TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W168 2181248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W168 2181248-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zahl 1094387606-151752500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise am 11.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er würde dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehören, stamme aus der Provinz Laghman, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Im Herkunftsstaat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sein letzter ausgeübter Beruf sei Angestellter bei einem Telekommunikationsunternehmen gewesen.

Er habe zunächst seine Heimat in Richtung Iran verlassen und sei anschließend zu Fuß weiter in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und habe sich in weiterer Folge auf dem Landweg nach Serbien begeben. Von dort sei er eigenständig über ihm unbekannte Länder letztlich nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Er sei in einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt worden und sei aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden, da diese von den Taliban als eine Tätigkeit der Ungläubigen qualifiziert worden sei. Die Taliban hätten ihn auch in seiner Heimatprovinz angegriffen, woraufhin er aus Angst um sein Leben geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 06.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch sonst nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer sei muslimischer Sunnit, sei weder verheiratet noch habe er Kinder. In Österreich oder in der EU habe er keine Verwandte. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Pakistan leben, der Beschwerdeführer habe mit diesen jedoch ein-bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt. Er sei zuletzt in der Provinz Laghman, 140 km von Kabul entfernt, wohnhaft gewesen. Die Fragen, ob er politisch aktiv gewesen sei und wegen seiner politischen Überzeugung oder seines Glaubens verfolgt worden sei, wurden von ihm verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei einer Telekomfirma Probleme mit den Taliban gehabt habe. Eines Tages habe sein Vater die Moschee besuchen wollen. Dabei sei dieser jedoch von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für Ungläubige beenden solle. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer daraufhin den Vorfall am Telefon berichtet. Der Beschwerdeführer (BF) hätte diesem Vorfall zunächst jedoch keine Bedeutung zugemessen und zwei Wochen später seine Familie besucht. Gegen 23:00 hätten Taliban Mitglieder an die Eingangstür geklopft. Er hätte jedoch entkommen können. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel versteckt und sei von diesem nach einem dreistündigen Aufenthalt abgeholt worden. In der Zwischenzeit hätten die Taliban seinen Vater geschlagen, das Haus durchsucht und den Eltern des BF mitgeteilt, dass sie seinen Aufenthaltsort kennen würden. Am nächsten Tag habe ihn sein Onkel zur Haltstelle gebracht und der Beschwerdeführer sei zu seinem Cousin nach Kabul gefahren, wo er sich in weiterer Folge etwa 14 Tage aufgehalten habe. Nach Telefonaten mit seinen Eltern habe er sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Sein Cousin habe ihm Geld geliehen und einen Schlepper für seine Ausreise besorgt. Anschließend sei er nach Pakistan gereist und wenig später nach Österreich gekommen. Befragt, welche Talibangruppe ihn kontaktiert bzw. bedroht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Sie seien an seinen Vater herangetreten, er selbst habe diese nie gesehen. Auch über die Person des Anführers wisse er nicht Bescheid. Zur Frage, wo sein Arbeitsplatz gewesen sei und auf Aufforderung, seine konkrete Arbeit zu beschreiben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in Kabul gearbeitet habe und die Taliban Mitglieder erst nach zweieineinhalb Jahren an seinen Vater herangetreten seien. Auf Vorhalt, dass er von den Taliban nicht direkt bedroht worden sei und es daher nicht nachvollziehbar erscheine, dass sie ihn bei einer Rückkehr wiederfinden würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es zwar stimme, dass er in Kabul gearbeitet habe und sein Vater in der Provinz Laghman bedroht worden sei, aber er dessen Schilderungen zufolge im gesamten Land einer Gefahr ausgesetzt wäre. Zum weiteren Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass ihn die Taliban Mitglieder, von denen er keine genauen Angaben machen könne, in einem so großen Land wie Afghanistan finden könnten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie ihn bestimmt kennen würden, da sie ansonsten nicht seinen Vater bedroht hätten. Sie würden auch seinen Vater kennen. Die Frage, ob er von den Taliban direkt bedroht worden sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er nach Gesprächen mit seinen Eltern gefasst, er habe keine Möglichkeit gehabt, in einer sicheren Region Afghanistans zu leben. Befragt, wie ihn seine Verfolger in Afghanistan finden könnten, obwohl das Land kein Meldesystem habe und Kabul vier Millionen Einwohner, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Taliban gute Beziehungen und Möglichkeiten hätten, ihn zu finden. Zur weiteren Frage, weshalb er für die Terrormiliz von besonderem Interesse sein sollte, brachte der Beschwerdeführer an, dass sie Angst hätten und ihn nicht am Leben lassen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer in großer Gefahr und die Taliban würden ihn töten. Auch seine Familie sei aufgrund der großen Gefahr nach Pakistan geflüchtet, in Afghanistan würden jedoch noch seine Onkeln leben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderinformationen zu Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer zwei Zertifikate bezüglich eines absolvierten IT und Management Kurses, datiert mit 04.05.2011, eine Tazkira im Original, eine Urkunde bezüglich eines herausragenden ehrenamtlichen Engagement vom 18.11.2016, drei Teilnahmebestätigungen vom 09.03.2017, 26.02.2017 und vom 23.02.2017 bezüglich der Teilnahme an Workshops sowie eine Rechnung der VHS vom 04.01.2016 bezüglich einer anfallenden Kursgebühr.