TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 I415 2004917-1

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I415 2004917-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK sowie Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX und der XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland SEEGER, Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 04.10.2013, GZ: XXXX, nach nicht öffentlicher Beratung vom 07.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der bosnische Staatsangehörige XXXX (in Folge Erstbeschwerdeführer) beantragte mit Formularvordruck vom 29.08.2013 beim Magistrat Wels die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).

2. Mit Bescheid vom 04.10.2013, GZ: 08114/ABB-Nr. 3640331, wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in Folge belangte Behörde) den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

In seiner Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Dieses habe ergeben, dass anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 lediglich 19 haben angerechnet werden können. Für die erforderlichen Kriterien gemäß Anlage B (Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a) des AuslBG listete die belangte Behörde nachstehende

Punkte auf:

Qualifikation: 0

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 4

Sprachkenntnisse: 0

Alter: 32 Jahre - 15

3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und die XXXX (in Folge Zweitbeschwerdeführer) mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.10.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Begründend führten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer aus, dass - basierend auf dem gleichen Sachverhalt sowie den gleichen Qualifikationen - die Voraussetzungen zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" von einer österreichischen Behörde als erfüllt angesehen worden seien und das Magistrat Wels dem Erstbeschwerdeführer unter der Aktenzahl BZ-AUF-7660-2012 bereits einmal eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" ausgestellt habe. Die Punktevergabe erläutere die belangte Behörde nicht und werten dies die Beschwerdeführer als Begründungsmangel. Zur Erlangung der "Rot-Weiß-Rot-Karte" habe der Erstbeschwerdeführer die Arbeitgebererklärung der Zweitbeschwerdeführerin, ein Diplom der Republik Srpska über die bestandene Abschlussprüfung als Elektrotechniker, die Arbeitszeugnisse der L [...] AG vom 26.09.2012 und der K [...] KG, eine Fortbildungsbescheinigung des Hessischen Ministeriums sowie eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses eingereicht. Sämtliche Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation, ausbildungsadäquater Berufserfahrung und Sprachkenntnisse würden für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" vorliegen und seien diese Unterlagen auch der belangten Behörde vorgelegen.

4. Am 13.03.2014 legte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die belangten Behörde den Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom 03.09.2013 zur Beibringung von Unterlagen betreffend dessen Ausbildungsnachweise, hinsichtlich aller abgeschlossener Schulklassen in Bosnien in Form der bosnischen Originalzeugnisse und Übersetzungen; weiters ein entsprechendes Sprachdiplom oder Kurzzeugnis, welches die behaupteten Deutschkenntnisse nachzuweisen geeignet ist; sowie weitere Nachweise betreffend Berufserfahrungen als Elektroinstallateur/-monteur samt entsprechender Begründung aufgefordert habe. Des Weiteren habe die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer mit E-Mail vom 16.09.2013 mitgeteilt, dass betreffend den Deutschkurs eine Teilnahmebestätigung nicht ausreichend sei. Anerkennung fänden lediglich Deutschzeugnisse bzw. Diplome des ÖSD Institutes, des Goethe-Institutes, der Telc GmbH und des Österreichischen Integrationsfonds. Die belangte Behörde habe erneut darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die einschlägige Berufserfahrung weitere Nachweise benötigt würden. Laut Auskunft der belangten Behörde seien keine weiteren Unterlagen gelegt und anhand der Aktenlage entschieden worden.

Im Hinblick auf die Ausbildung ergebe sich eine zeitliche Überschneidung und sei es faktisch nicht möglich, dass der Erstbeschwerdeführer die dritte Stufe der Berufsausbildung des Schuljahres 2006/2007 absolviert bzw. im Juni 2007 die Abschlussprüfung abgelegt habe und er zugleich am 04.05.2007 in Frankfurt am Main beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe deshalb die Schulausbildung zum Elektriker nicht anerkannt.

Für die Beschäftigungszeit bei der L [...] AG im Ausmaß von 1.067 Tagen seien dem Erstbeschwerdeführer pro volles Jahr zwei Punkte (sohin insgesamt vier Punkte) angerechnet worden. Für die Beschäftigung in Österreich im Zeitraum vom 19.11.2012 bis 30.08.2013 habe die belangte Behörde in Ermangelung eines vollen Arbeitsjahres sohin keine Punkte zuerkennen können.

