Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0025Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden des HT in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, 1.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1996, Zl. Ge-213786/29-1996/Kut/Bla, und 2.) gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Oktober 1996, Zl. 318.951/3-III/4/96, beide betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1996, Zl. Ge-213786/29-1996/Kut/Bla, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Oktober 1996, Zl. 318.951/3-III/4/96, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Februar 1996 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Perg, an einem näher bezeichneten Standort durch den Beschwerdeführer nicht vorlägen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und des von der Landesinnung der Rauchfangkehrer im Berufungsverfahren erstatteten Gutachtens aus, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes müsse der Bedarf nach der Gewerbeausübung im objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen sei. Ein Bedarf sei nicht anzunehmen, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig würden. Bereits im erstbehördlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass die im Kehrbezirk Perg tätigen gleichartigen Betriebe alle anfallenden Arbeiten zeitgerecht und zufriedenstellend verrichten könnten. Die Erstbehörde habe daher mit Recht angenommen, dass kein Bedarf an der Gewerbeberechtigung bestehe. Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei weiters der Bedarf im Wege sämtlicher Gemeinden des Kehrbezirks erhoben worden. In der Folge hätten sich alle 26 befragten Gemeinden des Kehrbezirkes gegen das Vorliegen des Bedarfes nach einem weiteren Rauchfangkehrerbetrieb ausgesprochen. 25 Gemeinden hätten einhellig betont, dass die bestehenden Rauchfangkehrergewerbebetriebe die gegenständlichen Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Bevölkerung ausübten und keine Beschwerden wegen Unzulänglichkeiten aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass durch die Errichtung einer Biomassefernwärmeanlage in Grein der Arbeitsumfang der bestehenden Rauchfangkehrerbetriebe verringert werde. Auf Grund der schlüssigen Stellungnahme der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer sowie der befragten Gemeinden des Kehrbezirkes bestehe daher kein Bedarf an der beabsichtigten Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer. Bei diesem schlüssigen Ergebnis sei es entbehrlich, die genaue absolute Anzahl der Feuerstätten, die Tendenz in der Beschäftigung der Mitarbeiter der gleichartigen Betriebe sowie deren Umsatz zu erheben. Der Errichtung von Kachelöfen und Kaminen neben den Ferngasanschlüssen komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit der Beschwerdeführer eine Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte beantrage, müsse ihm entgegengehalten werden, dass dies im gegenständlichen Anmeldeverfahren weder in der 1. Instanz noch in der 2. Instanz vorgesehen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, den erstbehördlichen Bescheid mit Erfolg zu entkräften. Aus diesem Grund sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 1997, B 1083/96 u.a. abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 98/04/0024 protokolliert.
II.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, auf den im Wege eines vom Beschwerdeführer erhobenen Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen war, stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Urfahr-Umgebung, an einem näher bezeichneten Standort mangels Vorliegens eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht vorlägen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes. Begründend führte der Bundesminister nach Erörterung der Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages und Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass zunächst festzuhalten sei, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 um die Lösung einer Rechtsfrage handle, deren Lösung der Behörde obliege. Die Mitwirkung von Auskunftspersonen erstrecke sich ausschließlich auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, sodass allfällige Rechtsausführungen durch diese Personen in diesem Zusammenhang jedenfalls unbeachtlich seien, dies unabhängig davon, ob diese für oder gegen den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers argumentierten. Eine exakte zahlenmäßige Bestimmung der Nachfrage im Sinne einer Auflistung der bestehenden Kehrobjekte, der Zahl der Feuerstätten sowie der Art und Anzahl der zu verrichtenden Rauchfangkehrerdienstleistungen, wie sie der Beschwerdeführer für erforderlich erachte, sei für die Bestimmung des Bedarfes im Sinne des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 aus den nachstehenden Erwägungen wenig geeignet und damit nicht unabdingbare