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte fest, dass für die Behörde deutlich sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe sich lapidar auf die Verfolgung durch die Taliban und dem Telefonat mit seinem Vater berufen, im Zuge dessen er festgestellt habe, das Land verlassen zu müssen. Zu einer hypothetischen Rückkehr habe er dargelegt, dass er Angst vor den Taliban habe, die, obwohl es in Afghanistan kein Meldesystem gebe und große urbane Gebiete vorhanden seien, ihn jederzeit und überall aufgrund ihrer hervorragenden Organisation finden würden. Der Beschwerdeführer selbst habe vor dem BFA angegeben, dass er in Kabul für geraume Zeit wohnhaft gewesen sei und auch sein Cousin während seines Studiums keine Probleme gehabt habe. Sofern auf die Allgemeinsituation in Afghanistan eingegangen werde, sei jedoch festzuhalten, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren worden und habe auch in diesem Land seinen Lebensmittelpunkt. Zu seiner Kernfamilie habe er weiterhin Kontakt und in Afghanistan seien weiterhin Verwandte wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und motoviert, in Österreich zu studieren sowie zu arbeiten. Er verfüge über Schulausbildung mit Matura sowie Berufserfahrung als EDV Techniker. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan studieren könnte. Es liege im Fall des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz vor, da jedoch nicht für das gesamte afghanische Staatsgebiet eine Gefährdungslage vorliege, bestehe alternativ zu seiner Heimatprovinz die Möglichkeit, sich in Mazar-e-Sharif oder in Kabul anzusiedeln, da der Beschwerdeführer eine volljährige Person sei und die Städte über internationale Flughafen erreichbar seien. Hier werde durch die Behörde angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer auch bei seiner Ausreise gelungen sei, sich problemlos zwischen mehreren Provinzen in Afghanistan zu bewegen. Er selbst habe in Kabul gewohnt und kenne daher dieses urbane Gebiet. Ausdrücklich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit afghanischen Behörden gehabt habe. Er habe keine privaten Bindungen zu Österreich, führe keine Lebensgemeinschaft, gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Aufenthalt durch Zuwendungen öffentlicher Mittel, sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens legalisiert. Er habe sich nie darum bemüht, auf legalem Weg ins Bundesgebiet einzureisen. Des Weiteren gebe es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht bestehe und daher die Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle. Seine Eltern würden seinen Angaben zufolge in Pakistan leben, weitere Familienangehörige in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sei bei der Behörde nicht eingelangt. Sonstige Stellungnahmen bzw. weitere Beweismittel seien bei der Behörde nicht in Vorlage gebracht worden.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf einen Bericht eines Afghanistan Experten verwiesen, aus dem hervorgehe, dass sich die Organisation der Taliban verbessert habe und sie in allen Provinzen Afghanistans Informanten hätten, die ihnen relevante Informationen über verdächtige Personen zukommen lassen würden. Die Taliban hätten eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach fehlverhalten würden. Laut UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 würden Regierungsmitglieder und Staatbedienstete, Zivilisten, die internationale Streitkräfte unterstützen oder mit diesen verbunden seien, Mitarbeiter von humanitären Hilfs-und Entwicklungsorganisationen oder Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder internationale Gesellschaft unterstützen würden, zu Risikoprofilen. Solchen Personen werde unter anderem Spionage für regierungsnahe Kräfte unterstellt und sie würden auf Grund dessen verfolgt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mit Kabul und anderen als sicher eingestuften Städten ausgeschlossen, da die Lage keineswegs als sicher bezeichnet werden könne, da die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt sei. Der gegenständliche textbausteinartige Bescheid der Behörde gehe an den individuellen Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei. Die Behörde begründe ihre Entscheidung unzureichend und beschränke sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Gedankenkonstrukt vorgebracht habe. Es sei logisch nachvollziehbar, dass man die extremistische Gruppe und ihre Vorgangsweise kenne, jedoch nicht die Namen der einzelnen Mitglieder. Auch die Frage, weshalb sich die Taliban für ihn interessiere, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung über seine Fluchtgründe beantwortet, indem er angegeben habe, dass ihn die Taliban wegen seiner Arbeit als ungläubig bezeichnet hätten. Auch hier liege kein Widerspruch vor. Weitere Anzeichen der Bedrohung habe der Beschwerdeführer auch geschildert. Der Vater des Beschwerdeführers sei bedroht und die Taliban hätten auch das Elternhaus des Beschwerdeführers aufgesucht, jedoch habe sich der Beschwerdeführer verstecken und zu seinem Onkel fliehen können. Der Vater sei jedoch von den Taliban misshandelt worden, woraufhin der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Das Bundesamt sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und habe das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit behaftet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien objektiv nachvollziehbar und würden mit aktuellen Länderberichten übereinstimmen. Gerade aufgrund dieser Übereinstimmungen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl nachvollziehbar und glaubwürdig.

