend. Gründe für eine nicht einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat würden weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch dem betroffenen potentiellen Arbeitnehmer A. J. rudimentär offengelegt.
Auf Grund der nicht ordnungsgemäßen innerstaatlichen Umsetzung der zitierten EU-Richtlinie gelangt auch im vorliegenden Fall zufolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts speziell die Bestimmung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG nicht zur Anwendung (vergleichbar: VwGH 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0006).
Sämtliche allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG und alle weiteren maßgeblichen Kriterien für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung würden vorliegen.
Die Verweigerung der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat sei daher ohne irgendein sachliches Argument erfolgt.
Auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde bestanden, da die genannten Mitglieder im Rahmen einer solchen kontradiktorisch einzuvernehmen und auch eine Vielzahl an rechtlich entscheidenden Sachverhaltsthemen mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein würden.
8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I401 abgenommen und der Gerichtsabteilung I418 neu zugewiesen.
9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.04.2017 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I418 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:
"Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1.-der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2.-die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3.-keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4.-die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5.-der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6.-die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7.-der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8.-die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9.-der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a)-einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b)-die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
-es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
(2 )...
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1.-der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
-(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5.-der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6.-der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7.-der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8.-der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9.-der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10.-für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11.-der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12.-der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13.-der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14.-der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
Zu A) Zur Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2. Zur Versagung einer Beschäftigungsbewilligung:
Mit der 24. Novelle des AuslBG und einer Novelle zum Fremdengesetz 1997 wurde faktisch der gesamte Bereich des Fremdenwesens neu geordnet. Anlass hiefür war die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Demzufolge erhalten langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach einer zwölfmonatigen Arbeitsmarktzulassung im Bundesgebiet unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Für die erstmalige Zulassung ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, die nur nach einer Arbeitsmarktprüfung erteilt werden darf. Die Zuwanderung dieser Personengruppe wird außerdem über die sogenannte "Mobilitätsquote" in der Niederlassungsverordnung gesteuert.
In Abstimmung des AuslBG mit dem neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wurden unter anderen folgende Änderungen vorgesehen:
* Konsequente Abstimmung der Dauer von Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen durch Vervollständigung der Meldepflichten zwischen Arbeitsmarktservice und Aufenthaltsbehörden nach dem Grundsatz: kein dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt; Aufenthaltsrecht für Saisoniers nur für die Dauer der Saisonbeschäftigung. Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein dürfen nur mehr für rechtmäßig und dauerhaft niedergelassene Ausländer erteilt werden.
* Für Saisoniers und Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, kann der Arbeitgeber eine fremdenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung im Inland einholen. Diese ist Voraussetzung für eine Erteilung der Beschäftigungsbewilligung.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0159 aussprach, räumt die Richtlinie 2003/109/EG für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige kein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Drittstaat ein.
Art 11 der Richtlinie 2003/109/EG betrifft ausschließlich die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Aufenthaltsberechtigte die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erlangt hat. Auch Art 13, nach dem zwar die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der RL vorsehen können, aber ausdrücklich besagt, dass diese Aufenthaltstitel nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kap III begründen, befindet sich in diesem Kapitel II. Hingegen regelt Kapitel III der Richtlinie den "Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten" als demjenigen, in dem die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erlangt wurde (siehe insbesondere Art 14 (1) RL). Gemäß Art 14 (1) erwirbt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter ein Aufenthaltsrecht von länger als drei Monaten im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt hat, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Art 14 (2) nennt einige Aufenthaltsgründe. Für den darin ua genannten Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit regelt Art 14 (3) der RL, dass diese anderen Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können und hinsichtlich "der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden (VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0095).
Der Einwand des Beschwerdeführers einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/109/EG und der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung in Österreich für einen kosovarischen Staatsangehörigen aufgrund eines Daueraufenthaltes für Slowenien geht sohin ins Leere.
3.3. Zur Verweigerung der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat:
Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verweigerung der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat ohne irgendein sachliches Argument erfolgt sei, wird wie folgt angemerkt:
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den - insoweit vergleichbaren - Vorgängerversionen des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG ergibt sich, dass es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/09/0017 zu § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG idF BGBl 120/2009 (vgl ebenso zB: 06.11.2006, 2005/09/0100; 21.09.2005, 2004/09/0117; sowie 28.02.2002, 99/09/0139 mit Verweis auf VfGH VfSlg 12506). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2011, 2011/09/0017 ua ausgeführt:
"Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100)."
Der Beschwerdeführer hat keine substantiierten Gründe dafür dargelegt, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen wäre. Da im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet abzuweisen.
4. Vom Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [alte Fassung] Rz 17 und 29).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Nach der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt (vgl. z.B. VfSlg. 17.597/2005), hat in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.02.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.01.2004, ÖJZ 2004, 477 - Alge gegen Österreich, u.a.)."
Nach Art. 6 EMRK können besondere Umstände, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigen (vgl. die Zusammenfassung im Erkenntnis VfSlg. 17.597/2005), "unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (vgl. EGMR 05.09.2002, ÖJZ 2003, 117 - Speil gegen Österreich; EGMR 20.11.2003, ÖJZ 2004, 437 - Faugel gegen Österreich, EGMR 24.03.2005, 54645/00 - Osinger gegen Österreich, mwN)". Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK, wenn sich der Entscheidungsgegenstand des Gerichts auf eine Rechtsfrage (geringer Komplexität) bei feststehendem Sachverhalt beschränkt, kann weiters auch auf die Erkenntnisse VfSlg. 18.721/2009, 19.318/2011 und 17.855/2013 verwiesen werden.
Zum Sachverhalt, von dem der angefochtene Bescheid auf Basis der nicht erteilten Beschäftigungsbewilligung bei Vorliegen eines Daueraufenthaltes EU und der fehlenden einhelligen Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den zuständigen Regionalbeirat ausgegangen ist, wurde in der Beschwerde und im Rahmen des nachweislich eingeräumten Parteiengehörs kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Frage der richtigen rechtlichen Würdigung des unbestritten gebliebenen und somit als geklärt geltenden Sachverhalts durch die belangte Behörde. Die Frage der Auslegung und Anwendung der Rechtslage weist keine besondere Komplexität auf, weshalb ihre mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließ.
Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht bei Ausübung seines Ermessens nach § 24 Abs. 1 VwGVG im Beschwerdefall davon aus, dass den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs, aber auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) durch eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung am Besten gedient ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Regionalbeirat, ZustimmungserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2106318.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018