Voraussetzung für eine Entscheidung. Nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 GewO 1994 sei bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. Unter dem als gegenwärtig bezeichneten Zeitpunkt sei - mit Rücksicht auf die aus § 116 Abs. 2 GewO 1994 ableitbare rechtsgestaltende Wirkung des Bescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gewerbeanmeldung für das Rauchfangkehrergewerbe - der Zeitpunkt des Entstehens der Ausübungsbefugnis, sohin das Datum der Rechtskraft des Bescheides über die Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zu verstehen. Sachverhalte, die zu diesem Zeitpunkt schon verwirklicht seien, jedoch erst in weiterer Folge nachfragewirksam würden, seien dem zu erwartenden Bedarf zuzurechnen. Eine exakte Zählung von Kehrobjekten bzw. erforderlichen Rauchfangkehrerdienstleistungen sei ausschließlich für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum möglich. Ein Abstellen auf die an einem bestimmten Tag vorgenommenen Rauchfangkehrerdienstleistungen sei für die Bedarfsfrage wenig aussagekräftig, weil die Nachfrage denknotwendig in erheblichem Umfang vom Ausmaß der Kehrpflicht beeinflusst werde und daher in der Heizperiode größer sei als im Sommerhalbjahr (vgl. § 3 der Oberösterreichischen Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991). Signifikantes Zahlenmaterial mit Anspruch auf Aktualität im Sinne des Standpunktes des Beschwerdeführers könne daher lediglich für das laufende Jahr als Durchrechnungszeitraum gewonnen werden. Dies implizierte wiederum eine Extrapolation von Art und Zahl der bis zum Erhebungsstichtag verwirklichten Sachverhalte. Selbst die zahlenmäßige Größe der für den gegenwärtigen Bedarf bestimmenden Nachfrage stelle sohin eine Prognose dar. Dies gelte um so mehr für den zu erwartenden Bedarf, da eine Zählung diesfalls naturgemäß nicht in Betracht komme. Eine zahlenmäßige Bestimmung des derzeitigen Angebots wäre zwar durch Erhebung der Zahl der Rauchfangkehrerbetriebe sowie der im Fachbereich herangezogenen Arbeitnehmer relativ exakt und mit im Verhältnis zur Nachfrageseite geringem Verwaltungsaufwand möglich. Diese Genauigkeit könne freilich mit Rücksicht auf mögliche Änderungen der Personalressourcen der bestehenden Betriebe für das dem zu erwartenden Bedarf zu Grunde zulegende Angebot nicht aufrecht erhalten werden. Abgesehen davon, dass somit weder das Angebot noch die Nachfrage zahlenmäßig mit absoluter Genauigkeit - dies vor allem im Hinblick auf die für den zu erwartenden Bedarf maßgeblichen Verhältnisse - bestimmt werden könne, stelle die vom Beschwerdeführer vertretene Gegenüberstellung dieser Werte lediglich eine Relation von zu verrichtenden Rauchfangkehrertätigkeiten pro Arbeitskraft dar, ohne dass hieraus auf den Auslastungsgrad der bestehenden Betriebe geschlossen werden könne. Selbst wenn man von Durchschnittsätzen für den Zeitaufwand für bestimmte Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgehen wolle (wie sie indirekt der Kalkulation der Höchsttarife zu Grunde lägen), komme ein direkter Vergleich mit der im Kehrgebiet zur Verfügung stehenden Kapazität an "Mannarbeitsstunden" mit Rücksicht auf die Wegzeiten nicht in Betracht. Nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass diesem Zeitfaktor gerade im ländlichen Raum besondere Bedeutung zukomme. Die Anzahl der Aufträge, die von einem Rauchfangkehrerbetrieb bewältigt werden könnten, hänge daher nicht bloß von deren Art, sondern auch vom Standort der Kehrobjekte und dem Termin und der Reihenfolge der Vornahme dieser Arbeiten ab. In diesem Zusammenhang dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass zwar die Termine für durch die Kehrordnung vorgeschriebene Arbeiten oftmals vom Rauchfangkehrer einseitig vorgegeben würden, der Konsument jedoch grundsätzlich die Wahlmöglichkeit habe, wann er im Rahmen der feuerpolizeilich gebotenen Fristen Arbeiten vornehmen lasse und welchen Rauchfangkehrerbetrieb er hiefür im Rahmen der Kontrahierungspflicht heranziehe. Dies gelte verstärkt für freiwillige Maßnahmen und Nebentätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes. Das Ausmaß des mit An- und Abfahrten verbundenen Zeitaufwandes könne daher ausschließlich im Wege von Schätzungen erfasst werden. Unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Bedarfes wäre in diesem Zusammenhang ferner zu berücksichtigen, dass bei Hinzukommen eines weiteren Anbieters nicht bloß die Nachfrage auf eine größere Zahl von Betrieben verteilt und hiedurch der auf das einzelne Unternehmen entfallende Anteil verringert würde, sondern überdies, dass - bedingt durch das dichtere Versorgungsnetz unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Kunden aus Gründen der Kostenersparnis primär den nächstgelegenen Rauchfangkehrer frequentieren würden - auch eine Reduktion der durchschnittlichen Anfahrtwege