TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/28 I401 2181803-1

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

I401 2181803-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard BACHMANN und Thomas GEIGER MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 19.12.2017 betreffend "Rückzahlung von Notstandshilfe" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 07.10.2016 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) aus, dass XXXX(in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), seinen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 06.09. bis 17.10.2016 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht aufgenommen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, I401 2141354-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2018, Ra 2017/08/0135, zurückgewiesen wurde.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2017 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 1.767,78 zurückzuzahlen (Spruchpunkt A). Zugleich schloss sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017 die Verpflichtung zum Rückersatz des vorgeschriebenen Betrages bestehe.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung legte die belangte Behörde nach Zitierung des § 13 VwGVG dar, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichmachung der offenen Forderung.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.

Begründend führte er aus, entgegen der falschen Information, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 eine Verpflichtung zum Rückersatz des vorgeschriebenen Betrages bestehe, bestehe einer solche nicht. Richtig sei, dass er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel (zu ergänzen: an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben habe. Eine rechtskräftige Entscheidung gebe es somit nicht. Er werde die Entscheidung solange bekämpfen, bis es eine Entscheidung in seinem Sinn gebe, auch wenn das einen Gang zum EuGH bedeuten würde.

Am 21.11.2017 habe er einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis abgegeben, was ihm auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei.

Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachte der Beschwerdeführer vor, es könne keine Forderung gestellt werden, solange es keine rechtskräftige "Verurteilung" gebe.

Der Beschwerdeführer begehrte die vollständige Rückabwicklung der im (bekämpften) Bescheid angeführten unrechtmäßigen Rückforderung bzw. das Auszahlen der ihm zustehenden Versicherungsleistungen.

Außerdem stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

6. Mit Schreiben vom 04.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2018 und der erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) lauten wie folgt:

Aufschiebende Wirkung

"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

3.2. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Rückforderung einer Leistung nach § 25 AlVG - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - u.a. einen in Bescheidform zu erlassenden Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraussetzt (vgl. die Erk. des VwGH vom 26. Mai 2010, Zl. 2010/08/0080; vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0114).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.09. bis 17.10.2016 ausgesprochen wurde, ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.12.2017 verpflichtet, die in diesem Zeitraum bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 1.767,78 zurückzuzahlen.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen der "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde. Denn die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 06.09. bis 17.10.2016 im Ausmaß von insgesamt € 1.767,78 wurde nur wegen der der erhobenen Beschwerde ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 07.10.2016 vorläufig weiter an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und damit erkannt, dass ihm die Notstandshilfe in diesem Umfang nicht gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof wies die von ihm gegen diese Entscheidung erhobene außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 14.05.2018, Ra 2017/08/0135, zurück.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die infolge der durch die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 07.10.2016 für den Zeitraum vom 06.09. bis 17.10.2016 weiter gewährt wurden.

3.3. Auf Grund der Erledigung der erhobenen Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272; vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288).

Zu Spruchpunkt A) II.:

4.1. § 8a VwGVG lautet wie folgt:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

4.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

4.3. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der auch mehrere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führt(e), über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde, die eine Begründung enthielt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Als weitere Kriterien haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.09. bis 17.10.2016 maßgeblich. Da über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist die Rechtsverfolgung schon ohne eingehende Prüfung als erfolglos zu werten.

Somit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, sodass die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden müssen.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter

und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Notstandshilfe, Rückforderung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2181803.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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