Zum Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse bedürfe es der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses und nicht - wie im Falle des Beschwerdeführers - lediglich einer Teilnahmebestätigung, da diese keinen Beweis einer entsprechenden Sprachkenntnis liefere. Aus diesem Grund und habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Punkte für die Kenntnisse der Sprache Deutsch zur elementaren Sprachverwendung auf dem Niveau A1 nicht anerkennen können.

Für das Alter des Beschwerdeführers seien 15 Punkte berücksichtigt worden.

Ergänzend brachte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vor, dass selbst im Falle einer Anerkennung der Punkte für die Qualifikation und der damit verbundenen Zuerkennung von 20 Punkten sowie im Falle der Zuerkennung der Punkte für die Sprachkenntnisse von zehn Punkten lediglich eine Gesamtpunktezahl von 49 Punkten erreicht und die erforderliche Mindestpunktanzahl von 50 nicht erfüllt werden würde.

5. Mit Aktenvermerk vom 02.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I401 abgenommen und der Abteilung I418 neu zugewiesen.

6. Mit Aktenvermerk vom 10.04.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I418 abgenommen und der Abteilung I415 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen der § 12a und 13 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 (AuslBG) lauten:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.-eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.-die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.-für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage B zu § 12a, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 lauten:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

3.1.3. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014) BGBl. II Nr. 328/2013 dürfen im Jahr 2014 Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.-Fräser/innen

2.-Dachdecker/innen

3.-Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.-Dreher/innen

5.-Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

6.-Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

7.-Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

8.-Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

9.-Betonbauer/innen

10.-Bauspengler/innen

11.-Sonstige Spengler/innen

12.-Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13.-Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

14.-Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

15.-Landmaschinenbauer/innen

16.-Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern

Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.

Zu A)

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (VwGH vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).

Der Erstbeschwerdeführer schloss laut Abschlusszeugnis vom 29.06.2007 die Mittelschule mit Schwerpunkt für "Elektrotechnik" als Elektriker ab. Allerdings verkennt das Bundesverwaltungsgericht - wie die belangte Behörde bereits aufzeigte - nicht, dass sich der Beschwerdeführer dementgegen bereits seit 04.05.2007 in einem Beschäftigungsverhältnis zur L [...] AG befand. Des Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage des Originalzeugnisses ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und konnte somit eine allfällige Verifizierung der Echtheit des Dokumentes nicht vorgenommen werden. Sohin bestehen die Überlegungen der belangten Behörde die Qualifikation mit null Punkten zu bewerten grundsätzlich zu Recht. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des Bestehens seines Schulabschlusses das Arbeitsverhältnis bei der L [...] AG am 04.05.2007 begonnen und für seinen Abschlussarbeit im Juni 2007 Urlaub genommen hat. Daher ist ihm im Zweifel die Anzahl von 20 Punkten zuzuerkennen.

Hinsichtlich der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung gebühren die angegebenen Punkte pro volles Jahr Berufserfahrung. Halbe Punkte (z.B. für ein halbes Jahr Berufserfahrung) können nicht vergeben werden, weshalb die von der belangten Behörde vergebene Anzahl von vier Punkten als begründet zu erachten ist.

Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vom 18.06.2014, Zl. Ro 2014/09/0032, zu verweisen: "Wenn der Revisionswerber ausführt, er verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, was durch die Behörde im Zuge einer mündlichen Verhandlung festzustellen gewesen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C sich, wie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zeigen, auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates stützt. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen."

Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen - wie dies der Beschwerdeführer offenbar vermeint - sondern obliegt es dem Antragsteller durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/09/0025).

Sohin erweist sich auch die dahingehende Ausführung der belangten Behörde, wonach in Ermangelung einer anerkannten Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses, keine Punkte vergeben worden sind, als zulässig.

Für das Alter des Beschwerdeführers vergab die belangte Behörde zulässig eine Anzahl in der Höhe von 15 Punkten.

Unter Zugrundelegung des zuvor genannten ergibt sich eine Gesamtpunktezahl in der Höhe von insgesamt 39 Punkten und erreicht der Beschwerdeführer sohin nicht die erforderliche Mindestanzahl von 50 Punkten.

Die Ablehnung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG beim Zweitbeschwerdeführer seitens der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte,
Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2004917.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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