TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/2 W271 2138707-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.10
KOG §36
PrR-G §22 Abs4
PrR-G §22 Abs5
PrR-G §24
PrR-G §25 Abs1
PrR-G §25 Abs3
PrR-G §7
PrR-G §8
PrR-G §9
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W271 2138707-1/4.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH, Seilergasse 4/15, 1010 Wien, gegen den Bescheid der KommAustria vom 21.09.2016, Zl. KOA1.140/16-004, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") zeigte der KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") mit Schreiben vom 11.05.2016 eine Änderung in ihrer Beteiligungsstruktur an und legte einen Firmenbuchauszug mit Stichtag 03.02.2016 vor, in dem die im Folgenden beschriebene Änderung bereits ersichtlich ist:

XXXX trat mit Abtretungsvertrag vom 06.11.2015 seinen Geschäftsanteil an der XXXX (die sowohl Kommanditistin der XXXX ist, als auch an deren Komplementärin, der XXXX , beteiligt ist) je zur Hälfte an folgende juristische Personen ab:

-

XXXX XXXX und

-

XXXX

Diese beiden juristischen Personen waren schon vor diesem Abtretungsvorgang unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX .

2. Mit Schreiben vom 26.07.2016 leitete die KommAustria wegen des Verdachts einer Verletzung von § 22 Abs. 4 PrR-G ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G ein, hielt der Beschwerdeführerin den Verdacht vor und forderte sie zur Stellungnahme auf.

3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 04.08.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass alle Gesellschafter der XXXX instruiert seien, dieser alle Änderungen in deren Eigentumsverhältnissen unverzüglich zu melden. Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Anteilsübertragung sei unverzüglich eine Meldung an die belangte Behörde erfolgt. Eine frühere Anzeige der Änderung habe nicht getätigt werden können, zumal diese erst am 03.02.2016 ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Es seien alle Vorkehrungen getroffen worden, um die Regulierungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Verschulden liege demnach nicht vor.

Auch zur Feststellung einer Rechtsverletzung durch die belangte Behörde fehle die Grundlage, weil sich die Vertretungsverhältnisse an der XXXX XXXX nicht verändert hätten, da sie ebenso wie alle anderen offenen Gesellschafter schon vor dem Abtretungsvorgang selbstständig vertretungsberechtigte Gesellschafter gewesen seien. Die geringfügige Steigerung der Anteile hinsichtlich des Vereins zur Förderung der Medienvielfalt und Arbeitnehmerpublizistik Oberösterreich (MAP) und der RAFIS Beteiligungs GmbH von je 10% auf je 15% habe auch in der Gesellschafterversammlung kaum Auswirkungen, weil sie weder allein noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse fassen könnten.

Der Abtretungsvorgang sei aus der Sicht der Meinungsvielfalt völlig bedeutungslos. Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlussgründe gemäß §§ 7 bis 9 PrR-G seien - unter Verweis auf BKS 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005 - sowieso denkunmöglich. Nach Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 702, bestehe auch nach der Neufassung des § 22 PrR-G keine Meldepflicht, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Änderungen Auswirkungen auf §§ 7 bis 9 PrR-G nach sich ziehen könnten.

4. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 21.09.2016, KOA 1.140/16-004, den gegenständlich bekämpften Bescheid. Darin stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt habe, dass sie die am 06.11.2015 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt habe.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass auch Änderungen bei indirekten Beteiligungen anzuzeigen seien, sobald sich Anhaltspunkte ergeben könnten, dass dies eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 PrR-G ergeben könnte. Die von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Entscheidung des BKS vom 31.03.2005, GZ 611.091/0001-BKS/2005, sehe die Verpflichtung zur Offenlegung der Eigentumsverhältnisse auch über mehrere Stufen hinweg vor. Nach dieser Entscheidung könne lediglich für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass sich Aktien einer indirekt an einer Hörfunkveranstalterin beteiligten Aktiengesellschaft im Streubesitz befinden, nicht von einer mangelnden Offenlegung gesprochen werden.