4. Am 01.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Laghman stamme und ca. 20 Monate für die südafrikanische Telekom gearbeitet habe. Weitere eineinhalb Jahre habe er für die afghanische Telekom mit 163 Mitarbeitern gearbeitet, davon fünf Monate im Backoffice und etwa 15 Monate als "Callcenter Agent". Er sei von seinen Kunden bei allgemeinen Problemen, wie Signalproblemen oder kaputten Simkarten, kontaktiert worden. Auf Aufforderung, seine genauen Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater eines Tages in die Moschee gegangen sei und er nachmittags von drei Mitgliedern der Taliban angesprochen worden sei, die ihm erklärt hätten, dass sich sein Sohn durch seine Tätigkeit für Ausländer gegen die Terrorgruppierung gestellt habe. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers erklärt habe, dass er im Zuge seiner Arbeit lediglich dazulerne, hätten die Männer der ganzen Familie des Beschwerdeführers mit dem Umbringen gedroht, wenn er diese Tätigkeit in Zukunft weiterhin nicht unterlasse. Anschließend habe der Vater den Beschwerdeführer kontaktiert und ihn aufgefordert, seine Arbeit aufgrund dieses Zwischenfalles aufzugeben, da sie ansonsten ermordet werden würden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer die besagte Firma lediglich zur allgemeinen Weiterbildung besucht, anstatt seine bisherigen Arbeitstätigkeit weiterhin auszuüben. Eines Freitags hätten gegen 23:00 zwei oder drei Leute an die Tür seines Elternhauses geklopft und seinen Vater aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern. Daraufhin sei der Beschwerdeführer über eine Mauer im hinteren Teil des Hauses geflüchtet und zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen. In der Zwischenzeit hätten die Männer seinen Vater mit einem Gewehrkolben verprügelt, obwohl er sie über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert habe. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zu seinem Cousin nach Kabul gefahren und habe nach einiger Zeit auf dessen Rat das Land verlassen.