eintrete, wodurch zusätzlich Angebotskapazitäten frei würden. Wie dargelegt, könnten aus einer bloßen Aufstellung von Art und Anzahl der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks in Relation zur Zahl der Rauchfangkehrerbetriebe im Kehrgebiet nicht ipso facto schon Feststellungen über die Bedarfssituation abgeleitet werden. Er wären überdies Marktbeobachtungen dahingehend erforderlich, ob der durch die Größe von Angebot und Nachfrage bestimmte Marktzustand ein Gleichgewicht darstelle. Bei Vorliegen eines Marktgleichgewichtes oder Angebotsüberhanges wäre jedoch das Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfes unabhängig von der Größe der diesen Marktzustand bedingenden Faktoren zu verneinen, sodass deren exakte zahlenmäßige Bestimmung entbehrlich sei. Dem Beschwerdeführer sei insoweit beizupflichten, als in volkswirtschaftlicher Hinsicht ein Bedarf sich als Nachfrageüberhang gegenüber dem vorhandenen Angebot darstelle. Dies bedeute jedoch mangels gesetzlicher Anordnung keineswegs, dass die Prüfung des Vorliegens eines Bedarfes ausschließlich durch eine quantitative Gegenüberstellung nachgefragter Rauchfangkehrerdienstleistungen in Relation zur Zahl der Rauchfangkehrerbetriebe vorzunehmen sei. Ein bedarfsbegründender Nachfrageüberhang könne beispielsweise dann fehlerfrei festgestellt werden, wenn - unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Kehrobjekte - Aufträge mangels entsprechender Kapazität der Unternehmen nicht termingerecht erledigt werden könnten oder sogar abgewiesen werden müssten. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung der Gemeinden des Kehrgebietes eine für die Beurteilung der Bedarfsfrage nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage erblickt und ohne näherer Begründung dieser die Qualifikation abgesprochen, exakte Anhaltspunkte für eine Bedarfsprüfung zu liefern. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Gemeinden des Kehrgebietes auf Grund der örtlichen Nähe und der Befassung mit feuerpolizeilichen Agenden notwendig zumindest Kenntnisse über Missstände in der Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes und insoweit über die örtliche Marktsituation haben müssten. Auf Grund der Einbindung in Belange des Bau- und Siedlungswesens würden die Gemeinden zwangsläufig auch über Informationen über örtliche Entwicklungstendenzen verfügen, sodass ihrer Befassung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes besondere Bedeutung zukomme. Soweit von einzelnen Gemeinden daher Leermeldungen abgegeben worden seien, könne dies dahingehend beurteilt werden, dass relevante, die Annahme eines zusätzlichen Bedarfes begründende Umstände nicht etwa bloß der Gemeinde unbekannt seien, sondern vielmehr in den betreffenden Sprengel nicht vorlägen. Gemäß § 116 Abs. 3 GewO 1994 sei die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, ein Gutachten zum Bedarfserfordernis abzugeben. Es komme dieser daher schon von Gesetzes wegen die Stellung einer fachkundigen Auskunftsperson zu. Von diesen rechtlichen Erwägungen abgesehen, könne ein vernünftiger Zweifel, dass die Landesinnung der Rauchfangkehrer als Standes- und Interessenvertretung qualifiziert sei, Auskünfte über die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitglieder bzw. die Versorgungslage zu erteilen, nicht bestehen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die Befassung der örtlich berührten Gemeinden sowie der Landesinnung der Rauchfangkehrer als Auskunftspersonen ein durchaus geeignetes Mittel zur Erhebung der Lage der örtlichen Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks als Basis für eine rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines gegenwärtigen oder zu erwartenden Bedarfes darstelle. Den schlüssigen Sachverhaltsvorbringen der befassten Gemeinden bezüglich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung feuerpolizeilicher Agenden, des Fehlens von Bürgerbeschwerden sowie der Folgen der Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung und des Ausbaus von Erdgas- und Fernwärmenetzen werde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und seien diesbezüglich auch keine weiteren Beweisanträge gestellt worden. Das Vorbringen, dass auf Grund der dem Beschwerdeführer vorliegenden Informationen der Kammer für Arbeiter und Angestellte und Kundeninformationen aus heutiger und zukünftiger Sicht ein Bedarf gegeben sein müsse, lasse weder einen konkreten Sachverhalt, aus dem auf das Vorliegen eines Bedarfes geschlossen werden könne, noch ein Beweisthema für weitere amtswegige Ermittlungen erkennen. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, durch Offenlegung seiner Informationen ein bestimmtes Sachvorbringen zu erstatten und diesbezüglich zweckdienliche Beweisanträge zu stellen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes nach Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes komme es insbesondere darauf an, ob alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet würden und ob deren zufriedenstellende Verrichtung unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch in Hinkunft angenommen werden könne. Entscheidungswesentlich sei sohin nicht die zahlenmäßige Größe von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr das Vorliegen eines Marktgleichgewichtes. Ob ein derartiges Gleichgewicht vorliege oder ein Nachfrageüberhang bestehe, könne durch Marktbeobachtung bzw. Befragung von mit den konkreten Marktverhältnissen betrauten Personen erhoben werden. Eine Marktstörung durch mangelndes Angebot liege dann vor, wenn dieses zur Befriedigung der Nachfrage nicht ausreiche. Das heiße, dass Aufträge von Kehrobjektinhabern mangels Kapazität der bestehenden Rauchfangkehrerunternehmen nicht termingerecht erledigt werden könnten oder abgewiesen werden müssten. Für diesbezügliche Feststellungen sei weder eine quantitative Bestimmung des Nachfrageüberhanges, geschweige denn der gesamten Nachfrage erforderlich. Für das Vorliegen einer derartigen Marktstörung im Kehrgebiet seien im Ermittlungsverfahren aber keine Anhaltspunkte hervorgekommen und sei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Laut Gutachten der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer seien die bestehenden Betriebe in der Lage, alle Arbeiten zeitgerecht und zufriedenstellend zu erbringen. Es sei auch sichergestellt, dass alle feuerpolizeilichen Aufgaben in der dem Gesetz entsprechenden Weise durchgeführt würden. Die wirtschaftliche Lage der Branche verschlechtere sich durch die Reduktion der Kehrpflicht sowie die Erweiterung von Ferngas- und Fernwärmenetzen ständig, wodurch die Existenzgrundlage der bestehenden Betriebe in Frage gestellt sei. Dies stehe im Einklang insbesondere mit den Stellungnahmen näher bezeichneter Gemeinden. Da auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse derzeit zumindest von einem gesättigten Markt für Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgegangen werden müsse, könne ein gegenwärtiger zusätzlicher Bedarf nicht angenommen werden. Für die Prüfung des zu erwartenden Bedarfes sei der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten davon ausgegangen, dass für eine zu erwartende Änderung des Angebotes an Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes sich weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch im Zuge der Erhebungen Anhaltspunkte ergeben hätten, sodass diesbezüglich eine Fortschreibung der bestehenden Verhältnisse angenommen werden könne. Bezüglich der Nachfrageentwicklung sei nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse von einem weiteren Ausbau von Ferngas und Fernwärmeversorgungsanlagen auszugehen. Der Einsatz von Fernwärme wirke im Hinblick auf den Wegfall von Feuerstätten nachfragedämpfend. Bezüglich der Umstellung auf Erdgas habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass mit der Erdgasversorgung die Überprüfungstätigkeit des Rauchfangkehrers bei Abgasfängen und Abgasanlagen wesentlich steige. Dem sei entgegenzuhalten, dass nach Maßgabe des § 3 der Oberösterreichischen Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, Rauchfänge und Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe (abhängig von der Brennstoffbeschaffenheit und der Nennheizleistung) in der Heizperiode bis zu achtmal und überdies einmal pro Jahr zu prüfen seien, wo hingegen Abgasfänge und Verbindungsstücke von Gasfeuerungsanlagen lediglich zweimal pro Jahr einer Überprüfung zu unterziehen seien. Hinzu komme, dass im Falle der Umstellung auf Gaszentralheizungen unter Umständen eine Mehrzahl von konventionellen Fest- bzw. Flüssigbrennstofföfen durch einen einzigen Gaskessel ersetzt würden, sodass überdies auch die Zahl der zu wartenden Rauch- bzw. Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten verringert würden. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ziehe daher die Umstellung von Fest- und Flüssigbrennstoffen auf Gas eine erhebliche Verringerung der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerks nach sich. Soweit der Beschwerdeführer auf behauptete Bautätigkeiten in den Stadtrandgemeinden nördlich von Linz verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Lebenserfahrung ein generelles Ruhen von Bautätigkeiten wohl für kein Kehrgebiet Österreichs angenommen werden könne. Der Umstand, dass Bauführungen vorgenommen würden, sei daher als üblich anzusehen, ohne dass hieraus schon schlechthin auf das Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfes nach Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes geschlossen werden könne. Andernfalls wäre grundsätzlich ein Bedarf in jedem Kehrgebiet anzunehmen. Ein Anwachsen des Bedarfes auf Grund der Bautätigkeit könne vielmehr nur dann angenommen werden, wenn dieser Umstand den Nachfragerückgang durch die Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung, die Umstellung auf Erdgas sowie den Wegfall von Feuerstätten durch Anschluss an ein Fernwärmeversorgungssystem qualifiziert übersteige. Für die Annahme, dass eine dermaßen große Zahl von Neubauten unmittelbar vor Fertigstellung stünde, dass, abgesehen vom bloßen Ersatz bestehender Kehrobjekte, eine die im Kehrgebiet allgemein rückläufige Entwicklung kompensierende Nachfragesteigerung in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten sei, würden die Ermittlungsergebnisse keine Anhaltspunkte bieten. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung des Siedlungswesens könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Gemeinden durch ihre Einbindung in raumordnungspolitische Belange sowie die Stellung als Baubehörde im besonderen Maß zur Beurteilung der aktuellen Entwicklungstendenzen qualifiziert seien, sodass in dieser Hinsicht kein Grund bestehe, an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, das Vorliegen eines Bedarfes ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im verfahrensgegenständlichen Kehrgebiet bei einem Unternehmen ein Geschäftsführerwechsel ohne eine eigenständige Bedarfsprüfung durchgeführt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass durch diesen Vorgang weder eine Änderung des Angebots noch der Nachfrage eingetreten sei. Eine Bedarfsprüfung sei im Übrigen lediglich für den Fall der Begründung einer Rauchfangkehrerberechtigung, nicht jedoch für einen Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorgesehen. Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringe, der Rauchfangkehrer dürfe nicht mehr gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, sondern auch Nebentätigkeiten durchführen, sei dem entgegenzuhalten, dass auch in dieser Hinsicht ein Konkurrenzverhältnis der Rauchfangkehrerbetriebe des Kehrgebietes bestehe. Im Übrigen sei der Tätigkeitsbereich der Rauchfangkehrer zu keinem Zeitpunkt auf die Vornahme von durch die Kehrordnungen gebotenen bzw. den Rauchfangkehrern vorbehaltenen Verrichtungen beschränkt, sodass in diesen Befugnissen eine bedarfsrelevante Erweiterung der Nachfrage nicht gelegen sein könne. Dass im Kehrgebiet ein Engpass in der Versorgung mit derartigen Dienstleistungen bestünde, werde im Übrigen nicht einmal behauptet. Die Bedarfssituation sei sohin zunächst durch eine erhebliche Reduktion des Ausmaßes der gesetzlichen Kehrverpflichtung gekennzeichnet. Hinzu komme der kontinuierliche Ausbau des Erdgas- und Fernwärmenetzes, der zum Wegfall von Feuerstätten bzw. zur Reduktion der Anzahl der vorzunehmenden Dienstleistungen führe. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser tendenziell entstehende Angebotsüberhang durch eine überdurchschnittliche Entwicklung der Bautätigkeit im gegenständlichen Kehrgebiet in absehbarer Zeit kompensiert werden würde, sei daher das Vorliegen eines Bedarfes weder für die Gegenwart anzunehmen noch mittelfristig zu erwarten. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 1997, B 1083/96 u.a. abgelehnt hatte, gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 98/04/0025 protokolliert.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden zur
hg. Zl. 98/04/0024 und Zl. 98/04/0025 protokollierten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
Die belangten Behörden legten die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstatteten Gegenschriften, in denen jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in den gegenständlichen Kehrgebieten verletzt. In den inhaltsgleichen Beschwerden verweist der Beschwerdeführer zunächst auf sein Vorbringen in seinen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Um dem Verwaltungsgerichtshof eine Gesamtschau und objektive Beurteilungsgrundlage des gegenständlichen Falles zu verschaffen, würde es aus Sicht des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich erscheinen, dass der Verwaltungsgerichtshof Einsicht in näher bezeichnete Akten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nehme. Der Beschwerdeführer ersuche, die in näher bezeichneten Schriftsätzen vorgetragenen Argumente bei der Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen und die angeführten Beschwerdeakten beizuschaffen. Es sei für den Beschwerdeführer angesichts des vorlegten Beweismaterials und auch angesichts des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 10 Apothekengesetz unverständlich, dass der Verfassungsgerichtshof die von ihm aufgezeigten Systemprobleme nicht aufgegriffen habe. Er rege daher an, die Bedarfsregelung des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994, die Kehrgebietsregelung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Oberösterreichisches LGBl. Nr. 144/91, die Regelung des § 108 Abs. 2 GewO 1994 betreffend die Kriterien für die