Die Zielsetzung des § 22 Abs. 4 PrR-G bestehe darin, der Regulierungsbehörde einen ständigen und aktuellen Überblick zu ermöglichen, ob bei den Veranstaltern auch nach Erteilung der Zulassung weiterhin den Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird. Dabei sei irrelevant, ob die Übertragung Personen trifft, die bereits Anteile halten oder über Stimmrechte verfügen; der eindeutige Gesetzeswortlaut biete keinen Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die Meldepflicht könne in solchen Konstellationen entfallen. Das PrR-G überlasse es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen; dies sei die Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber "angewiesen" sei.

§ 22 PrR-G normiere eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht von Hörfunkveranstaltern; auf ein allfälliges Verschulden an der verspäteten Meldung komme es im Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung nicht an.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10.10.2016 Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass mit der erfolgten Anteilsabtretung zwei bereits bestehende Gesellschafter der XXXX ihre Anteile von bisher je 10% um je 5% auf nunmehr je 15% aufgestockt haben. Diese geringfügige Anteilsänderung habe weder in der Gesellschafterversammlung noch in der Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft Auswirkungen, weil die beiden Gesellschafter bereits vor dem Abtretungsvorgang selbstständig vertretungsbefugt gewesen seien und diese weder alleine noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse in der XXXX würden fassen können. Auf die Vertretungsbefugnisse und Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin selbst sowie ihrer Komplementärin wirke sich die durchgeführte Veränderung überhaupt nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde sofort nach Kenntnis der Eigentümerveränderung über die Änderung informiert habe und schon aus diesem Grund keine Verletzung des § 22 Abs. 4 PrR-G vorliege, sei der Abtretungsvertrag aus Sicht der Meinungsvielfalt bedeutungslos gewesen. Die belangte Behörde habe selbst zugestanden, dass Änderungen bei indirekten Beteiligungen nur dann anzuzeigen seien, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die geänderten Verhältnisse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 PrR-G ergeben könnte. Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlüsse nach §§ 7 bis 9 PrR-G seien vorliegendenfalls denkunmöglich, zumal lediglich zwei bestehende Minderheitsgesellschafter ihren Anteil von bisher 10% auf nunmehr 15% erhöht haben. Da diese Änderung nicht einmal in der XXXX Auswirkungen auf Gesellschafterbeschlüsse und Vertretungsbefugnisse habe, habe keine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrG-G bestanden.

6. Mit Schreiben vom 02.11.2016 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheids der belangten Behörde vom 02.11.2007, KOA 1.140/07-011, seit 01.04.2008, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Oberösterreich".

1.2. Mittels Anteilsabtretungsvertrags vom 06.11.2015 übertrug XXXX seinen Geschäftsanteil an der XXXX je zur Hälfte an i) den XXXX und

ii) die XXXX . Beide waren bereits zuvor unbeschränkt haftende Gesellschafter der XXXX . Deren bis dahin an dieser Gesellschaft gehaltene Anteil von 10% wurde auf jeweils 15% erhöht. XXXX schied im Zuge dieser Übertragung als Gesellschafter der XXXX aus.

Die XXXX ist sowohl Kommanditistin der Beschwerdeführerin als auch an deren Komplementärin, der XXXX , (je zu 13,3 %) beteiligt.

Die durch den Anteilsabtretungsvertrag vom 06.11.2015 vereinbarten Änderungen wurden am 03.02.2016 ins Firmenbuch eingetragen.

1.3. Mit Schreiben vom 11.05.2016 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde diese Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen an.

2. Beweiswürdigung:

Ad 1.1. Die Feststellungen zur Zulassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem obzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2007, KOA 1.140/07-011.

Ad 1.2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, zum Teil historischen, Firmenbuchauszügen zur Beschwerdeführerin, der XXXX und der XXXX sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 11.05.2016 und vom 04.08.2016.

Ad 1.3. Die Feststellungen zur Änderungsanzeige ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.05.2016.

Die von der belangten Behörde entsprechend der klaren Aktenlage getroffenen und vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übernommenen Feststellungen blieben von der Beschwerdeführerin - soweit entscheidungserheblich - zudem unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheids ergibt sich aus § 24 PrR-G, wonach dieser die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter im Sinne des PrR-G obliegt, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 PrR-G, der vorsieht, dass die belangte Behörde von Amts wegen über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht gemäß § 25 Abs. 3 PrR-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

§ 36 KOG sieht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen durch Senat vor, in denen - so wie auch im vorliegenden Fall - die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG).

