TE Bvwg Beschluss 2018/7/5 W141 2196357-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2196357-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, SV XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018, betreffend Feststellung des Notstandshilfeanspruches in der täglichen Höhe von € 3,55, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin steht seit 2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX endete am 26.09.2015. Seit 15.10.2016 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Nachdem der letzte Anspruch auf Notstandshilfe mit 17.11.2017 befristet war, beantragte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 27.12.2017 neuerlich Notstandshilfe. In der Zeit vom 13.11.2017 bis 22.12.2017 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und erhielt daher vom 16.11.2017 bis 22.12.2017 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse.

Im Notstandshilfeantrag führte die Beschwerdeführerin an, dass sie mit drei weiteren Personen - XXXX, XXXX undXXXX - im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Frage nach außergewöhnlichen Belastungen bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dass für das Haus monatlich €

1000,00 anfallen würden. Die Frage nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% verneinte die Beschwerdeführerin. Im Zuge der Beantragung standen der belangten Behörde weiters eine Lohnbescheinigung vom Ehegatten der Beschwerdeführerin - XXXX - für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 - sowie zwei Kreditbestätigungen zur Berechnung des Leistungsanspruches zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 3 lit.B lit.a und lit.b und § 36 Abs. 4 iVm § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie iVm § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NH-VO (Notstandshilfeverordnung) eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 3,55 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt worden sei. Daraus gebühre der Beschwerdeführerin gemäß § 1 NH-VO von € 30,73 inklusive 2 Familienzuschlägen täglich, jedoch sei das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Notstandshilfe, die der Beschwerdeführerin an sich gebührt, anzurechnen. Des Weiteren seien Zusatzbeträge für die Kinder der Beschwerdeführerin und Freigrenzen für die zwei belegten Kredite der Beschwerdeführerin gewährt worden. Weitere Freigrenzen seien nicht geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 02.03.2018, Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte ein schwankendes Einkommen habe und ihr nicht klar sei, welche Monate zur Berechnung herangezogen wurden sowie ob die Durchschnittsbetrachtung der konkreten drei Monate zulässig war. Weiters habe ihr Ehegatte in seiner Berufstätigkeit viele Auslandseinsätze und die "Ausländsdiäten" würden einen großen Teil seines Einkommens ausmachen. Allerdings habe ihr Ehegatte bei diesen Auslandseinsätzen auch deutlich mehr Ausgaben, die bei der Berechnung der belangten Behörde nicht miteinbezogen worden seien. Weiters sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde Kredite berücksichtigt habe, die ihr Ehegatte und sie zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen hätten. Es würde sich um mehrere Darlehen handeln und die Rückzahlungen würden sich auf deutlich über € 1000,00 pro Monat belaufen.

Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2018 nochmals nachweislich die Freigrenzenerhöhungstatbestände zur Kenntnis gebracht.

Am 19.04.2018 lange bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie wieder Kreditzahlungen in der monatlichen Höhe von € 1000,00 vorbrachte, sowie Mehrkosten im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen ihres Ehegatten.

Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde der Bescheid vom 08.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgeändert und ab 25.12.2017 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,31 sowie ab 01.01.2018 in Höhe von € 3,55 festgestellt. Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und des AVRAG.

Am 16.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 16.05.2018, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Sie führte im Wesentlichen wiederholend aus, dass sie mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden sei.

Am 24.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 13.06.2018, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe.

Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 3 lit.B lit.a und lit.b und § 36 Abs. 4 iVm § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie iVm § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NH-VO (Notstandshilfeverordnung) eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 3,55 gebührt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 02.03.2018, Beschwerde.

Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde der Bescheid vom 08.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgeändert und ab 25.12.2017 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,31 sowie ab 01.01.2018 in Höhe von € 3,55 festgestellt.

Am 16.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 16.05.2018, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 24.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 13.06.2018, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt am BVwG ebenfalls am 13.06.2018, äußert die Beschwerdeführerin unzweifelhaft ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Mit Schreiben vom 13.06.2018, eingelangt ebenfalls am 13.06.2018, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihren Wunsch und Willen, den am 16.05.2018 eingelangten verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2018 zurückzuziehen.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2196357.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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