Die Eltern des Beschwerdeführers würden nunmehr gemeinsam mit seinen Geschwistern in Pakistan leben. Zur Frage, ob er auch in Kabul jemals bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Taliban wie Kampfhunde seien und er Angst gehabt habe, da er die ganze Zeit alleine gewesen sei. In Kabul seien sie jedoch von niemandem bedroht worden. Nach der Rückkehr in die Provinz Laghman sei seine Familie bedroht worden. Befragt, weshalb er aus Kabul weggegangen sei, obwohl er dort nie bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor der Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit weder in Laghman noch in Kabul Probleme gehabt habe. Er wisse nicht, woher die Personen herausgefunden hätten, wo er konkret beschäftigt sei. Diese Leute hätten jedenfalls auch seine Familie bedroht, woraufhin auch diese flüchten habe müssen. Nach der Bedrohung habe er sich lediglich acht bis zehn Tage in Kabul aufgehalten, vor der Bedrohung habe er mehrere Jahre in Kabul verbracht und sowohl während seiner Ausbildung und zu Beginn seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt.

Auf Vorhalt, weshalb gerade er in einer Firma mit 163 Mitarbeitern bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in der ausländischen Abteilung gearbeitet habe. Die Taliban hätten gewusst, dass er für die Ausländer arbeite, da ihnen von einem Taliban darüber berichtet worden sei. Befragt, ob ein Taliban nun den anderen Mitgliedern der Taliban über die Tätigkeit des Beschwerdeführers berichtet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er nicht wisse, wer die Taliban über seinen Beruf informiert habe. Viele Junge in seinem Alter seien nach Kabul gegangen und hätten es möglicherweise weitererzählt.

Zur Frage, weshalb die Taliban ein solch konkretes Interesse an ihm haben sollten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie denken würden, dass er Beschäftigter für Ausländer eine Gefahr sei und man diese vernichten müsse. Sie seien im Glauben, dass alle, die anders denken und gegen den Islam arbeiten würden, umgebracht werden müssten. Befragt, wieso er zwar in Kabul gewohnt habe, jedoch weiterhin nach Laghman gefahren sei, obwohl er dort bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dort das Hauptproblem seine Arbeitstätigkeit gewesen sei, die er jedoch nach den Bedrohungen nicht mehr ausgeübt habe. Auf Aufforderung, zu erklären wieso er in Kabul zwar nicht mehr bedroht worden sei, aber Afghanistan dennoch verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie seinen Vater geschlagen und seine Familie auch weiterhin bedroht hätten. Auch er sei Teil dieser Familie und werde deswegen ebenfalls bedroht. Wenn er nach Laghman gegangen wäre, hätten ihn die Taliban ermordet.

Befragt, wieso er sich dann nicht in Kabul oder einer anderen Stadt Afghanistans niedergelassen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nirgends hingehen habe können, da die Taliban überall ihre Leute hätten und er bereits beim Öffnen der Tür Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan bedroht worden zu sein, was auch zu einer Gefährdung seiner Familie geführt habe und deswegen keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan zu haben. Bereits die Verwendung ausländischer Simkarten sei in Afghanistan eine Gefahr und einer noch größeren Bedrohung würden jene Personen unterliegen, die für Ausländer tätig seien. Der Beschwerdeführer sei zwar nach Dubai und Saudi Arabien ausgewandert, die jedoch Asylwerber zurückschicken würden.

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Taliban nach wie vor verfolgt und bedroht werden sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich in Afghanistan an niemanden wenden könnte und die Taliban jeden töten würden, den sie in Afghanistan vorfinden würden. Eine zur Vorlage gebrachte Bestätigung könne beweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor von den Taliban bedroht werden würden. Auf Nachfrage, weshalb die Fluchtgründe der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht sein sollten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Taliban sie vor ihrer Ausreise ca. ein-bis zweimal pro Woche aufgesucht und stetig bedrängt habe. Seine Familie sei nicht nach Kabul gegangen, da der Vater des Beschwerdeführers gewusst habe, dass auch in der Hauptstadt Afghanistans Probleme bestehen würden. Auf Nachfrage, weshalb sein Vater auch in Kabul Probleme bekommen sollte, wenn der Beschwerdeführer selbst dort keine Probleme gehabt habe, erklärte er, dass er nach Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit dort auch Schwierigkeiten gehabt habe und die Stadt auch insgesamt nicht sicher sei.