§ 37 KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen.

3.2. Verletzung des § 22 Abs. 4 PrR-G

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung lautet:

"Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

§ 22. (1) - (3) (...)

(4) Treten Änderungen in den Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch Änderungen bei deren Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen anzuzeigen.

(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat."

Rechtlich folgt daraus:

Festgestellt wurde, dass der gegenständliche Abtretungsvertrag am 06.11.2015 geschlossen und damit rechtswirksam wurde.

Dieser Abtretungsvertrag bewirkte, dass einer der damaligen Gesellschafter der XXXX , XXXX , aus dieser Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter ausschied.

Die Anteile von XXXX wurden zu gleichen Teilen von zwei bereits bestehenden Gesellschaftern der XXXX aufgenommen. Deren bis dahin an dieser Gesellschaft gehaltene Anteil von 10% wurde auf jeweils 15% erhöht.

Die Eintragung dieser - unstrittig erfolgten - Änderungen erfolgte am 03.02.2016.

Die Beschwerdeführerin setzte die belangte Behörde erst am 11.05.2016 über diese Änderung in Kenntnis.

Änderungen in den Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen sind nach § 22 Abs. 4 PrR-G "spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen."

Die Beschwerdeführerin setzte die belangte Behörde jedoch nicht binnen 14 Tagen, sondern erst Monate nach Rechtswirksamkeit der Abtretung über die eingetretenen Änderungen in Kenntnis.

Damit verstieß die Beschwerdeführerin, wie schon zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, gegen § 22 Abs. 4 PrR-G.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag dieses Ergebnis nicht zu verändern:

Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie habe unverzüglich, nachdem sie selbst davon erfahren habe, die belangte Behörde in Kenntnis über die eingetretenen Änderungen gesetzt und damit insinuiert, es läge kein Verschulden vor, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, normiert § 22 PrR-G eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht von Hörfunkveranstaltern. Sohin bildet das Vorliegen eines Verschuldens keine Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 25 Abs. 3 PrR-G (vgl. dazu nur VwGH 01.03.2005, 2004/04/0124).

Die Beschwerdeführern bringt weiters vor, dass mit der erfolgten Anteilsabtretung lediglich zwei schon bestehende Gesellschafter der XXXX ihre Anteile geringfügig aufgestockt hätten, sich daraus keine Änderungen in der Gesellschafterversammlung und in der Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft ergeben würden und diese Gesellschafter zudem weder alleine noch gemeinsam Mehrheitsbeschlüsse fassen könnten. Aus Sicht der Meinungsvielfalt sei der Abtretungsvorgang daher bedeutungslos gewesen. Unter Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 702, bringt die Beschwerdeführerin vor, Änderungen indirekter Beteiligungen seien nur dann anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die geänderten Verhältnisse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 PrR-G ergeben könnten. Dies sei hier jedoch "denkunmöglich", weil schon die XXXX nur zu 13,3% an der Beschwerdeführerin sowie an deren Komplementärgesellschaft beteiligt sei und die Anteile der betreffenden Gesellschafter durch den Abtretungsvertrag bloß von 10% auf jeweils 15% gestiegen seien; diese Änderungen hätten keine Auswirkungen auf Gesellschafterbeschlüsse oder Vertretungsbefugnisse, weswegen keine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G bestanden habe.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht im Recht:

§ 22 Abs. 4 zweiter Satz PrR-G sieht auch für den Fall, dass "Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften" stehen, "auch Änderungen bei deren Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen anzuzeigen" sind (Hervorhebungen nur hier).

Die Anzeigepflicht gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G besteht sohin nach dem klaren Gesetzeswortlaut für direkte und indirekte Beteiligungen an einem Hörfunkveranstalter. Vorliegendenfalls sind die beschriebenen Änderungen an der XXXX eingetreten, die sowohl (direkte) Kommanditistin der Beschwerdeführerin, als auch - über die XXXX als Komplementärin - deren indirekte Gesellschafterin ist.

