TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 I413 2117986-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §35

Spruch

I413 2117986-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch BARENTH & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 15.10.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit 31.03.2006 amtsrechtlicher Geschäftsführer der in FN 271267y protokollierten XXXX mit Sitz in XXXX.

Der Beschwerdeführer war seit 01.06.2013 bis 2015 bei der vorgenannten GmbH als unselbständig Erwerbstätiger gemeldet. Im Zuge einer GPLA-Prüfung im Jahr 2015 wurde die ASVG-Pflichtversicherung ab 01.07.2013 rückwirkend wieder storniert.

Mit Schreiben vom 27.02.2015, eingelangt per E-Mail am 27.02.2015, übermittelte die Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers die Kopie eines Schreibens sowie einer Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter, datiert vom 24.05.2013, sowie eine Versicherungserklärung für Freiberufler, datiert mit 25.02.2015, und beantragte die rückwirkende Aufnahme in die Pflichtversicherung per 01.06.2013. Diese Schreiben wurden der belangten Behörde am 16.03.2015 per E-Mail nochmals übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.03.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einbeziehung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab 01.01.2015 und weiters, dass eine rückwirkende Einbeziehung vom 01.06.2013 bis 31.12.2014 erst nach Erhalt des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides mit Einkünften über die maßgebliche Versicherungsgrenze möglich sei.

Mit Schreiben vom 22.04.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht des anzulastenden Beitragszuschlages für die Jahre 2014 und 2015 und brachte vor, dass er am 25.04.2013 die notwendigen Unterlagen zugeschickt hätte. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Schriftstück bei der SVA verloren gegangen sei.

Mit Kontoauszug vom zweiten Quartal 2015 vom 25.04.2015 mit der Fälligkeit 31.05.2014, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Höhe der Vorschreibung für den Zeitraum ab 01.01.2015 mit. Aufgrund des der belangten Behörde am 05.05.2015 übermittelten Einkommenssteuerbescheides 2013 über Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 26.133,70 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2015 über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.12.2013 und über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Sowohl die Sozialversicherungsbeiträge, als auch der anzulastende Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 7.928,76 (darin enthalten ein Beitragszuschlag von EUR 635,53) erfolgte mit Kontoauszug drittes Quartal 2015 vom 25.07.2015 mit einer Fälligkeit 31.08.2015.

Mit Schreiben vom 13.07.2015 ersuchte der Beschwerdeführer über den angelasteten Beitragszuschlag für das Jahr 2013 bescheidmäßig abzusprechen.

Mit bekämpften Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für das Jahr 2013 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 635,53 zu bezahlen. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, dass aufgrund der rückwirkenden Feststellung für das maßgebliche Beitragsjahr 2013 nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides der Beitragszuschlag nach § 35 Abs. 6 GSVG vorzuschreiben sei. Hierbei ging die belangte Behörde von dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2013 aus, wonach für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.12.2013 in der Pflichtversicherung im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von EUR 976,29 vorzuschreiben seien. Der Beitragszuschlag betrage 9,3 %, sohin monatlich EUR 90,79. Für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.12.2013 ergebe sich somit ein Beitragszuschlag von EUR 635,53. Er habe zwar im Februar 2015 eine Versicherungserklärung samt Überschreitungserklärung abgegeben, jedoch könne eine Überschreitungserklärung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für ein Vorjahr einen Beitragszuschlag nicht mehr verhindern. Die Überschreitungserklärung gelte immer nur für zukünftige Zeiträume, weshalb die abgegebene Versicherungserklärung im Jahr 2015 am Anfall des Beitragszuschlages nichts zu ändern vermochte.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 16.10.2015 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.11.2015. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beitragszuschlag nur anfalle, wenn Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt werde. Der Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge sei daher zu Unrecht festgesetzt worden. Es entspreche nicht dem Sinn des Gesetzgebers, dass ein Beitragszuschlag verhängt werde, wenn der Versicherte erst nach Ablauf des betreffenden Jahres rückwirkend in die Pflichtversicherung einbezogen werde. Auch wenn die Überschreitung der Beitragsgrundlage bereits am 24.05.2013 und am 27.02.2015 bekanntgegeben worden seien, seien diese rechtszeitig vor Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides, welcher am 16.03.2015 zugestellt worden sei, der belangten Behörde bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer begehrte den Beitragszuschlag für 2013 mit EUR 0,00 festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 25.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen und die Sachlage mit den Parteien erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer war seit 31.03.2006 Geschäftsführer der XXXX.

Im Zeitraum 01.06.2013 bis 31.12.2013 war der Beschwerdeführer selbständig tätig.

Am 24.05.2013 übermittelte die Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers eine Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter an die belangte Behörde. Dieses Schreiben samt Versicherungserklärung wurde am 24.05.2013 zur Post gegeben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben vom 24.05.2013 samt Versicherungserklärung der belangten Behörde zugestellt wurde. Erstmals mit Schreiben vom 27.02.2015 erhielt die belangte Behörde Kenntnis von diesen mit 24.05.2013 datierten Schriftstücken.