Zum Vorhalt, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan eine grundsätzlich stabile Sicherheitslage in Kabul und in Mazar-e-Sharif ergebe und sich sicherheitsrelevante Vorfälle hauptsächlich gegen sogenannte "high profile" Personen richten würden und es nicht gegen jeden eine Bedrohung gebe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich prominente Personen im Gegensatz zu seinen Geschwistern mittels Bodyguard schützen könnten. Er habe Angst gehabt und seiner Familie sei gesagt worden, wenn er nicht zu den Taliban gehe, würde er ermordet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Mazar-e-Sharif übersiedelt, da man in Afghanistan ohne jegliche Kontakte keine Arbeit bekomme und verhungern müsse. Auf Vorhalt, dass er das Geld für die Schleppung auch für den Lebensunterhalt in Mazar-e-Sharif verwenden hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er kein Bargeld gehabt habe und seine Mutter sowie sein Cousin die Reise bereits mit dem Schlepper ausgemacht hätten. Für den weiteren Lebensunterhalt in einer Stadt Afghanistans habe er jedenfalls nicht genügend Ersparnisse gehabt. Zur Frage, weshalb er nicht in der Nähe Afghanistans Schutz gesucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Länder ihn wieder nach Afghanistan zurückgeschickt hätten. Seine Eltern seien auf einem anderen Weg nach Pakistan gegangen und in Besitz einer Erlaubniskarte. Ohne jegliche Dokumente hätte Pakistan den Beschwerdeführer jedenfalls wieder in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer habe keinen Plan gehabt, das Land zu verlassen, weshalb er sich nicht um eine legale Ausreise mittels Reisepass oder Visum bemüht habe. Aus Angst sei er sogleich ausgereist, da er nicht monatelang auf die Ausstellung eines Passes warten habe wollen. Zur Frage, weshalb er so rasch habe fliehen müssen, obwohl er in Kabul niemals bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seinen Eltern nach seiner Arbeitsaufnahme seine Ermordung angedroht worden sei.

Zur konkreten Reiseroute befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Afghanistan nach Pakistan gelangt sei und sich in weiter Folge in den Iran und die Türkei begeben habe. Anschließend sei er mittels Schiff nach Griechenland gereist und über Mazedonien nach Serbien nach Österreich gefahren. Zur Frage, weshalb er in keinem anderen europäischen Land um Schutz angesucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass in Griechenland alle Asylwerber in Park geschlafen hätten, was nicht mehr menschlich gewesen sei. Die Leute hätten ihm in weiterer Folge zu einer Ausreise nach Deutschland geraten.

Befragt, wovon der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte er, dass er von der Grundversorgung lebe. Ansonsten habe er bereits Deutschkurse auf dem Level B 2 und B 3 absolviert. Auf die Frage, ob er in Österreich Personen habe, zu denen ein besonderes Nahe-bzw.

Abhängigkeitsverhältnis bestehe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er afghanische Freunde habe, die wie Brüder für ihn seien. Zu Österreichern habe er noch keine Freundschaften geknüpft.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer Bestätigungen über Deutschkurse auf B 2 sowie B 3 Niveau sowie eine handschriftliche "Bestätigung" in Originalsprache vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

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Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

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Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2018;

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Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Laghman, wo er zuletzt als Callcenter Agent in einem Telekommunikationsunternehmen arbeitete. Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 unberechtigt ins Bundesgebiet ein, wo er am 11.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und die Brüder sowie die Schwester des Beschwerdeführers sind nach Angaben des BF nunmehr in Pakistan wohnhaft, in Afghanistan leben mehrere Onkeln mütterlicher- und väterlicherseits.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Die zu Protokoll gegebene Fluchterzählung ist nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse (A1) besucht und Zertifikate über abgelegte Prüfungen vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zahl: 1094387606 / 151752500

§ 3 AsylG neg + § 8 AsylG neg + § 57 AsylG neg amtsw + § 52 FPG RKE + ZulAbschieb + FrFreiw Ausr -BFA 2016

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14/100 -

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017

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BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017

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INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017

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NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017

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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

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SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES

CONGRESS,

https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017

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SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017

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The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017

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Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike,

http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017

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UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017

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WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces,

http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017

KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer)

Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden:

Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge).

Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen.

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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