Eine Beschränkung der Anzeigepflicht wegen beispielsweise einer bloßen Geringfügigkeit der Änderung der Eigentumsverhältnisse kann dem - auch in dieser Frage - klaren Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es daher gerade nicht darauf an, ob die durch den gegenständlichen Abtretungsvertrag bewirkten Änderungen "wesentlich" sind oder ob diese auch eine Veränderung bei Gesellschafterbeschlüssen oder Vertretungsbefugnissen bewirken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist durch die festgestellte Anteilsabtretung sehr wohl auch eine personelle Änderung der Gesellschafterstruktur einhergegangen, ist doch XXXX im Zuge der Übertragung als Gesellschafter der XXXX ausgeschieden. Die Beurteilung, ob aus Sicht des PrR-G relevante Änderungen in der Gesellschafterstruktur eingetreten sind, obliegt allein der zuständigen Behörde, die ihre Beurteilung nach erfolgter Anzeige vornehmen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, dass geringfügige Anteilsänderungen keine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G bewirken würden, auf die Entscheidung des Bundeskommunikationssenats vom 31.03.2005, GZ 611/091/0001-BKS/2005, stützt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren ging es um Anträge mehrerer Gesellschaften, die auf die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für ein näher definiertes Versorgungsgebiet gerichtet waren. Nach der damals und heute geltenden Rechtslage haben solche Anträge u.a. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 PrR-G genannten Voraussetzungen zu enthalten (dies war bis zur PrR-G-Nov BGBl. I. Nr. 97/2004 in § 7 Abs. 5 PrR-G und ist seither in § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G geregelt). Eine - im Zulassungsverfahren unterlegene - Antragstellerin brachte im Berufungsweg vor, dass eine der weiteren Antragstellerinnen die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G nicht erfüllt habe, weil die Aktionäre einer indirekt an dieser Antragstellerin beteiligten Aktiengesellschaft nicht bekannt seien. Der BKS trat diesem Vorbringen mit der Argumentation entgegen, dass das PrR-G nur für den Fall eines Hörfunkveranstalters in Form einer AG die Verpflichtung vorsehe, dass Aktien auf Namen zu lauten haben, nicht aber für die weiteren Stufen indirekter Beteiligung (womit für die weiteren Beteiligungsstufen auch - dem Wesen nach anonyme - Inhaberaktien und Aktien im Streubesitz zulässig sind). Dabei wies der BKS darauf hin, dass eine Offenlegung auch über mehrere Stufen hinweg zu erfolgen habe; es könne nur dann nicht von einer mangelnden Offenlegung gesprochen werden, wenn sich Aktien im Streubesitz befinden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in Rede stehenden Gesellschaften aber nicht um Aktiengesellschaften, deren Aktien sich im - weitgehend anonymen - Streubesitz befinden. Die beschriebene Entscheidung des BKS kann sohin fallbezogen keine Anwendung finden und vermag die Ansicht der Beschwerdeführerin, es habe keine Anzeigepflicht bestanden, nicht zu stützen.

In jedem Fall bestand bei der hier erfolgten Abtretung eine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G, der die Beschwerdeführerin zu spät nachgekommen ist, womit sie gegen die zitierte Bestimmung verstoßen hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen.

3.3. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine teleologischen Reduktion

Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2016 die Ansicht, die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G sei - weil in Folge der Abtretung denkunmöglich Auswirkungen auf gesetzliche Beschränkungen oder Ausschlüsse gemäß §§ 7 bis 9 PrR-G zu gewärtigen wären - teleologisch zu reduzieren, um verfassungskonform zu sein. Wenngleich sich dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht ausdrücklich wiederholt und unsubstanziiert bleibt, ist auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Gedanken einer aus Sicht der Beschwerdeführerin erforderlichen teleologischen Reduktion getragen. Die Beschwerdeführerin argumentiert nämlich, dass die erfolgten - bloß geringfügigen - Änderungen keine Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G ausgelöst hätten, weil keine Änderungen bei Gesellschafterbeschlüssen sowie Vertretungsbefugnissen eingetreten wären und auch keine Mehrheitsbeschlüsse möglich wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfigur der teleologischen Reduktion Folgendes ausgeführt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0063, 18.09.2002, 2002/17/0119; letzteres Erk zuletzt verwiesen von VwGH 15.09.2016, Ro 2014/15/0034):

"Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (Hinweis E 9. März 1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war."