Feststellung des Bedarfes, die Regelung der gebietsweisen Abgrenzung in § 113 Abs. 1 GewO 1994 und die Regelung des § 116 Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Beteiligung der Landesinnung der Rauchfangkehrer an Verfahren zur Erteilung von Rauchfangkehrergewerbeberechtigungen einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zuzuführen. Die bestehenden Systemprobleme seien mittlerweile auch von der Gewerbebehörde zugegeben worden. Diesbezüglich sei auf ein Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zu verweisen, in dem ausdrücklich festgehalten sei, dass eine entsprechende Sanierung von unterlaufenen Fehlern bei manchen Gewerberechtsabteilungen wegen eingetretener Rechtskraft nicht möglich sei. Immerhin habe die Gewerbebehörde des Landes Oberösterreich die aufgezeigten Missstände zum Anlass genommen, die Gewerbebehörden erster Instanz im Erlasswege anzuweisen, Missstände, wie sie in der Vergangenheit passiert seien, zu unterlassen. Weiters sei die von der belangten Behörde durchgeführte Bedarfsprüfung gesetzwidrig erfolgt. Diesbezüglich sei vollinhaltlich auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu verweisen. Die behördliche Bedarfsprüfung habe sich auf eine Befragung der ansässigen Konkurrenz, der im Kehrgebiet befindlichen Gemeinden sowie der Landesinnung der Rauchfangkehrer beschränkt, die eigentlichen konkret nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Bedarfskriterien seien jedoch nicht erhoben worden. Diesbezüglich sei auf näher bezeichnete Schriftsätze zu verweisen, die dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof in anderen Verfahren vorgelegt worden seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Durchführung einer gesetzesgemäßen Bedarfsprüfung hätte die belangte Behörde den Bedarf als gegeben erkennen müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte einer genauen Ermittlung der vorhandenen Kehrobjekte im Kehrgebiet bedurft, wozu eine Befragung der im Kehrgebiet ansässigen Feuerwehren erforderlich gewesen wäre. Es hätte ferner eine Ermittlung der konkreten topographischen Situation und eine konkrete Ermittlung der Bautätigkeit im Bezirk stattfinden müssen. Soweit auf Fernwärme bezug genommen werde, hätte festgestellt werden müssen, in welchem Bereich diese tatsächlich relevant sei. Es hätte weiters eine konkrete Überprüfung jener Gemeinden stattfinden müssen, die einen Bedarf nach einem neuen Rauchfangkehrer angemeldet und Unzulänglichkeiten und Marktstörungen geltend gemacht hätten. Schließlich hätten Überprüfungshandlungen dahingehend vorgenommen werden müssen, wie sich die Situation der einzelnen Feuerpolizeibehörden darstelle, ob diese ihren Aufgaben nachkämen oder es insoweit zu Unzulänglichkeiten komme. Auch eine Erhebung hinsichtlich der Mitarbeiter der einzelnen Rauchfangkehrerbetriebe hätte erfolgen müssen. Demgegenüber habe sich die belangte Behörde darauf beschränkt, durch einseitige Fragestellung von vornherein - gegen einen Bedarf beeinflusste - Anfragen an die Gemeinden zu richten und eine Stellungnahme der Landesinnung einzuholen. Konkrete Ermittlungstätigkeiten zur Feststellung des tatsächlichen Bedarfes seien nicht durchgeführt worden. Der Sachverhalt bedürfe sohin in entscheidungswesentlichen Punkten einer Ergänzung. Hätte die belangte Behörde ihrer diesbezüglichen Feststellungspflicht entsprochen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf nach der Rauchfangkehrergewerbeberechtigung gegeben sei und wäre damit zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt. Weiters werde ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel geltend gemacht, da die belangten Behörden auf die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Argumente nicht entsprechend und vollständig eingegangen seien. Hätten sich die belangten Behörden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend und hinreichend auseinander gesetzt, wären sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeberechtigung gegeben seien. Sie wären sohin zu im Spruch anders lautenden Bescheiden gekommen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 in der - in den vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwendenden - Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997 erfordert die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1996 erweist sich schon aus folgenden Erwägungen als berechtigt:
Nach der ausdrücklichen Anordnung der Bestimmung des § 108 Abs. 2 GewO 1994 ist bei der Feststellung des Bedarfes nicht nur vom gegenwärtigen, sondern auch von dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. Da sich der Landeshauptmann von Oberösterreich in Verkennung dieser Rechtslage im angefochtenen Bescheid mit der Frage des zu erwartenden Bedarfes nicht auseinander gesetzt hat, belastete er somit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0007).