Am 27.02.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um rückwirkende Aufnahme in die Pflichtversicherung mit 01.06.2013 und übermittelte eine Versicherungserklärung für Freiberufler vom 25.02.2015. In dieser Versicherungserklärung teilte der Beschwerdeführer mit, Geschäftsführer (mit einer mittelbaren Beteiligung von 100 %) bei der XXXX tätig zu sein. Er erklärte, dass er die maßgebliche Versicherungsgrenze im laufenden Jahr und auch künftig bis auf Widerruf überschreiten werde.

Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2013 die maßgebliche Versicherungsgrenze aufgrund eines jährlichen Einkommens von EUR 26.133,70 im Jahr 2013 aus selbständiger Arbeit.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid vom 15.10.2015, in die dagegen erhobene Beschwerde sowie in die am 22.04.2015 vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2018.

Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.

Dass der Beschwerdeführer seit 31.06.2006 Geschäftsführer der XXXX war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug zu

XXXX.

Die Negativfeststellung betreffend die Versicherungserklärung vom 24.05.2013 samt dem Begleitschreiben vom selben Tag ergibt sich aus dem Postausgangsverzeichnis, wonach in dem handschriftlichen Posteingangsverzeichnis Seite 62 für Mai 2015 in der vorletzten Zeile als Adressat die belangte Behörde und als Inhalt die Versicherungserklärung sowie Klient XXXX, XXXX XXXX aufscheint. Aus diesem Postausgangsverzeichnis geht auch hervor, dass dieses Schreiben nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Marke EUR 0,50 versehen wurde und ohne Einschreiben oder Rückschein zur Post gegeben wurde.

Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass das Schreiben bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingelangt ist, ergibt sich daraus, dass diese Posteingänge genau durchführt und keine derartigen Eingänge verzeichnen konnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss die entsprechende Postsendung als verloren angesehen werden. Dies entspricht auch der langjährigen Erfahrung des erkennenden Richters mit Poststücken der Österreichischen Post AG, wonach es nicht ausgeschlossen sein kann, dass Poststücke verloren gehen. Der Umstand, dass das Poststück zur Post gegeben wurde, beweist lediglich, dass ein Postausgang erfolgte, jedoch nicht, dass das Poststück der belangten Behörde zugegangen ist. Daher war die Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der nachträglichen Meldung der Sozialversicherungspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 im Februar 2015 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 25.02.2015 sowie aus dem daraus resultierenden Schriftverkehr. Dass der Einkommenssteuerbescheid für 2013 am 16.03.2015 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, beruht auf dessen glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde. Die belangte Behörde hat diesem Datum nicht widersprochen. Die Höhe des 2013 erzielten Einkommens aus selbständiger Arbeit ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2018. Es ist nichts hervorgekommen, das auf eine Unterschreitung der Versicherungsgrenze schließen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheit und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 35 GSVG sind Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an die Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld.

Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder einer sonstigen maßgeblichen Einkommenssteuernachweis für den maßgeblichen Beitragszeitraum rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden (§ 35 Abs. 6 GSVG, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 118/2015).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar eine - wenn auch unzutreffende - Versicherungserklärung zur Post gegeben. Ein Erfahrungssatz, wonach Poststücke, die der Österreichischen Post AG zur Weiterleitung übergeben werden, auch beim Adressaten ankommen, existiert nicht. Wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2015 vorbringt, entspricht die Meldung zur Sozialversicherung einer Bringschuld, sodass alle Unwägbarkeiten und Gefahren, die mit einer solchen Meldung in Zusammenhang stehen, zu Lasten des Anmeldeten gehen, sohin im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden müssen. Damit ist im Jahr 2013 keine gültige Anmeldung erfolgt, weil die Versicherungsmeldung nicht der belangten Behörde zugekommen ist.

Fraglich ist, ob mit der im Februar 2015 erstatteten - nunmehr zutreffenden - Versicherungsmeldung noch eine rechtzeitige Meldung für das Jahr 2013 erfolgte. Dies ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 30.06.2011, 2009/08/007, klar ausgeführt hat, ist eine Versicherungserklärung samt Überschreitungserklärung der maßgeblichen Versicherungsgrenze regelmäßig nur für zukünftige Zeiträume möglich. Damit ist es im Jahr 2015 nicht mehr möglich, eine solche Versicherungserklärung samt Überschreitungserklärung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für das Jahr 2013 rechtszeitig abzugeben. Vielmehr hätte diese bereits 2013 erfolgten müssen. Auf den Umstand, dass ein rechtkräftiger Einkommenssteuerbescheid erst 2015 nach dieser Nachmeldung aus dem Februar 2015 vorlag, ist nicht abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, dass eine solche Erklärung für das Vorjahr nicht den Beitragszuschlag verhindern kann. Damit ändert sich durch die verspätet abgegebene Versicherungserklärung im Jahr 2015 am Beitragszuschlag nichts.

Zur Höhe des Beitragszuschlages wurden keine Ausführungen vorgebracht. Es sind auch im Verfahren keine Bedenken gegen die ziffernmäßige Richtigkeit dieser Zuschlagsvorschreibung aufgekommen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Einkommenssteuerbescheid, selbstständig
Erwerbstätiger, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2117986.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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