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor:

Eine Analyse der Genese des § 22 Abs. 4 PrR-G zeigt, dass fallbezogen kein überschießend weiter Gesetzeswortlaut vorliegt, der allenfalls durch teleologische Reduktion einzuengen wäre (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0054). Es zeigt sich auch, dass § 22 Abs. 4 PrR-G keine den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes widersprechende Anordnung trifft. Nicht ersichtlich ist hingegen, dass § 22 Abs. 4 PrR-G nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sein soll, der vom ausdrücklichen Wortlaut des § 22 Abs. 4 PrR-G klar erfasst ist (siehe dazu bereits Punkt 3.2. oben).

Dies ergibt sich schon aus der Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G und den dazu veröffentlichten Erläuterungen. Konkret handelt es sich bei der Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G um § 8 Abs. 5 in Zusammenschau mit § 19 Abs. 3 Regionalradiogesetz (im Folgenden kurz: "RRG"), BGBl. Nr. 506/1993, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001, die wie folgt lauten (Hervorhebungen nur hier):

"Der Programmveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradiobehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Programmveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt."

§ 19 Abs. 3 RRG sah außerdem bereits vor (Hervorhebungen nur hier):

"Die Regionalbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Programmveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradiobehörde zu melden."

Den Erläuterungen zu § 8 RGG ist Folgendes zu entnehmen (ErläutRV 1134 BlgNR 18. GP zu § 8 RRG, Hervorhebungen nur hier):

"Da die Eigentumsverhältnisse wegen der damit verbundenen Einflußmöglichkeiten angesichts der besonderen politischen und kulturellen Bedeutung des Rundfunks und der qualifizierten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus öffentlichem Interesse von Bedeutung sind, normiert § 8 Abs. 5 entsprechende Anforderungen an die Transparenz der Eigentumsverhältnisse an Programmveranstaltern. Dies gilt sowohl bei Ansuchen um Zulassung als auch bei nachträglichen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen. Im Interesse der Hintanhaltung von Umgehungsversuchen und Verschleierungskonstruktionen werden die Transparenzvorschriften bei Kapitalgesellschaften auch über mehrere Stufen zurück anzuwenden sein."

Diese Erwägungen gelten auch für § 22 Abs. 4 PrR-G in der heutigen Fassung:

So wurde der Regelungsgehalt der §§ 8 Abs. 5 und 19 Abs. 3 RRG, auf die sich die obzitierten Erläuterungen beziehen, zunächst in §§ 7 Abs. 5 und 5 Abs. 5 PrR-G in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 20/2001, übernommen (vgl. ErläutRV 401 BlgNR 21. GP zu §§ 5 und 7 PrR-G: "Zu

§ 5: Die Bestimmung entspricht - soweit es sich um die inhaltlichen Antragserfordernisse handelt - der bisherigen Rechtslage gemäß § 19 RRG. [...]"; "Zu § 7: § 7 entspricht der Rechtslage des bisherigen § 8 RRG. [...]").

Mit der PrR-G-Novelle durch BGBl. I Nr. 97/2004 wurde der Regelungsgehalt der §§ 5 Abs. 5 und 7 Abs. 5 PrR-G (Stammfassung) sodann in § 22 Abs. 4 PrR-G (idF Nov 97/2004) übernommen (vgl. ErläutRV 430/A 22. GP, Zu § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 PrR-G: "Zu Z 9 [§ 5 Abs. 5]: [...] Die bisher im § 5 Abs. 5 vorzufindende Regelung wurde nunmehr unter gleichzeitiger Präzisierung an systematisch richtiger Stelle [Auskunftspflichten des Hörfunkveranstalters] dem § 22 als Abs. 4 angefügt."; "Zu Z 14 [§ 7 Abs. 5 und 6]: Die Bestimmung des Abs. 5 wurde - da sie sich auch auf Änderungen nach Erteilung der Zulassung bezieht - an die systematisch richtige Stelle des § 22, dort nunmehr als Abs. 5 [richtig wohl: Abs. 4] gestellt. [...]"; "Zu Z 33 [§ 22 Abs. 4 und 5]: Vgl. diesbezüglich die Anmerkungen zu Z 9, wonach der bisherige Text des § 5 Abs. 5 an die Stelle des § 22 Abs. 4 verschoben wurde sowie zu Z 14. [...]").