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1996 war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
2. Hingegen erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Oktober 1996 als nicht berechtigt:
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Darlegung der Beschwerdegründe auch auf in diversen anderen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof eingebrachte Schriftsätze verweist, stellt dies keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig ist, in einem Beschwerdeverfahren auf den Inhalt von Schriftsätzen anderer Verfahren zu verweisen, mögen diese Verwaltungsverfahren oder andere Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0100).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit näher bezeichneter genereller Normen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof schon aus den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. September 1997 dargelegten Gründen nicht veranlasst, die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit zu beantragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bedarfes ist daher nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen den nachgefragten Leistungen eines Rauchfangkehrerbetriebes einerseits und den personellen Ressourcen der vorhandenen Rauchfangkehrerbetriebe andererseits, sondern allein die tatsächliche Deckung des Bedarfes durch die vorhandenen Betriebe. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutigen Stellungnahmen der befragten Gemeinden im vorliegenden Verfahren eine genaue Ermittlung der vorhandenen Kehrobjekte und auch der konkreten topographischen Situation unterließ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0004).
Für die Beurteilung des gegenwärtigen Bedarfes ist nach der dargestellten Rechtslage auch die Kenntnis weder der derzeitigen Bautätigkeit im Bezirk noch der Umfang des derzeitigen Einsatzes von Fernwärme von Bedeutung. Dass aber der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes und der hiezu anzustellenden Prognose eine Fehleinschätzung der Entwicklung dieser Faktoren unterlaufen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer irrt ferner, wenn er offensichtlich davon ausgeht, die Befragung der Gemeinden des in Rede stehenden Kehrbezirkes hätte Unzulänglichkeiten und Marktstörungen ergeben, die die belangte Behörde zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage hat keine der befragten Gemeinden derartige Unzulänglichkeiten und Marktstörungen vorgebracht. Auch in der Beschwerde wird dazu ein konkreter Sachverhalt nicht behauptet.
Warum der Beschwerdeführer schließlich meint, es hätte eine Überprüfung der "Situation der einzelnen Feuerpolizeibehörden" bedurft, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Erläuterung in der Beschwerde nicht erkennbar.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre Anfrage an die Gemeinden tendenziell im Sinne einer Verneinung des Bedarfes verfasst, ist der Wortlaut dieser Anfrage entgegenzuhalten, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung in objektiver Weise wiedergegeben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder in der Form des durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch in der auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens gegründeten Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei im vorliegenden Fall kein Bedarf nach der beabsichtigten Ausübung des in Rede stehenden Handwerks durch den Beschwerdeführer im Kehrbezirk Urfahr-Umgebung gegeben, eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Daran könnte die vom Beschwerdeführer behauptete, möglicherweise rechtswidrige Vorgangsweise der zuständigen Behörden in anderen gleichartigen Verfahren nichts ändern, weshalb es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der belangten Behörde unterlaufene Begründungsmängel behauptet, so vermag er mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jeder der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstoß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, sondern nur ein solcher, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist diese Relevanz des Verfahrensmangels nicht offenkundig, ist deren Darlegung Sache des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat es in diesem Zusammenhang jedoch unterlassen, in seiner Beschwerde konkret darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gekommen wäre.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Oktober 1996 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040024.X00Im RIS seit
03.04.2001