§ 22 Abs. 4 PrR-G wurde bis zum heutigen Tag nur ein weiteres Mal und dies in einem hier nicht relevanten Punkt geändert, womit nach wie vor ein Rückgriff auf die zitierten Erläuterungen möglich ist. Sollten über den Inhalt des § 22 Abs. 4 PrR-G trotz seines klaren Wortlauts Zweifel bestehen, wird unter Heranziehung der Vorgängerbestimmung zu § 22 Abs. 4 PrR-G und den dazu verfassten Materialien dessen Zielsetzung und Reichweite umso deutlicher.

Der klare Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anzeigepflicht gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G im Falle einer Änderung in den Eigentümerverhältnissen darauf ab, dass sowohl beim Ansuchen um Zulassung als auch danach jegliche Änderung, erfolge sie in direkter oder indirekter Beteiligung, von einem Veranstalter anzuzeigen ist; dies gilt auch über mehrere Stufen einer Beteiligungskonstruktion. Ausnahmen von der Anzeigepflicht wegen einer fassbaren aber bloß geringfügigen Beteiligungsänderung waren und sind weder vom Wortlaut des Gesetzes, noch von dessen Zielsetzung vorgesehen.

Das Argument der Beschwerdeführerin, § 22 Abs. 4 PrR-G sei einschränkend zu verstehen, verfängt sohin nicht.

Eine teleologische Reduktion einer Bestimmung wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auch dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/16/0216). Das ist hier jedoch nicht der Fall:

Die vom Gesetzgeber gewünschte Transparenz der Eigentümerverhältnisse eines Veranstalters wie der Beschwerdeführerin fußt insbesondere auf Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk. Demnach sollen die Bestimmungen des PrR-G "die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind" (somit der Veranstalter) gewährleisten. Ausweislich der Erläuterungen konstituieren das BVG-Rundfunk und Art. 10 EMRK "eine umfassende Rundfunkfreiheit und verankern auf verfassungsrechtlicher Ebene ein bestimmtes Leitbild des Rundfunks in Österreich, das von einer besonderen politischen und kulturellen Bedeutung und Verantwortung des Rundfunks, das heißt sowohl des Hörfunks wie des Fernsehens, ausgeht"; zudem sind "[a]uch in einem liberalisierten Hörfunksystem die privaten Programmveranstalter rundfunkrechtlichen Zugangsbeschränkungen sowie Ausübungsregeln zu unterwerfen, um eine umfassende Rundfunkfreiheit im Sinne der rundfunkverfassungsrechtlichen Bestimmungen zu garantieren" (ErläutRV 1134 BlgNR 18. GP, Allgemeiner Teil).

Eine Anzeigepflicht seitens des Veranstalters, wie in § 22 Abs. 4 PrR-G normiert, ist geeignet und auch erforderlich, um die genannten verfassungsgesetzlich normierten Ziele zu erreichen. Dies deshalb, weil die zuständige Behörde ihrer Rechtsaufsicht gemäß dem PrR-G unter diesen verfassungsgesetzlichen Gesichtspunkten nur dann nachkommen kann, wenn ihr bekannt ist, wer Hörfunk veranstaltet und wer - wenn auch nur einen geringen - Einfluss darauf hat. Die Anzeigepflicht des § 22 Abs. 4 PrR-G soll schlicht dazu beitragen, dass die Aufsichtsbehörde weiß, wer die von ihr zu beaufsichtigenden Dienste im Bereich des PrR-G anbietet. Dabei können auch vermeintlich kleine Änderungen in den Eigentümerverhältnissen aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevant sein. Das zu beurteilen obliegt jedoch der Behörde und nicht dem Veranstalter selbst. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass § 22 Abs. 4 PrR-G daher schon grundsätzlich so auszulegen ist, dass Änderungen in der Eigentümerstruktur eines Veranstalters, seien sie auch klein, anzuzeigen sind.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die - hier nicht einschlägige - Entscheidung des BKS vom 31.03.2005, GZ 611/091/0001-BKS/2005, bezieht, sei hier zur Unterscheidung noch angemerkt, dass die in dieser Entscheidung behandelte Frage des Umfangs der Offenlegungspflicht eine an der Zulassungswerberin indirekt beteiligte Aktiengesellschaft betraf, deren Aktien sich im Streubesitz befanden. Im "Streubesitz" befinden sich die an Börsen typischerweise gehandelte Aktienform der "Inhaberaktien"; dabei ist der Inhaber der Berechtigte, nicht aber eine namentlich gesondert erfasste Person. Damit geht logisch eine gewisse Anonymität von Inhaberaktien einher. Würde man die Offenlegungspflicht des PrR-G auch auf die Aktien einer indirekt beteiligten Aktiengesellschaft im Streubesitz erweitern, müsste allenfalls überlegt werden, ob das nicht die Ausgabe von wesensmäßig anonymen Inhaberaktien in solchen Konstellationen unmöglich machen und damit gleichsam diese Aktienform verbieten würde. Diese Einschränkung wurde vom BKS in der zitierten Entscheidung aber nicht angenommen, weil das PrR-G nur für den Hörfunkveranstalter selbst vorsehe, dass, sollte er als Aktiengesellschaft auftreten, seine Aktien auf Namen zu lauten haben, nicht aber für Aktiengesellschaften auf dahinterliegenden Ebenen. Die zitierte Entscheidung des BKS kann aber schon deswegen nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, weil die Beschwerdeführerin und die daran beteiligten Einheiten keine Aktiengesellschaften sind. Zudem können die hier gegenständlichen Änderungen in der Beteiligungsstruktur der Beschwerdeführerin (im Gegensatz zur Eigentümeränderung bei Inhaberaktien) klar nachvollzogen werden. Damit ist auch aus diesen Erwägungen kein Fall gegeben, in dem von der in § 22 Abs. 4 PrR-G normierten Anzeigepflicht aus Sachlichkeits- bzw. Verhältnismäßigkeitserwägungen durch eine teleologische Reduktion abgesehen werden könnte.

Bei der Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 PrR-G, die erst nach bereits erfolgter Änderung eintritt und für deren Vornahme eine Frist von 14 Tagen vorgesehen ist, handelt es sich auch um ein denkbar gelindes Mittel zur Zielerreichung. Im Vergleich sei dazu auf den deutlich pflichtenintensiver ausgestalteten § 22 Abs. 5 PrR-G hingewiesen, wonach wesentliche Änderungen der Anteile eines Veranstalters an die vorherige Zustimmung der Regulierungsbehörde gebunden sind. Dem Gesetz lässt sich sohin eine sachgerechte Abstufung hinsichtlich des Umfangs und der damit verbundenen Bedeutung verschiedener Änderungen der Eigentümerverhältnisse von Veranstaltern entnehmen.

Wie sich zeigt, sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken an § 22 Abs. 4 PrR-G entstanden und kann nicht davon gesprochen werden, dass die von der belangten Behörde vorgenommene und vom Bundesverwaltungsgericht geteilte Auslegung des § 22 Abs. 4 PrR-G zu einem verfassungswidrigen, unverständlichen oder etwa nicht sachgerechten Ergebnis führt. Auch aus diesem Grund war eine teleologische Reduktion des Wortlauts des § 22 Abs. 4 PrR-G nicht vorzunehmen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.

3.4. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, vom Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - ungeachtet eines Parteiantrags - abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat vorliegendenfalls keine Verhandlung beantragt und ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, weil die Aktenlage wie auch der Gesetzeswortlaut klar sind. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die mündliche Erörterung für die weitere Klärung der Rechtssache erforderlich ist. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt, so wie hier, dann nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des VwGH fehlt (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt zudem im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich ein Verwaltungsgericht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, 20.10.2014, Ra 2014/12/0007).

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände, Anzeigepflicht, Aufsichtsbehörde,
Bekanntgabepflicht, Beteiligungsübertragung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, geringfügige Änderung,
Grundsatz der Transparenz, Informationsinteresse,
Informationspflicht, Meldepflicht, Offenlegungspflicht,
Rechtsaufsicht, Rechtzeitigkeit, Transparenz, Verschulden,
verspätete Meldung, Verspätung, Vertretungsbefugnis, wesentliche
Änderung, wesentlicher Einfluss, Wesentlichkeit, Zeitnähe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2138707.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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